2.155.2 (ma11p): 2. Rheinschiffahrtsentschädigung.

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2. Rheinschiffahrtsentschädigung.

Staatssekretär Müller trug im Sinne der Vorbesprechung im Rhein-Ruhr-Ausschuß die Angelegenheit vor8.

8

S. Dok. Nr. 152, P. 1.

Nach einer Erörterung, an der sich der Vizekanzler, der Reichsminister der Finanzen und der Reichswirtschaftsminister beteiligten, wurde folgender Beschluß gefaßt9:

9

Der Text dieses Beschlusses, der von StS Müller formuliert und von RFM Luther gebilligt wurde, befindet sich auch in der Anlage zum obigen Protokoll.

„Die in Ziffer 2 des Schreibens des Reichsministeriums für Wiederaufbau vom 22. März 1924 – Wa 313 – den Rheinschiffahrtsinteressenten gegebenenfalls abzugebende Erklärung10 soll folgenden Wortlaut haben:

10

In Ziffer 2 seiner Kabinettsvorlage vom 22. 3. hatte StS Müller (RMinWiederaufbau) die RReg. gebeten, ihn zur Abgabe einer Erklärung zu ermächtigen, durch die die Entschädigung der Rheinschiffahrt für die von ihr als Reparation abzuliefernden Binnenschiffsneubauten geregelt wird (R 43 I /41 , Bl. 29-31, hier: Bl. 30). S. hierzu auch Dok. Nr. 152, Anm. 1.

[495] Die Reichsregierung wird, sobald es die Sanierung der Reichsfinanzen gestattet, eine bevorzugte Abdeckung der von den Rheinschiffahrtsinteressenten zur Beschaffung von Rheinschiffsraum gemachten Aufwendungen aus Anlaß des Zusatzabkommens mit Frankreich und Belgien zur Regelung der Rheinschiffahrtsbeschlagnahmungen und Neubaulieferungen ins Auge fassen und zwar in einer Höhe, wie sie den tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen nebst einer mäßigen Verzinsung entspricht.

Zu Punkt 3 des Schreibens11 betreffend den Betrag von 400 000 Goldmark als Entschädigungssumme in sog. E-Schätzen12 ist grundsätzlich davon auszugehen, daß eine derartige Zusage nicht zu machen ist. Sollte es unbedingt erforderlich werden, auch in dieser Hinsicht Zugeständnisse zu machen, so wäre zunächst der Versuch zu machen, den Betrag im Wege des Kredits (Darlehn) in Aussicht zu stellen.“

11

Unter Ziffer 3 seiner Kabinettsvorlage vom 22. 3. hatte StS Müller beantragt: Die RReg. solle der Bitte der Rheinreeder entsprechen und ihnen als Entschädigung für die Beschlagnahme von Rheinschiffen durch Frankreich einen Betrag von 400 000 GM gewähren; die Form der Auszahlung könne dem RFM vorbehalten bleiben.

12

Schatzanweisungen des Typs E.

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