2.37 (ma11p): Nr. 37 Das Auswärtige Amt an die Reichsminister. 26. Dezember 1923

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Text

RTF

[155] Nr. 37
Das Auswärtige Amt an die Reichsminister1. 26. Dezember 1923

1

Das Schreiben geht außerdem an die Landesregg. mit besetzten Gebietsteilen (Preußen, Bayern, Baden, Hessen, Oldenburg).

R 43 I /190 , Bl. 375-379 Umdruck

[Einleitung von Verhandlungen mit Frankreich und Belgien über einen Modus vivendi im besetzten Gebiet]

Streng vertraulich!

Die dem Deutschen Geschäftsträger in Paris wegen Fortsetzung seiner Unterhaltungen mit Poincaré über die Herbeiführung eines modus vivendi im Wege der gegenseitigen Aussprache erteilten Instruktionen, die übereinstimmen mit denjenigen, die der Deutsche Geschäftsträger in Brüssel wegen einer gleichen Demarche bei der dortigen Regierung erhalten hat, bezeichnen als unser Ziel, über die einzelnen nachfolgend aufgezeichneten Fragen sachlich in Paris zu verhandeln und dort wenigstens eine grundsätzliche Einigung herbeizuführen2. Mit diesen Zielen wäre es nicht vereinbar, wenn die Französische Regierung unsere Vorschläge einfach als Wünsche entgegennähme und sie den Besatzungsbehörden zur Entscheidung nach ihrem Ermessen überwiese, wie es anscheinend Poincaré bei seiner Verweisung auf die Zuständigkeiten der Rheinlandkommission und der Militärbefehlshaber in seiner Erwiderung auf das Aide-Mémoire der Deutschen Botschaft vorgeschwebt hat. Selbstverständlich geht diese Verweisung auf die Zuständigkeit von Militärbefehlshabern im vertragswidrig besetzten Gebiet völlig fehl, da diese lediglich ein der Französischen Regierung nachgeordnetes Organ wären und keinerlei vertragsmäßig festgelegte Zuständigkeit besäßen. Zur Beachtung des Rheinlandabkommens, auf das Poincaré auch in seiner Antwort verwiesen hat, seien wir selbstverständlich[156] bereit, da wir gerade wünschten, daß im altbesetzten Gebiet die vertragsmäßigen Zustände wiederhergestellt würden.

2

Das AA war vom Kabinett beauftragt worden, einen erneuten Versuch zu unternehmen, mit den Besatzungsmächten direkte Regierungsverhandlungen über die durch den Ruhreinbruch aufgeworfenen politischen und wirtschaftlichen Fragen anzuknüpfen (vgl. Dok. Nr. 17, VIII). Auf Anweisung des RAM hatte daraufhin der dt. Geschäftsträger in Paris, v. Hoesch, am 15. 12. dem frz. MinPräs. Poincaré den Wunsch der RReg. mitgeteilt, vor der endgültigen Neuordnung des Reparations- und Besatzungsproblems einen Modus vivendi in den besetzten Gebieten zu schaffen. Eine Reihe wichtiger Fragen bedürften der Regelung, vor allem die Wiederherstellung des dt. Verwaltungsapparats, die Ermöglichung einer geordneten Steuererhebung sowie die Beseitigung aller Hemmungen für den Güterverkehr zwischen dem besetzten und unbesetzten Gebiet. Diese Fragen könnten nur durch Verhandlungen von Regierung zu Regierung geklärt werden. Die RReg. schlage vor, solche Verhandlungen unverzüglich zu eröffnen. Poincaré erwiderte, er sei bereit, die Wünsche der dt. Reg. entgegenzunehmen. Er würde jedoch nicht zulassen, daß die Kompetenzen der Irko und der frz.-belg. Behörden im besetzten Gebiet beeinträchtigt werden. (Das von Hoesch am 15. 12. überreichte Aide-mémoire sowie die Antwort Poincarés wurden durch WTB veröffentlicht; vgl. DAZ Nr. 585 vom 18. 12.)

Am 21. 12. wurde Hoesch vom AA angewiesen, der frz. Reg. erneut eine Reihe von Fragen vorzulegen, über die die RReg. zwecks Herstellung eines Modus vivendi im besetzten Gebiet direkt zu verhandeln wünsche. Diesen Fragenkatalog gibt das oben abgedruckte Dokument in seinem zweiten Teil wieder (vgl. Anm. 3).

Selbstverständlich wird es nicht möglich sein, konkrete Einzelfragen in Unterhaltungen zwischen dem Deutschen Geschäftsträger und Herrn Poincaré endgültig zu regeln. Dazu wird es auf beiden Seiten der Zuziehung besonderer Sachverständiger bedürfen, wobei ich bemerken möchte, daß diese auf deutscher Seite aus den Fachreferenten der einzelnen Ressorts, aber auch aus den Kreisen der beteiligten Bevölkerung zu wählen sein würden.

Auch uns ist selbstverständlich eine Heranziehung der beteiligten alliierten Regierungen erwünscht. Ein Teil der von uns zur Erörterung gestellten Fragen könnte auch nicht einmal vorläufig gelöst werden ohne die hieran vertragsmäßig beteiligten Regierungen. Zur Vorbereitung und Sicherstellung eines guten Fortgangs derartiger Verhandlungen erschien es aber zweckmäßig, daß wir uns zunächst mit Frankreich und Belgien besprechen. Jedoch sind die Regierungen in London und Rom von den in Paris und Brüssel vorgenommenen Demarchen gleichzeitig unterrichtet worden.

Aus dem Kreise der zu erörternden Einzelfragen sind absichtlich alle auf Reparationsfragen bezügliche Angelegenheiten ausgeschieden worden. Aus diesem Grunde gehen die Instruktionen weder auf die Micumverträge noch auf die von den Besatzungsbehörden im Rheinlande eingerichteten Pfänderverwaltungen ein, abgesehen von der Eisenbahnregie, die wegen des immer dringender werdenden Problems der Wiederingangsetzung des Verkehrs nicht unerwähnt bleiben konnte. Im übrigen ist die Auswahl nach diplomatisch-taktischen Gesichtspunkten vorgenommen worden und [sind] alle solche Fragen für die nächste Unterredung zurückgestellt worden, die bei einem alsbaldigen Vorbringen die Anbahnung weiterer Verhandlungen allzu sehr gefährdet haben würden. Es ist aber selbstverständlich, daß bei einem Zustandekommen der von uns gewünschten sachlichen Verhandlungen der Fragenkomplex stark erweitert werden müßte.

Abgesehen von der allgemeinen Forderung nach Wiederherstellung der staatsbürgerlichen Grundrechte in Bezug auf die Immunität der Reichs- und Landtagsabgeordneten und die Preß- und Versammlungsfreiheit sowie die Unabhängigkeit der Gerichte sind folgende Fragen zur Erörterung gestellt worden3:

3

Die folgenden Verhandlungspunkte sind in einem Aide-mémoire enthalten, das die dt. Geschäftsträger in Paris und Brüssel weisungsgemäß am 24. 12. übergaben (Instruktionstelegramm Stresemanns an Hoesch vom 21. 12. im Pol. Arch. des AA: Büro RM, 5 Reparation, Bd. 16). Hierauf antworten die frz. und belg. Reg. in getrennten Memoranden vom 11.1.24 (frz. Text und dt. Übersetzung in R 43 I /40 , Bl. 394-419). Die Stellungnahmen des frz. Memorandums zu den dt. Wünschen werden in zusammengefaßter Form in den folgenden Anmerkungen wiedergegeben.

A) Wirtschaftsfragen.

I. Verkehr zwischen besetztem und unbesetztem Deutschland.

Erste Voraussetzung für Wiederaufleben Wirtschaftslebens im besetzten Gebiet ist Wegfall aller Hemmungen, die zur Zeit noch für Verkehr sowohl der Menschen und der Waren beim Übergang vom besetzten ins unbesetzte Gebiet und umgekehrt bestehen. Dies sind im wesentlichen folgende:

[157] 1. Binnenzollinie;

2. besondere Ein- und Ausfuhrerlaubnisse beim Warenübergang vom besetzten Gebiet ins unbesetzte und umgekehrt gegen hohe Gebühren und Abgaben4;

4

Hierzu heißt es im frz. Memorandum vom 11.1.24: Der Zollkordon zwischen besetztem und unbesetztem Gebiet sowie das System der Ein- und Ausfuhrgenehmigungen müßten aufrechterhalten bleiben. Sie bildeten einen Teil der Pfänderverwaltung, die die frz. und belg. Reg. seit dem 11.1.23 im besetzten Gebiet errichtet hätten, um dem Ausbleiben dt. Reparationszahlungen abzuhelfen. Die Gebühren seien von den dt. Industriegruppen in den Verträgen mit der Micum anerkannt worden.

3. besondere Erlaubnis für die Bewohner besetzten Gebietes zum Verlassen dieses Gebietes und besondere Erlaubnis zur Einreise in das besetzte Gebiet für die Bewohner des unbesetzten Gebietes5.

5

Hierzu das frz. Memorandum: Die Irko habe inzwischen den Deutschen des besetzten Gebiets die Ausreise gegen Vorzeigen des Personalausweises freigegeben; die Deutschen des unbesetzten Gebiets müßten auch weiterhin bei der Einreise in das besetzte Gebiet einen gebührenpflichtigen Geleitschein beantragen.

II. Warenverkehr über die Auslandsgrenze des besetzten Gebietes.

1. Die unter französisch-belgischer Leitung stehende Zollverwaltung besetzten Gebietes wendet teilweise Tarifsätze an, die von den Sätzen deutschen Zolltarifs abweichen. Völlige Übereinstimmung dringend erwünscht.

2. Deutsche Regierung hat System der Ausfuhrbewilligungen fast ganz, das der Einfuhrbewilligungen weitgehend abgebaut. Die interalliierten Behörden im besetzten Gebiet sind dem nicht gefolgt, so daß die Industrie des besetzten Gebietes noch vielfach bei solchen Waren, die auf deutscher Freiliste stehen, Bewilligungen beim interaliierten Ein- und Ausfuhramt Ems gegen hohe Gebühren und Abgaben nachsuchen muß. Dringend erwünscht, daß Bad Ems seine Freiliste mit der deutschen in Übereinstimmung bringt und Gebühren und Abgaben beiderseits in gleicher Weise normiert werden6.

6

Hierzu frz. Memorandum: Die Ein- und Ausfuhrgenehmigungen beim Warenverkehr mit dem Ausland müßten als wesentliches Element der Pfänderverwaltung beibehalten werden. Die Zollkontrolle solle im übrigen verhindern, daß die all. Länder mit billigen dt. Eisen- und Stahlwaren überschwemmt werden, die die Industrie des besetzten Gebiets während des passiven Widerstandes mit der Finanzhilfe des Reichs hergestellt hätte. Wenn die dt. Reg. ihrerseits die Ein- und Ausfuhr der meisten Waren freigegeben und die Kohlensteuer abgeschafft habe, so sei dies offensichtlich zu dem Zweck geschehen, die all. Behörden an der Erhebung der entsprechenden Steuern und Gebühren im besetzten Gebiet zu hindern.

III. Geld- und Währungsfragen.

1. Zur Durchführung Micumverträge bedarf Industrie besetzten Gebiets ungeheurer Kredite auf wertbeständiger Basis. Durchführung Micumverträge davon wesentlich abhängig, daß die bereits von Interalliierter Rheinlandkommission ausgesprochene Zulassung des Umlaufs deutscher Rentenmark ergänzt wird durch Einführung der gesamten Rentenbankgesetzgebung […], da Rentenbank nur bei hypothekarischer Belastung Grundbesitzes und gewerblicher Unternehmungen auch besetzten Gebietes die zur Gewährung dieser Kredite nötigen Rentenmarkemissionen vornehmen könnte.

2. Trotz Zulassung Rentenmark besteht im besetzten Gebiet ein dringendes Bedürfnis nach weiterem wertbeständigen Notgeld, insbesondere zur Einlösung des von den Kommunen in großem Umfange ausgegebenen, auf Papiermark[158] lautenden Notgeldes, das von Reichsbank aus währungspolitischen Gründen nicht mehr angenommen werden kann. Es besteht Gefahr völligen Zusammenbruchs der Kommunalfinanzen. Reichsfinanzminister hat deshalb der Landesbank Rheinprovinz Düsseldorf als Treuhänderin der Stadtkreise, Gemeindeverbände und Landesbanken besetzten Gebietes Genehmigung zur Ausgabe wertbeständigen Notgeldes erteilt, das an diese Körperschaften für deren eigene Rechnung gegeben wird und vor Ausgabe zu decken ist mit 6%iger, auf Gold lautender Kommunalanleihe, für die sämtliche Stadtkreise, Gemeindeverbände und Landesbanken besetzten Gebietes solidarisch haften. Dringend erwünscht, daß dieses Notgeld alsbald im gesamten besetzten Gebiet durch Besatzungsbehörden zugelassen wird.

3. Rheinisch-Westfälische Notenbank. Die geschäftliche Vereinbarung zwischen der deutschen Bankiergruppe und der Gruppe französischer, belgischer und holländischer Banken zur Gründung dieses Instituts haben zur Einigung geführt. Bei Deutscher Regierung vorliegt Antrag auf Verleihung Privilegs zur Notenausgabe, die nach Maßgabe deutscher Gesetzgebung nur im Wege Reichsgesetzes oder Notverordnung erfolgen kann. Deutsche Regierung ist hierzu bereit; in der Verordnung würden insbesondere die Bedingungen festgesetzt werden. Da neue Bank Sitz Koblenz hat und wesentlich im besetzten Gebiet tätig sein wird, bedürfte Verordnung der Registrierung durch Besatzungsbehörden. Deutsche Regierung könnte daher Verleihungsverordnung nur erlassen, wenn sie Gewißheit hat, daß diese registriert wird. Da es sich hier um staatshoheitliche Ergänzung der privatgeschäftlichen Vereinbarung der Banken handelt, kann diese Seite der Angelegenheit nur durch Regierungsverhandlungen erledigt werden7.

7

Hierzu frz. Memorandum: Erst wenn die dt. Reg. ihre Einwendungen gegen den von all. und rhein. Bankiers ausgearbeiteten Plan zur Errichtung einer Notenbank fallen lasse, könne die Frage sowohl des Rentenmarkumlaufs wie der Einführung des Rentenbankgesetzes in Erwägung gezogen werden. Das gleiche gelte hinsichtlich der Ausgabe von Notgeld durch die Gemeinden des besetzten Gebiets. Weit davon entfernt, die Lösung der Währungsfrage im besetzten Gebiet zu erschweren, hätten die all. Behörden vielmehr das all. Kapital ermutert, sich mit den rhein. Bankiers zusammenzutun.

IV. Rheinschiffahrt.

Während passiven Widerstandes ist durch die Besatzungsbehörden Freiheit der Rheinschiffahrt ohne Rücksicht auf Bestimmungen Mannheimer Schiffahrtsakte so gut wie aufgehoben worden. Deutsche Regierung hat gesamtes Material hierüber der zurzeit in Straßburg tagenden Zentral-Rheinkommission übergeben. Diese hat sichere Erwartung ausgesprochen, daß die beteiligten Regierungen alle Anstrengungen machen werden, das Wiederaufblühen der Rheinschiffahrt unter strikter Einhaltung der Bestimmungen der Rheinschiffahrtsakte zu erreichen. Der schnellste Weg hierzu dürfte unmittelbare Verständigung zwischen beteiligten Regierungen sein8.

8

Hierzu frz. Memorandum: Die Besatzungsbehörden hätten alles getan, um die Freiheit der Schiffahrt zu ermöglichen, die die passive Resistenz fast völlig zum Erliegen gebracht habe. Die Beschäftigung mit politischen Fragen gehöre nicht zur Kompetenz der Zentral-Rheinkommission in Straßburg. Es sei ratsam, das Ergebnis der gegenwärtigen Besprechungen zwischen den frz.-belg. und den dt. Behörden abzuwarten.

[159] V. Eisenbahnverkehr.

1. Die dringendsten Fragen technischer Natur wurden durch modus vivendi zwischen Regie und Reichsbahnverwaltung geregelt. Deutsche Reichsbahnverwaltung tut alles in ihren Kräften stehende auch über übernommene Verpflichtungen hinaus, um der Regie mit Güterwagen und Lokomotiven auszuhelfen. Zurzeit werden z. B. täglich 8000 leere Güterwagen durch Reichsbahnverwaltung bestellt. Indessen ist Ruhrindustrie in schwerster Sorge wegen Gestaltung der Eisenbahnverhältnisse, da zahlreiche Bahnhöfe und Strecken vollkommen verstopft sind, so daß Gefahr besteht, daß die von Reichsbahnverwaltung gestellten Waggons nur Streckenverstopfung erhöhen. Einziger Ausweg dürfte nach Ansicht sowohl Reichsbahnverwaltung wie deutscher Industrie alsbaldige Wiedereinstellung aller deutschen Eisenbahner auf ihren alten Posten sein, da nur eingearbeitetes und mit örtlichen Verhältnissen durchaus vertrautes Personal das komplizierte Eisenbahnsystem im Industrierevier unter den erschwerten jetzigen Verhältnissen meistern kann9.

9

Hierzu frz. Memorandum: Von den 8000 Wagen und 200 Lokomotiven, die täglich seit Beendigung des passiven Widerstandes von dt. Seite in das besetzte Gebiet hätten zurückgeführt werden müssen, seien bis Ende Dez. 1923 im Tagesdurchschnitt nur 3000 Wagen und nicht eine Lokomotive geliefert worden. Für die vorübergehend aufgetretene Verkehrsstauung trage allein die RB die Verantwortung. Von der Regie seien bisher 55 000 dt. Eisenbahner eingestellt worden. Die Wiedereinstellung des gesamten dt. Personals komme nicht in Betracht, da eine große Anzahl von Bediensteten aus schwerwiegenden Gründen ausgewiesen worden sei und die dt. Reg. außerdem selbst eine Verminderung des Personals im unbesetzten Gebiet um 25% beschlossen habe. Im übrigen gehe diese Personalangelegenheit allein die Regie und nicht die dt. Reg. an.

2. Die Regie bezahlt sämtliche deutsche Eisenbahner in Franken und erhebt alle Gebühren in gleicher Währung. Dies bedeutet nicht nur schwere Beeinträchtigung deutscher Währungspolitik, sondern auch unerträgliche Belastung der Wirtschaft besetzten Gebiets. Dringend geboten, Regietarife denjenigen übrigen Deutschlands nach Höhe und Währung anzupassen, was um so leichter, als Reichsbahntarife jetzt auf Goldbasis gestellt10.

10

Dazu das frz. Memorandum: Die all. Behörden hätten die Bezahlung des Personals und die Festsetzung der Tarife in Franken zugelassen, weil die Papiermark wegen ihrer dauernden Entwertung als Zahlungsmittel nicht geeignet gewesen wäre. Sobald die rhein. Notenbank ihre Tätigkeit aufnehmen könne, könne die Bezahlung in dem gesetzlichen Gelde erfolgen, das im besetzten Gebiet umlaufe.

B) Verwaltungsfragen.

Wiederaufblühen des Wirtschaftslebens ferner abhängig von Sicherheit Personen und Eigentums, die an vielen Orten besetzten Gebietes noch nicht wieder gewährleistet ist. Dies ist zurückzuführen einerseits auf unzureichende Polizei, andererseits auf Gewährenlassen gegenüber bewaffneten separatistischen Banden, die insbesondere in der bayerischen Pfalz einen Terrorismus sondergleichen ausüben und durch Anmaßung amtlicher Befugnisse nicht nur in Verwaltung, sondern auch auf dem Gebiete der Straf- und Ziviljustiz geradezu anarchistische Zustände verursacht haben11. Abgesehen von Notwendigkeit der allgemeinen Wiedereinsetzung der legitimen Behörden und Beamten[160] und ihrem Schutze bei der Ausübung der gesetzmäßigen Gewalt bestehen folgende besondere Wünsche auf dem Gebiet der Verwaltung:

11

Hierzu das frz. Memorandum: Hinsichtlich der separatistischen Umtriebe könnten sich die all. Regierungen in keine Diskussionen einlassen, da sich die Besatzungsbehörden nicht in innerdeutsche Streitigkeiten einmischten.

I. Reichsfinanzverwaltung.

1. Die neuen Reichsgesetze, wodurch die alten Steuern auf Goldbasis gestellt und neue Steuern eingeführt worden sind, konnten bisher weder im alt- noch im neubesetzten Gebiet eingeführt werden, so daß dort weder dem Reich noch den Ländern noch den Gemeinden irgendwelche nennenswerten Steuereinnahmen zufließen, obgleich der Bedarf wegen der großen Arbeitslosigkeit und Not ganz besonders groß ist. Es liegt im dringenden Interesse alle Beteiligten, daß die Zulassung dieser Steuergesetzgebung alsbald ausgesprochen wird12.

12

Hierzu frz. Memorandum: Die Irko habe sich inzwischen bereit erklärt, die ihr vorgelegten Gesetze zu prüfen. Dagegen hätten die dt. Behörden noch nicht auf die Frage geantwortet, ob sie sich verpflichteten, von der Durchführung solcher Gesetze abzusehen, deren Registrierung die Irko verweigere.

2. Reichsfinanzverwaltung besetzten Gebietes bedarf aber, wenn dort die Steuern, wie es die Finanzen des Reichs, der Länder und Gemeinden gebieterisch erheischen, schnell veranlagt werden sollen, auch der Wiederauffüllung ihres durch Ausweisung stark geminderten Personals.

II. Allgemeine Landesverwaltung.

1. In personeller Hinsicht gilt hier in erhöhtem Maße daß zu I 2) bezüglich Reichsfinanzverwaltung Gesagte, wobei nochmals hervorgehoben werden kann, daß sich Deutsche Regierung nicht auf einzelne Personalfragen versteifen würde13.

13

Dazu das frz. Memorandum: Eine Wiedereinstellung des ausgewiesenen Verwaltungspersonals könne nur nach Prüfung des Einzelfalles durch die Irko bzw. durch die frz.- belg. Behörden erfolgen. Es sei Aufgabe der örtlichen dt. Behörden, sich deswegen mit den Besatzungsinstanzen in Verbindung zu setzen. Dabei könne die von der RReg. beschlossene Personalverminderung auch in den besetzten Gebieten zur Durchführung gelangen.

2. Polizeikräfte im Ruhr- und Industriegebiet genügen gegenwärtig den ihnen gestellten Aufgaben in keiner Weise. Statt der von den Besatzungsbehörden ausgewiesenen Schutzpolizei ist eine sogenannte „Ersatzpolizei“ gebildet worden, die nur zum Teil aus Angehörigen der ehemaligen Schutzmannschaft besteht, in der Hauptsache aber aus freiwillig sich meldenden Bürgern aller Bevölkerungsschichten. Eine stärkere Durchsetzung mit ausgebildeten Polizeibeamten ist unerläßlich. Es erscheint daher notwendig:

a) Wiederzulassung ausgewiesener Polizeibeamter oder mindestens anderer Polizeibeamter unbesetzten Gebiets. Die Beamten, deren Persönlichkeit einer Prüfung im Einzelfalle unterzogen werden könnte, würden nicht die alte grüne, sondern eine blaue Uniform erhalten;

b) Anerkennung aller für die Polizei geltenden Gesetze und Vorschriften unter weitgehender Berücksichtigung der Wünsche der Besatzungsbehörden hinsichtlich der Organisation14.

14

Hierzu frz. Memorandum: Ehemalige Angehörige der aufgelösten Polizei könnten nach Eignungsprüfung in die kommunale Polizei eingestellt werden. Eine Wiedereinstellung ausgewiesener Polizeibeamter ohne vorherige Prüfung des Einzelfalles komme ebensowenig in Betracht wie eine Rekrutierung der Polizei außerhalb des besetzten Gebietes.

[161] C) Gesetzgebung.

Sowohl Reichsregierung wie Länderregierungen lassen nunmehr wieder der Interalliierten Rheinlandkommission regelmäßig alle neuen Gesetze zur Registrierung zugehen und hoffen, daß Rheinlandkommission in dieser Beziehung wieder ihre alte Praxis befolgen wird, die im allgemeinen früher zu keinen Schwierigkeiten Anlaß gegeben hat. Indessen nützt z. B. eine Zulassung der Rentenmark zum Umlauf im altbesetzten Gebiet durch die Rheinlandkommission gar nichts, wenn nicht gleichzeitig auch im neubesetzten Gebiet Sicherheit gegen Beschlagnahme besteht15. Verschiedene Termine mit verschiedenen Einschränkungen und Bedingungen für die Durchführbarkeit der Gesetze in einzelnen Gebieten sind geeignet, eine für den Verkehr unerträgliche Rechtsunsicherheit zu verursachen.

15

Hierzu frz. Memorandum: Beschlagnahmungen von Papier- und Rentenmark seien auf die Fälle beschränkt worden, in denen sich die dt. Reg. weigere, ihr auferlegte Zahlungen zu leisten, sowie auf diejenigen Fonds, die dazu bestimmt seien, den passiven Widerstand aufrechtzuerhalten.

Das frz. Memorandum vom 11.1.24 schließt mit der Erklärung, daß die von der RReg. aufgeworfenen Fragen, soweit sie nicht überhaupt gegenstandslos seien, zwischen den dt. örtlichen Behörden und den Besatzungsbehörden erörtert werden könnten. Bei keinem dieser Punkte sei die Vermittlung der Regierungen notwendig. Nicht in Frage gestellt werden dürften die Machtbefugnisse, die die all. Regierungen nach dem Rheinlandabkommen in den altbesetzten Gebieten besäßen bzw. die die frz.-belg. Behörden in den neubesetzten Gebieten auf Grund der Tatsache der Besetzung innehätten. „Les Autorités d’occupation sont prêtes à examiner, avec les Autorités locales allemandes, tout ce qui pourra faciliter la reprise de la vie économique, si gravement troublée du fait du Gouvernement allemand lui-même par la résistance passive; mais elles ne sauraient abandonner aucun de leurs droits.“

Als Antwort auf dieses Memorandum der frz. Reg. vom 11.1.24 übergibt (der inzwischen zum Botschafter ernannte) v. Hoesch am 11. 2. Poincaré ein dt. Memorandum (Text ebenfalls in R 43 I /40 , Bl. 394-399, 382-389, hier: Bl. 399).

Da zwischen den Regierungen vereinbart worden ist, von allen Presseveröffentlichungen – mit Ausnahme der bereits durch die Telegrafenbüros verbreiteten Kommuniqués – abzusehen, muß ich auf eine streng vertrauliche Behandlung dieser Mitteilungen größten Wert legen.

Im Auftrage

Köpke

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