1.163.1 (lut2p): [Volksbegehren in Aufwertungsfragen]

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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[Volksbegehren in Aufwertungsfragen]

Der Reichsminister der Justiz teilte mit, daß die beiden Bestschen Entwürfe über Aufwertung und Anleiheablösung bereits dem Reichsministerium[1267] des Innern zur vorläufigen gutachtlichen Äußerung darüber, ob die Formalitäten erfüllt seien, vorlägen. Die Durchsicht habe ergeben, daß formelle Anstände gegen die Zulassung zum Volksbegehren nicht zu erheben seien1. Materiell seien die Gesetze abgestellt auf eine Aufwertung in Höhe von 50% mit Abweichungsmöglichkeiten nach oben und unten, auf eine Rückwirkung bis zum Jahre 1919, Ausdehnung auf alle Kaufverträge, Aufwertung nicht nur der Anleihen, sondern auch der Reichsbanknoten2 und gewisser Bankguthaben. Mitgeteilt wurde, daß neben diesen Entwürfen auch vom Sparerbund Entwürfe vorbereitet seien, die auf eine grundsätzliche Aufwertung auf 100% abzielten3.

1

Es handelt sich um die Aufwertungsentwürfe des Sparerbundes und des Hypothekengläubiger- und Sparerschutzverbandes für das Deutsche Reich (vgl. Anm. 4–6 zu Dok. Nr. 327). – Die formelle Antragstellung der Verbände auf Zulassung eines diesbez. Volksbegehrens erfolgt etwa um den 25. 4. (Egelhaaf, S. 114). – Druckexemplare der dem Zulassungsantrag zugrunde gelegten Fassungen der Entwürfe übersendet das RIMin. am 29. 4. an die Rkei zur Kenntnisnahme (R 43 I /2457 , Bl. 290-298). – Über die Zulassungsbestimmungen zum Volksbegehren s. § 26 ff. des Gesetzes über den Volksentscheid vom 27.6.21 (RGBl., S. 790 ).

2

§ 52 des Hypothekenaufwertungsentwurfs der Sparerverbände bestimmt hierzu in Abs. 4 und 5: „Die Reichsbank hat die Banknoten, die sie vor dem 1.1.1917 ausgegeben hat, aufzurufen mit der Aufforderung, daß die Besitzer dieser Noten binnen 3 Monaten ihren Besitz […] unter Angabe und Glaubhaftmachung der Erwerbsgelegenheit und der Erwerbszeit anzumelden haben. […] Das Ergebnis des Aufrufs ist nach dem inneren Wert der Noten zur Zeit des Erwerbs statistisch zusammenzufassen und im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Zeit der Herausgabe und des Nennbetrages und des derzeitigen inneren Wertes der Noten zu veröffentlichen.

Banknoten, die sie vor dem 5. August 1914 ausgegeben hat, hat die Reichsbank mit 50 Proz. ihres Nennwertes zugunsten derjenigen Besitzer einzulösen, die diese Banknoten selbst oder in der Person ihrer allgemeinen Rechtsvorgänger vor dem 1.1.1919 erworben, seitdem ununterbrochen besessen und, soweit sie besitzsteuerpflichtig waren, bei ihren Besitzsteuererklärungen einen Bargeldbetrag angegeben haben, der dem einzulösenden Banknotenbetrag entspricht.“ S. dazu die Stellungnahme des Rbk-Direktoriums in Dok. Nr. 344.

3

Einen derartigen Entw. der „Reichsarbeitsgemeinschaft der Aufwertungs-, Geschädigten- und Mieterorganisationen“ übersendet der RIM am 7. 5. und teilt im Begleitschreiben mit, daß ein Antrag auf Zulassung zum Volksbegehren nicht vorliege (R 43 I /2457 , Bl. 330, 332-340).

Die erschienenen Minister waren sich darüber einig, daß eine derartige Aufwertung den wirtschaftlichen Zusammenbruch Deutschlands zur Folge haben müsse und daß daher der Volksentscheid unter allen Umständen abgewendet, aber auch alles unternommen werden müsse, um auch schon das Volksbegehren oder eine sonstige Änderung der Aufwertungsgesetze zu verhindern. Nach Ansicht des Reichsjustizministers könne ein Zweifel nicht obwalten, daß die für das Volksbegehren erforderlichen 4 Millionen Stimmen aufgebracht werden würden.

Der Reichsminister der Finanzen schlug vor, jetzt, während der Reichstag nicht anwesend sei, auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung das Volksbegehren zu untersagen.

Der Reichsjustizminister äußerte Bedenken dagegen und neigte mehr der Ansicht zu, den Versuch auf dem Wege einer Auslegung des Art. 73 der Reichsverfassung zu machen.

Der Reichswirtschaftsminister gab aus der Entstehungsgeschichte der Verfassung als seinen Standpunkt bekannt, daß der Sinn des Absatzes 4 des[1268] Art. 73 der Reichsverfassung4 der gewesen sei, zu verhindern, daß das Volk über Zuwendungen in die eigene Tasche durch Volksbegehren und Volksentscheid befinden solle, daß also dem Haushaltsplane, den Abgabengesetzen und den Besoldungsordnungen alle Maßnahmen gleichgestellt werden müßten, die auf eine Zuwendung an bestimmte Bevölkerungskreise hinausliefen.

4

Art. 73 Abs. 4 RV: „Über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen kann nur der Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen.“

Der Reichskanzler regte die eingehende Prüfung aller dieser Fragen mit größter Beschleunigung in den beteiligten Ressorts an. Er vertrat die Auffassung, daß Art. 73 Abs. 4 der R. Verf. das beabsichtigte Volksbegehren mitumfasse, da es wegen seiner Auswirkungen auf einen Volksentscheid über den Haushaltsplan hinauslaufe, fand dafür aber nicht die Zustimmung der übrigen Kabinettsmitglieder. Der Reichskanzler schlug folgendes Verfahren vor: Wenn sich ergeben sollte, daß der Art. 48 nicht angewendet werden könne, dann möge geprüft werden,

1.

ob ein verfassungsänderndes Gesetz dahin möglich sei, daß die Anträge nicht zugelassen werden dürften;

2.

[…] ob der Art. 73 der Reichsverfassung dadurch authentisch interpretiert werden könne, daß dem Haushaltsplan, den Abgabengesetzen und den Besoldungsordnungen die in den Aufwertungsanträgen enthaltenen Materien, also außerdem auch die Herabsetzung der Mieten und die Verwendung der aufkommenden Mittel für Kriegsbeschädigte, einbezogen werden könnten.

3.

Sollte ein derartiger Antrag (1 oder 2) keine Mehrheit im Reichstag finden, dann solle sich die Reichsregierung weigern, den Termin für das Volksbegehren anzusetzen und zurücktreten.

4.

In jedem Falle sollten die Parteien sofort bei ihrem morgigen Zusammentreten wegen der Fürstenabfindung über die Absichten der Reichsregierung unterrichtet werden, weder das Volksbegehren noch Kompromißanträge hinsichtlich Ablösung der Aufwertungsgesetze zuzulassen5.

5

S. Dok. Nr. 335, P. 2.

Im Anschluß an diese Chefbesprechung fand eine Ministerbesprechung statt […].

Der Reichskanzler trug den wesentlichen Inhalt der Bestschen Entwürfe und das Ergebnis der Chefbesprechung vor. Er betonte, daß sich in der Chefbesprechung im Grundsatz völliges Einvernehmen ergeben habe, daß nur gewisse Zweifel dagegen beständen, ob der Art. 73 der Reichsverfassung schon in seinem gegenwärtigen Wortlaut die Untersagung des Volksbegehrens zulasse. Er hob die Notwendigkeit hervor, die Parteiführer morgen mit dem vollen Ernst der Sachlage vertraut zu machen und dabei darauf hinzuweisen, daß die Reichsregierung weder der Zulassung der Anträge noch einem Kompromiß zugänglich sei, vielmehr zurücktreten werde, wenn der Reichstag anders beschließen sollte.

[1269] Der Reichsminister des Innern gab zur Erwägung, ob nicht eine Hinausschiebung des Aufwertungs-Volksbegehrens bis zum Jahre 1932 das gewünschte Ziel auch sichere.

Der Reichskanzler hob hervor, daß bereits in der Chefbesprechung dieser Weg als nicht gangbar bezeichnet worden sei. Die Folge der Befristung würde nur sein, daß bis zum Jahre 1932 dann sich äußerste Unsicherheit in der Wirtschaft breitmachen würde, daß infolgedessen jede Hypothekenbeleihung ausgeschlossen sein würde, ferner jeder langfristige Kredit, daß vermutlich auch die Auslandsanleihen gekündigt werden würden. Der einzig sichere Weg sei der über die authentische Interpretation des Art. 73.

Der Reichsminister des Innern erklärte sich bereit, von sich aus die Zulassung des Volksbegehrens abzulehnen.

Der Reichsminister der Justiz vertrat den Standpunkt, daß dieses nicht ausreichen würde, daß vielmehr das ganze Kabinett sich geschlossen gegen die Torheit des Begehrens wenden müsse.

Der Reichskanzler schloß sich diesem Standpunkt an. Es sei nötig, von vornherein den Parteien gegenüber einen ganz festen Standpunkt einzunehmen. Wenn sich für die authentische Auslegung des Art. 73 die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht finde, dann würde die Regierung sofort zurücktreten müssen. Die alsdann geschäftsführende Regierung würde einen Termin für das Volksbegehren nicht ansetzen können. Der Reichstag stehe dann vor der Aufgabe, einen Kanzler und eine Regierung zu finden, die bereit sei, den Termin anzuberaumen. Eine solche Regierung werde aber nicht gefunden werden können, da es unmöglich sei, zugleich die Aufwertungsbegehren zuzulassen und ein Vertrauensvotum zu erhalten. Es werde dann sich allmählich die erforderliche Zweidrittelmehrheit für die authentische Interpretation des Art. 73 ergeben.

Es wurde dann darüber verhandelt, ob es zweckmäßig sei, den Parteien von vornherein auch die Ablehnung etwaiger Kompromißanträge von seiten der Regierung anzukündigen.

Der Reichskanzler faßte sich dahin zusammen, daß in diesem Punkte es wohl anzuraten sei, von seiten der Regierungsparteien eine Anfrage herbeizuführen und dann im Wege der Antwort auf diese Frage zu erklären, daß die Reichsregierung keinerlei Abänderung der geltenden Gesetze zulassen könne, sondern andernfalls zurücktreten werde6. Als allgemein notwendig wurde bezeichnet, außer den Regierungsparteien auch die SPD und die DNVP für diesen Standpunkt zu gewinnen7.

6

Zu einer solchen Anfrage kommt es in der restlichen Amtszeit des Kabinetts Luther nicht mehr.

7

Aufzeichnungen über Verhandlungen mit Vertretern von SPD und DNVP in den Akten nicht ermittelt.

Es wurde entsprechend den Anregungen des Reichskanzlers beschlossen und ferner, daß das Reichsjustiz-, Finanz- und Innenministerium bis zur Parteiführerbesprechung die Formulierung der authentischen Interpretation ausarbeiten sollten8.

8

Lt. Vermerk Wachsmanns vom 17. 4. kommt es dazu erst in einer Ressortbesprechung am 17. 4., in der sich die genannten Ministerien über die vorläufige Fassung eines GesEntw. über den Volksentscheid einigen (R 43 I /2457 , Bl. 250 f.). Zur Beratung im Kabinett s. Dok. Nr. 340, P. 3.

[1270] Der Reichsminister des Innern und der Reichskanzler erklärten, daß sie für ihre Person unter allen Umständen die Zulassung des Volksbegehrens ablehnen würden.

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