2.33.13 (ma11p): 13. Entwurf einer zweiten Verordnung über Aussetzung der Zahlungen zur Erstattung der von der englischen Regierung erhobenen Reparationsabgabe.

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13. Entwurf einer zweiten Verordnung über Aussetzung der Zahlungen zur Erstattung der von der englischen Regierung erhobenen Reparationsabgabe.

Die Vorlage wurde unverändert angenommen19.

19

Auf Grund des German Reparation (Recovery) Act von 1921 erhob England von der dt. Einfuhr eine Reparationsabgabe in Höhe von 26% des Warenwertes. Gemäß Art. IX des Zahlungsplans zum Londoner Ultimatum vom 5.5.21 war die RReg. verpflichtet, den dt. Exporteuren die Abgabe zu erstatten; die brit. Zollbehörden stellten über die einbehaltene Abgabe Quittungen („Reparationsgutscheine“) aus, die die dt. Exporteure bei der Friedensvertrags-Abrechnungsstelle in Berlin zur Einlösung präsentierten. Durch VO vom 15.11.23 setzte die RReg. die Erstattung der engl. Reparationsabgabe aus, d. h. sie löste die von den Exporteuren vorgelegten Reparationsgutscheine nicht mehr ein. Ausgenommen waren Lieferverträge, die bereits vor Inkrafttreten der VO abgeschlossen waren, sofern die Reparationsgutscheine bis zum 31.3.24 zur Einlösung vorgelegt werden (RGBl. 1923 II, S. 411 ). Der in der obigen Kabinettssitzung gebilligte Entwurf einer 2. VO betr. engl. Reparationsabgabe sieht die Verlängerung der Vorlegungsfrist für Reparationsgutscheine bis zum 31.12.24 vor, und zwar für bereits laufende Werkverträge, „bei denen die Herstellung der zu liefernden Waren oder Gegenstände längere Zeit beansprucht“ (Kabinettsvorlage des RFM vom 14.12.23, R 43 I /40 , Bl. 130 f.). Da die VO auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassen werden soll, müssen je ein Ausschuß des RT und des RR zu der VO gehört werden. Die Ausschüsse wünschen aber ebenso wie die interessierten Wirtschaftskreise eine Verlängerung der Einlösungsfrist für sämtliche laufenden Lieferverträge bis zum 31.12.24. Der RFM kommt diesem Wunsch nach und legt eine entsprechende Neufassung der VO vor, die in der Kabinettssitzung vom 11.2.24 angenommen und unter dem 12.2.24 erlassen wird (RGBl. II, S. 42 ).

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