2.73.6 (ma11p): 5. Polizeikosten in Sachsen.

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5. Polizeikosten in Sachsen25.

25

Zur Vorgeschichte vgl. Dok. Nr. 47, P. 5.

Der Vizekanzler teilte mit, daß die Sächsische Regierung nicht in der Lage sei, die 300 000 Goldmark betragenden Kosten für die polizeilichen Maßnahmen in Sachsen auf Grund des Belagerungszustandes zu tragen, und um eine Hilfe von Reichs wegen bitte.

Nach kurzer Erörterung der Angelegenheit teilte der Reichsminister der Finanzen mit, daß das Reich sich allenfalls für eine ganz kurze Zeit an diesen Kosten beteiligen könne, keinesfalls aber auf die Dauer.

Der Vizekanzler nahm von dieser Zusage Kenntnis, und es wurde übereinstimmend festgestellt, daß die Beihilfe des Reichs zunächst auf 14 Tage zu bemessen sei26.

26

Mit Schreiben vom 12. 4. teilt RFMin. der Rkei mit: Bei den Verhandlungen mit der sächs. Reg. über die Aufhebung des militärischen Ausnahmezustandes in Sachsen sei hinsichtlich der sächs. Hilfspolizei zwischen der sächs. und der RReg. eine Vereinbarung getroffen worden. Diese enthält u. a. folgende Punkte: Die Hilfspolizei bleibt bestehen und wird nach und nach bis zur Auffüllung der vorhandenen Fehlstellen in die Landespolizei übernommen. An der durch Gen. Müller geschaffenen Organisation der Polizei soll Wesentliches nicht geändert werden; der überparteiliche Charakter der Polizei bleibt erhalten. Das Kommissarwesen in der Polizei wird nicht wieder eingeführt. Die Richtlinien des Reichs für die Polizei der Länder werden durchgeführt usw. Wie das RFMin. hinzufügt, sei die Vereinbarung am 1. 3. in Kraft getreten. „Von diesem Tage an gehen die gesamten Kosten der von der Reichswehr während des Ausnahmezustandes organisierten und auf Reichskosten unterhaltenen Hilfspolizei zu Lasten Sachsens.“ (R 43 I /2694 , Bl. 56; hier weiterer Schriftwechsel). Vgl. hierzu Dok. Nr. 114, Anm. 12.

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