2.148.2 (ma11p): 2. Regelung des Urlaubs der Reichsbeamten für 1924.

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2. Regelung des Urlaubs der Reichsbeamten für 19245.

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Die diesbezüglichen Anträge der Ressorts in R 43 I /2636 .

Der Vizekanzler stellte sich auf den Standpunkt des Reichsministers der Finanzen und glaubte, daß man es für dies Jahr am besten bei dem bisherigen Urlaub belasse.

Der Reichsverkehrsminister betonte, daß eine Unterlassung der Urlaubskürzung einen Minderabbau von etwa 20 000 Mann in seinem Ressort zur Folge habe.

Der Reichswehrminister machte den Vorschlag, den Urlaub nach dem Lebensalter zu staffeln, beispielsweise den Beamten bis zu 30 Lebensjahren den Urlaub zu verkürzen.

Der Reichsverkehrsminister machte darauf aufmerksam, daß in seinem Betriebe die unteren Beamten fast alle über 30 Jahre alt seien.

Der Reichsminister der Finanzen machte folgenden Vorschlag: den Beamten bis zu 30 Lebensjahren werden 7 Urlaubstage gestrichen, den Beamten von 30 bis 40 Lebensjahre werden 5 Tage gestrichen, den Beamten über 40 Lebensjahre wird der Urlaub belassen.

Falls nicht der Reichsminister des Innern dieser Regelung widerspricht, gilt der Vorschlag des Reichsministers der Finanzen als angenommen6.

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Widerspruch erfolgt nicht, der Vorschlag des RFM gilt daher als beschlossen. Durch Rundschreiben des RIM vom 24. 3. wird dieser Kabinettsbeschluß den obersten Reichsbehörden mitgeteilt (R 43 I /2636 , Bl. 168). Preußen und eine Reihe anderer Länder nehmen dagegen keine Urlaubskürzung für ihre Beamten vor. In einer Eingabe an den RK vom 14. 4. fordert der Deutsche Beamtenbund die Aufhebung der verfügten Urlaubskürzung für die Reichsbeamten. „Die Abbaumaßnahmen des Reiches, die Verlängerung der Dienstzeit, die Kürzung des Urlaubs stellen Anforderungen an die Opferbereitschaft der Beamten, die das Maß des Erträglichen nachgerade überschreiten. Von all diesen Maßnahmen ist die Kürzung des Erholungsurlaubs um so weniger zu verstehen, als die mit dem Abbau und der Dienstzeitverlängerung vermehrte Arbeitslast eher die Gewährung eines voll ausreichenden Urlaubs begründen müßte.“ (R 43 I /2636 , Bl. 178 f.). In seiner Sitzung vom 16. 4. hält das Kabinett jedoch an der oben beschlossenen Urlaubsregelung für die Reichsbeamten im Jahr 1924 fest.

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