2.83 (ma11p): Nr. 83 Der Chef der Heeresleitung an die Oberbefehlshaber der Gruppen 1 und 2, die Befehlshaber der Wehrkreise I bis VI und die Kommandeure der 1., 2., 3. Kavallerie-Division. 31. Januar 1924

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Nr. 83
Der Chef der Heeresleitung an die Oberbefehlshaber der Gruppen 1 und 2, die Befehlshaber der Wehrkreise I bis VI und die Kommandeure der 1., 2., 3. Kavallerie-Division. 31. Januar 1924

R 43 I /2315 , Bl. 34 Umdruck1

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Dieser Erlaß ist einem Schreiben Seeckts an den RPräs. vom 6. 2. beigefügt, in dem Seeckt die Beschwerden der thür. Reg. über unzulässige Eingriffe des Militärbefehlshabers in die Landespolitik in scharfer Form zurückweist.

[Überparteiliche Handhabung der vollziehenden Gewalt durch die Militärbefehlshaber]

Die Ausübung der vollziehenden Gewalt hat die meisten höheren Führer der Reichswehr in enge Berührung mit der Politik gebracht. Es ist ihre Sache, zu beweisen, daß hierdurch die Arbeit der letzten Jahre, die Erhebung der Reichswehr über die politischen Gegensätze hinaus zum überparteilichen Werkzeug der Reichspolitik, nicht bedroht wird. Auch als Inhaber der vollziehenden Gewalt wird der Reichswehr-Führer nicht Politiker, sondern er bleibt Soldat und handelt auch in seinem neuen Aufgabenkreis bei aller Selbsttätigkeit nach dem Willen seiner Vorgesetzten allein für das Staatsganze, dessen vollziehendes Organ er ist, nicht zu Gunsten von Parteien oder Wirtschaftsgruppen. Auch der Anschein, als ob er eigene Politik nach innen oder außen treiben wolle, muß vermieden werden. Ich ersuche die Herren Befehlshaber, ihre Handlungsweise als Inhaber der vollziehenden Gewalt und namentlich ihr Auftreten in der Öffentlichkeit hiernach einzurichten.

v. Seeckt

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