2.82.3 (ma11p): 3. Entwurf einer Verordnung über Schaffung eines Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“.

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3. Entwurf einer Verordnung über Schaffung eines Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“.

Der Reichsverkehrsminister trug den Inhalt der Vorlage vor2.

2

Mit Schreiben vom 24. 1. an die Rkei hatte der RVM den Entwurf einer auf Grund des Ermächtigungsgesetzes zu erlassenden „VO über die Schaffung eines Unternehmens ‚Deutsche Reichsbahn‘“ übersandt (R 43 I /1048 , Bl. 385-393). Die VO zieht die Konsequenzen aus der Tatsache, daß die RB seit dem Beginn der Währungs- und Haushaltsstabilisierung Mitte Nov. 1923 keine Reichszuschüsse mehr erhielt und damit in finanzieller Hinsicht auf sich selbst gestellt war (vgl. Dok. Nr. 33, Anm. 8). Die VO will die Voraussetzungen zu beweglicherer Geschäftsführung der RB nach kaufmännischen Gesichtspunkten schaffen. Daher wird die RB in ein selbständiges Unternehmen mit dem Charakter einer juristischen Person umgebildet. Das Unternehmen trägt sein eigenes Geschäftsrisiko, bestreitet seine Ausgaben selbst und kann zur Deckung außerordentlichen Bedarfs nach Verständigung mit dem RFM Kredite aufnehmen. Für Verbindlichkeiten des Reichs haftet das Unternehmen nicht. Nur die Reinüberschüsse fließen dem Reich zu. Leiter der Verwaltung bleibt der parlamentarisch verantwortliche RVM. Die Ausgaben unterliegen nicht mehr der Genehmigung von RR und RT. Über die Genehmigung der Bilanz beschließt die RReg., die dem RR und dem RT die Bilanz und den Jahresbericht mit Prüfungsbemerkungen lediglich „vorzulegen“ hat. Die VO soll provisorisch bis zum Erlaß des in Aussicht genommenen Gesetzes über die RB gelten. Endfassung der VO: RGBl. 1924 I, S. 57 .

[304] Der Reichsminister der Finanzen bemängelte zunächst, daß keine zeitliche Beschränkung vorgesehen sei. Bis zur Bestellung des Verwaltungsrats3 sei nach seiner Auffassung ein engerer Ausschuß zu bilden, der über 1. den Haushaltsplan, 2. die Änderung der Normaltarife, 3. die Kündigung der Lohntarife, 4. die Ernennung der leitenden Persönlichkeiten des Unternehmens zu beschließen hätte.

3

Die Bildung eines Verwaltungsrats ist im vorliegenden Entwurf selbst nicht vorgesehen. Doch wird in der Begründung zum Entwurf ausgeführt, daß in der Zukunft eine Trennung von Aufsicht und Leitung des Unternehmens nicht zu umgehen sein werde. Die Leitung werde einem Vorstand unter Mitwirkung eines Verwaltungsrats zu übertragen sein. Die Bestimmungen über seine Zusammensetzung (Beteiligung des Reichs, der Länder und evtl. der Geldgeber) müßten dem geplanten Gesetz über die RB vorbehalten bleiben.

Der Reichsernährungsminister betonte, daß Bayern nach seinen Informationen der Auffassung sei, daß der Entwurf eine Verletzung des Staatsvertrages betreffs den Übergang der Eisenbahnen von den Ländern auf das Reich4 enthalte. Ferner sei angesichts der Tatsache, daß nunmehr die Reichsbahn voraussichtlich von den Hypothekenbanken Darlehen in erheblichem Umfange erhalten würde, zu befürchten, daß die Landwirtschaft ihrerseits den erforderlichen Kredit von den Hypothekenbanken nicht mehr würde erhalten können. Des weiteren bestehe in Kreisen der Landwirtschaft die Befürchtung, daß das neue Reichsbahnunternehmen bei Festsetzung der Tarife für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht die erforderliche Rücksicht walten lassen würde.

4

Gesetz betr. den Staatsvertrag über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich vom 30.4.20 (RGBl. S. 773 ).

Der Reichspostminister stellte die Frage, wie sich die Reichsbahn die Entschädigung für die postalischen Leistungen denke, wenn etwa die Reichsbahn in private Hände übergehen sollte.

Der Reichsverkehrsminister erklärt sich damit einverstanden, daß Absatz 2 des § 6 aus der Verordnung5 selbst gestrichen und der Inhalt dieses Absatzes statt dessen als Kabinettsbeschluß festgestellt wird, der so lange zu gelten hätte, als die Reichsbahn sich nicht ganz oder teilweise in privater Hand befindet. Bei einer Privatisierung sei kein Zweifel darüber, daß das Eisenbahn-Post-Gesetz6 gelte. Über die Einzelheiten werde eine Verständigung zwischen Eisenbahn und Post erforderlich werden.

5

Nach § 6 Abs. 2 des VOEntw. sollen Leistungen der RB für andere Reichsverwaltungen angemessen vergütet werden. In der Begründung hierzu heißt es: Bisher habe die RB für einzelne Verwaltungszweige des Reichs bestimmte Leistungen unentgeltlich ausgeführt. Künftig müsse vor allem für die bisher unentgeltlichen Leistungen der RB zugunsten der RP, abweichend von den Bestimmungen des Reichsbahn-Post-Gesetzes (vom 20.12.1875, RGBl. S. 318 ), eine angemessene Entschädigung vereinbart werden.

6

S. die vorige Anm.

[305] Die Anregung des Reichsministers der Finanzen, die Ernennung der leitenden Persönlichkeiten ausdrücklich durch die Verordnung dem Kabinett vorzubehalten, erledige sich dadurch, daß das Kabinett schon nach den bisherigen Bestimmungen ohnehin bei solchen Ernennungen mitzuwirken habe.

Was die Kreditgewährung anlangt, so sei die Frage des Hypothekenkredits bereits Gegenstand einer kürzlich im Reichskabinett behandelten besonderen Notverordnung7 gewesen. Er bedauere, einen anderen als den vorgeschlagenen Weg nicht gehen zu können.

7

VO über die Ermächtigung des RVM und des RPM zur Aufnahme von Darlehen vom 13.2.24 (RGBl. I, S. 70 ).

Der Reichswirtschaftsminister regte an, die Tariffragen im Kabinett oder im Wirtschaftsausschuß des Kabinetts zu behandeln. Bayern stehe übrigens auf dem Standpunkt, daß § 8 des Staatsvertrages8 verletzt sei. Auch die Entschädigungsfrage9 sei noch nicht gelöst.

8

§ 8 des Gesetzes betr. den Staatsvertrag vom 30.4.20 (Anm. 4) bestimmt, daß das Reich bei einer Veräußerung oder Verpfändung der von den Ländern übernommenen Staatseisenbahnen die Zustimmung der betroffenen Landesregg. einholen muß.

9

Entschädigung der Länder für die Übertragung der Staatseisenbahnen auf das Reich; s. §§ 3–7 des Gesetzes betr. den Staatsvertrag.

Das Kabinett beschloß:10

10

Vgl. zum folgenden den endgültigen Text der VO über die Schaffung eines Unternehmens ‚Dt. Reichsbahn‘ vom 12.2.24, RGBl. I, S. 58 .

§ 6 Absatz 1 Satz 2 soll vom Reichsjustiz-, Reichsverkehrs- und Reichsfinanzminister neu formuliert werden.

Satz 3 soll folgende Fassung erhalten: „Über die Rechnungsprüfung hat die Deutsche Reichsbahn mit dem Rechnungshof eine besondere Vereinbarung zu treffen, die dem Bedürfnis einer sachgemäßen Prüfung entsprechen muß.“ In der Begründung hierzu soll ausdrücklich vermerkt werden, daß bei Meinungsverschiedenheiten das Kabinett entscheidet.

§ 6 Absatz 211 wird aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Er soll aber trotzdem für die Beziehungen der Reichsbahn zu den anderen Reichsunternehmungen und Verwaltungszweigen solange maßgebend sein, als die Reichsbahn nicht in private Hand gelangt.

11

S. Anm. 5.

In § 6 oder § 8 soll eingeschaltet werden, daß bis zur Bildung eines Verwaltungsrats, die mit Zustimmung der Reichsregierung zu erfolgen hätte, dem Kabinett die Mitwirkung vorbehalten bleibe bei 1. Feststellung des Voranschlags, Aufstellung der Bilanz und Entlastung der Verwaltung, 2. Änderung der Sätze der Normaltarife, 3. Kündigung und grundlegende Änderung der Lohntarife.

Ferner soll § 3 Absatz 3 in der Vorlage12 gestrichen und lediglich als Kabinettsbeschluß festgestellt werden.

12

Nach § 3 Abs. 3 des Entwurfs soll das Reich der RB nach Möglichkeit Ersatz leisten für „Verpflichtungen aus der früheren Verwaltung einer vorübergehend in fremdem Betrieb befindlichen Strecke“. Damit sind lt. Begründung die Kosten gemeint, die der RB infolge der Ruhrbesetzung erwachsen sind.

Im übrigen wurde die Vorlage unter Berücksichtigung der zwischen Reichsverkehrsminister und Reichsfinanzminister vereinbarten Änderungen unverändert angenommen13.

13

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 98, P. 10.

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