2.18.5 (ma11p): IV. Erwerbslosenfürsorge.

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IV. Erwerbslosenfürsorge.

Der Reichsminister der Finanzen erhob Bedenken gegen die Formulierung, die Kurzarbeiterfürsorge solle „im Notfalle“ abgebaut werden. Er vertrat die Auffassung, daß der Abbau der Kurzarbeiterfürsorge sofort einsetzen müsse und daß diese Auffassung auch in der Formulierung ausgedrückt werden müsse.

Das Kabinett beschloß folgende Formulierung:

„Die Kurzarbeiterfürsorge muß nötigenfalls abgebaut werden.“

Der Reichsminister der Finanzen erhob gegen diese Formulierung ausdrücklichen Widerspruch.

Das Kabinett beschloß ferner, den Absatz 3 der Richtlinien über Erwerbslosenfürsorge folgendermaßen zu fassen:

„Im übrigen sollen die bereits eingeleiteten karitativen Maßnahmen so nachdrücklich wie möglich betrieben und vom Reichswirtschaftsminister alle sachdienlichen Mittel angewandt werden, um eine Senkung des Preisniveaus zu erreichen.“

Die Formulierung zu V Besatzungslasten, VI Fürsorgemaßnahmen und VII Entschädigungsfragen wurde nicht beanstandet.

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