2.117.5 (ma11p): 5. Außerhalb der Tagesordnung: Steuereinziehung im besetzten Gebiet.

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5. Außerhalb der Tagesordnung: Steuereinziehung im besetzten Gebiet.

Der Reichsminister der Finanzen berichtete, daß die Interalliierte Rheinlandkommission die Anträge auf Zulassung der letzten Steuergesetze dilatorisch behandle. Er halte es für erforderlich, in dieser Angelegenheit eine starke außenpolitische Aktion in die Wege zu leiten und bitte um die Zustimmung des Kabinetts11.

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Mit Schreiben vom 7. 3. teilt das AA dem RFMin. mit: Entsprechend dem Ersuchen des RFMin. seien die dt. Missionen in Paris, London, Brüssel und Rom angewiesen worden, bei den dortigen Regg. nachdrücklich wegen sofortiger Zulassung der SteuerNotVOen im alt- und neubesetzten Gebiet vorstellig zu werden und auf die beträchtlichen Verluste hinzuweisen, die dem Reich, den Ländern und Gemeinden infolge der Nichtzulassung der VOen entstünden. „Die Steuereinnahmen in den besetzten Gebieten seien zur Zeit minimal. Nur die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer fließen einigermaßen. Die großen direkten Steuern, vor allem die Einkommensteuer mit den Abschlagszahlungen und den neuen Vorauszahlungen fielen fast völlig aus. […] Die Gemeinden seien hiervon hart betroffen, da sie ohne steuerliche Einnahmen seien und die für sie eingeleitete Sonderaktion der Gewährung von Kassenvorschüssen solange keinen wesentlichen Erfolg haben könne, als die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer nicht eingingen. […] Der hierdurch geschaffene Zustand sei völlig unerträglich. Während dem Dt. Reiche im besetzten Gebiete durch die Zahlung der Besatzungskosten ungeheure Ausgaben entständen, würden ihm fast alle Einnahmen aus diesem Gebiete vorenthalten. Ganz abgesehen davon, daß die Einkünfte der Zollverwaltung und der übrigen sog. Pfänderverwaltungen beschlagnahmt seien, würden der RReg. jetzt auch die Einnahmen aus der Verwaltung der direkten Steuern vorenthalten. Die Dt. Reg. habe wiederholt darauf hingewiesen, daß sie in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein werde, die Gelder für die Bezahlung der Besatzungskosten aufzubringen. Der Augenblick, in dem die Zahlung dieser Kosten aus Mangel an Mitteln eingestellt werden müsse, werde beschleunigt herbeigeführt, wenn die neue Steuergesetzgebung nicht alsbald in den besetzten Gebieten durchgeführt werden könnte.“ (R 43 I /192 , Bl. 6-8).

Mit Schreiben vom 14. 5. bzw. 20. 5. teilt die Irko dem Präs. der Reichsvermögensverwaltung in Koblenz mit, daß sie beschlossen habe, die drei SteuerNotVOen vom 7.12.23 (RGBl. I, S. 1177 ), vom 19.12.23 (RGBl. I, S. 1205 ) und vom 14.2.24 (RGBl. I, S. 74 ) zuzulassen, und zwar mit Wirkung vom 1.4.24 (Rundschreiben des Präs. der Reichsvermögensverwaltung Koblenz vom 21. 5., R 43 I /192 , Bl. 261-263). Allgemeine Übersicht über die Zulassung dt. Gesetze durch die Irko in: Bekanntmachungen des Präsidenten der Reichsvermögensverwaltung für die besetzten rheinischen Gebiete über Zulassungen von Gesetzen und Verordnungen des Reichs und der Länder im besetzten Gebiet, Koblenz 1924.

[397] Ferner bitte er um Zustimmung dazu, daß die Finanzämter im Einbruchsgebiet angewiesen würden, auch ohne Genehmigung des Generals Degoutte die zuständigen Steuern einzuziehen. Während im Bezirk Münster die Steuern erhoben würden, habe der General für den Düsseldorfer Bezirk seine Genehmigung versagt. Wenn jetzt trotzdem die Steuern erhoben würden, so sei ein Konflikt mit dem General Degoutte zu erwarten mit möglichen weiteren politischen Folgen; er halte es jedoch für erforderlich, es auf diesen Konflikt ankommen zu lassen.

Das Kabinett stimmte dem Vorschlage des Reichsministers der Finanzen zu.

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