2.84.6 (ma11p): 6. Entwurf einer Verordnung über die Kosten eines Volksbegehrens.

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6. Entwurf einer Verordnung über die Kosten eines Volksbegehrens.

Der Vizekanzler trug den Entwurf vor4.

4

Der am 2. 1. vom RIM übersandte Entwurf sieht vor: Die Kosten, die den Reichs-, Staats- oder Gemeindebehörden bei der Durchführung eines Volksbegehrens entstehen, fallen den Antragstellern zur Last, soweit es sich um bare Auslagen handelt (Plakatierung, Inserierung, Portokosten usw.). Der RIM setzt hierfür eine Pauschsumme fest, von deren Zahlung die Zulassung des Volksbegehrens abhängig zu machen ist. Ist das Volksbegehren erfolgreich, wird den Antragstellern die bezahlte Pauschsumme zurückerstattet. Diese auf Grund des Ermächtigungsgesetzes zu erlassende VO soll bis zum 31.3.27 in Kraft bleiben. In der Begründung heißt es: „Angesichts der Finanzlage des Reichs erscheint die Forderung nicht unbillig, daß diejenigen Volksteile, welche ihre besonderen Wünsche gesetzgeberisch verwirklicht sehen wollen, zunächst auch die daraus entstehenden Kosten selbst tragen.“ (R 43 I /1888 , Bl. 101-103). Der RArbM erhebt mit Schreiben vom 19. 1. gegen den Entwurf Einspruch. „Bei der Durchführung eines Volksbegehrens handelt es sich um Ausübung eines durch die Verfassung vorgesehenen Volksrechts staatsrechtlicher Natur. […] Die Kostentragung ist Sache des Reichs.“ Um einem möglichen Mißbrauch vorzubeugen, schlägt der RArbM eine Erhöhung der für den Zulassungsantrag erforderlichen Zahl von Unterschriften vor, und zwar von 5000 auf 500 000. Der RVM schließt sich diesem Einspruch an. Dagegen stimmt der RFM dem Entwurf zu, da dieser den Interessen der Reichsfinanzverwaltung Rechnung trage (R 43 I /1888 , Bl. 107).

Der Reichsminister des Auswärtigen bezeichnete es als wünschenswert, das Volksbegehren nicht praktisch unmöglich zu machen.

[311] Das Kabinett stimmte der Vorlage zu mit der Maßgabe, daß im § 8 anstatt des Jahres 1927 das Jahr 1930 tritt5.

5

Da sich in den zuständigen Ausschüssen des RR und RT starker Widerstand gegen die VO erhebt, wird ihre Geltungsdauer bis zum 1.10.24 befristet: VO über die Kosten eines Volksbegehrens vom 14.2.24 (RGBl. I, S. 110 ).

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