2.201.2 (ma11p): 2. Versammlungsverbote.

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2. Versammlungsverbote.

Der Reichsminister des Innern berichtet, daß zur Zeit eine große Zahl von „Deutschen Tagen“ und ähnlichen Veranstaltungen geplant sei. Der Kanzler und er ständen auf dem Standpunkt, daß zur Zeit überhaupt keine Ausnahmen von dem bestehenden Verbot der Versammlungen unter freiem Himmel gemacht werden sollten5. Er beabsichtige, eine entsprechende Erklärung den Regierungsvertretern der Länder zu geben, die am Montag [19. 5.] zu ihm kämen. Er bäte um die Zustimmung des Kabinetts.

5

Nach § 3 der VO des RPräs. über die Aufhebung des militärischen Ausnahmezustandes und die Abwehr staatsfeindlicher Bestrebungen vom 28.2.24 (RGBl. I, S. 152 ) sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel verboten; die Landeszentralbehörden können Ausnahmen zulassen.

Das Kabinett stimmt zu.

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