1.88.7 (lut2p): 7. Entwurf zu einem Gesetz über einen Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugungs- und Absatzbedingungen der deutschen Wirtschaft.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

Extras:

 

Text

RTF

7. Entwurf zu einem Gesetz über einen Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugungs- und Absatzbedingungen der deutschen Wirtschaft.

Ministerialdirektor Schäffer berichtete über die Vorlage12. – Der mit der Vorlage gleichfalls vorgelegte Arbeitsplan sei noch nicht endgültig. Diesbezüglich könne aber auch noch alles vorbehalten bleiben, da der Arbeitsplan von dem Ausschuß nur mit Zustimmung der Reichsregierung aufgestellt werden dürfe.

12

Der GesEntw. wurde am 21. 12. vom RWiM der Rkei zugestellt. Im Begleitschreiben wurde u. a. mitgeteilt: Die Aufstellung des Entwurfs sei veranlaßt worden durch die Entschließung des RT vom 12. 8. (RT-Drucks. Nr. 1336, Bd. 404  und RT-Bd. 387, S. 4400 ), durch einen Beschluß des RWiR vom 22. 9. und eine an den RArbM gerichtete Eingabe des Vereins für Sozialpolitik vom 28. 10. „Die Berechtigung dieser verschiedenen Anregungen zur Veranstaltung einer umfassenden Enquête kann nicht verkannt werden. Einmal erscheint es ganz allgemein wünschenswert, in der gegenwärtigen Zeit der wirtschaftlichen Umstellung und der für alle Zweige der deutschen Wirtschaft bestehenden außerordentlichen Schwierigkeiten zur Ergänzung des statistischen Materials ein Bild der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhalten. Damit werden gleichzeitig neue Unterlagen für etwaige gesetzgeberische und verwaltungsmäßige Maßnahmen beschafft. Zum anderen dürfte das bei dieser Gelegenheit gewonnene Material sich zur Vorbereitung der vom Völkerbund in Aussicht genommenen Weltwirtschaftskonferenz eignen.“

Im Entw. ist u. a. vorgesehen: Der von der RReg. zu berufende Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugungs- und Absatzbedingungen soll aus 24–30 Mitgliedern bestehen. Davon sollen acht auf Vorschlag des RT, acht auf Vorschlag des RWiR und acht (davon drei Sozialpolitiker) nach freiem Ermessen der RReg. berufen werden. Weitere sechs Mitglieder können zur späteren Ergänzung des Ausschusses von diesem selbst hinzugewählt werden. Über die Befugnisse des Ausschusses heißt es dann: Der Vorsitzende des Ausschusses ist berechtigt, bei den obersten Reichsbehörden und durch deren Vermittlung bei den Reichs- und Landesbehörden alle zur Durchführung seiner Arbeiten erforderlichen Auskünfte einzuholen. Er ist ferner berechtigt, die in den VOen über Preistreiberei, Auskunftspflicht und Preisprüfungsstellen vom 13.7.23 (RGBl. I, S. 699 –723) aufgeführten Befugnisse im gesamten Reichsgebiet auszuüben.

Dem Entw. ist ein „Arbeitsplan für die Agrar- und Wirtschaftsenquête“ beigefügt. Danach soll die Agrarenquête behandeln: 1) Fragen der Preisgestaltung, 2) Steigerungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Produktion. Die Industrie- und Gewerbeenquête soll untersuchen: 1) Produktionsbedingungen (Betriebseinrichtung, Organisations- und Arbeitsleistung), 2) Rationalisierung, 3) Unternehmensformen (insbes. Konzentrationsbedingungen), 4) Marktbedingungen, 5) Produktionsstatistik (R 43 I /1164 , Bl. 46-57).

[1019] Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wandte sich gegen die Bedingung des Reichsarbeitsministeriums, daß von den vom Reich zu ernennenden acht Mitgliedern drei Sozialpolitiker sein sollten. Es sei nicht notwendig, schon jetzt sich auf diese Verteilung zu binden.

Der Reichskanzler hielt diese Bindung für unbedenklich.

Staatssekretär Geib wies darauf hin, daß sein Minister seine Zustimmung von dieser Bindung abhängig gemacht habe. Er glaube aber, erklären zu dürfen, daß, wenn schon die Zusammensetzung der sechzehn Mitglieder, die vom Reichstag und Reichswirtschaftsrat zu ernennen seien, den vom Reichsarbeitsministerium zu stellenden Anforderungen genüge, der Reichsarbeitsminister auf der Forderung, daß von den von der Reichsregierung zu bestellenden Mitgliedern drei Sozialpolitiker sein müßten, nicht bestehen werde.

Staatssekretär Fischer äußerte Bedenken bezüglich der Erfragung von Steuerverhältnissen.

Ministerialdirektor Schäffer erwiderte, daß diesen Bedenken dadurch Rechnung getragen sei, daß der Vorsitzende jederzeit entscheidenden Einfluß auf die Fragestellung nehmen könne, da nur ihm, der als Beauftragter der Reichsregierung bestellt sei, die Befugnis der Preistreibereiverordnung wie der Verordnung über Auskunftspflicht und die Preisprüfungsstellen zuständen.

Der Reichswehrminister erklärte, daß Ausnahmen nicht gemacht werden dürften. Durch das vom Reichswirtschaftsministerium vorgesehene Verfahren komme der Vorsitzende wahrscheinlich oft in sehr unbequeme Lagen.

Der Reichskanzler schloß sich der Auffassung des Reichswirtschaftsministeriums an. Das Fragerecht müsse auf den Vorsitzenden beschränkt bleiben.

Staatssekretär Fischer erklärte, er habe nur sagen wollen, daß in persönliche Verhältnisse bei der Durchführung der Enquête nicht eingedrungen werden dürfe. – Dem wurde zugestimmt.

Das Kabinett nahm daraufhin den vorgelegten Entwurf unverändert an13.

13

Der Entw. geht am 5.3.26 an den RT (RT-Drucks. Nr. 2014, Bd. 407 ), der ihn am 27. 3. annimmt (RT-Bd. 390, S. 6860 ). Die Vollziehung des Gesetzes erfolgt am 15.4.26 (RGBl. I, S. 195 ).

Extras (Fußzeile):