1.133.2 (ma12p): 2. Einladung des preußischen Staatsministeriums zu den Kabinettssitzungen.

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2. Einladung des preußischen Staatsministeriums zu den Kabinettssitzungen.

Staatssekretär Bracht teilte mit, daß Preußen sich über die Behandlung bei Einladungen zu Kabinettssitzungen und Ministerbesprechungen beschwert habe1.

1

Im Schreiben des PrMinPräs. an den RK vom 6. 10. heißt es: „Um eine engere Fühlungnahme zwischen der RReg. und der Preußischen Reg. herbeizuführen, ist im Jahre 1919 vereinbart worden, daß an den Sitzungen des Reichsministeriums der Staatssekretär des Preußischen Staatsministeriums und an denen des Preußischen Staatsministeriums der Staatssekretär der Reichskanzlei, im Falle ihrer Behinderung ihre Vertreter teilnehmen sollen.“ Dementsprechend seien dann auch regelmäßig die beiderseitigen Staatssekretäre zu den Sitzungen des Reichs- bzw. Staatsministeriums eingeladen worden. Bedauerlicherweise sei die RReg. in letzter Zeit von der Vereinbarung abgewichen, „und zwar vornehmlich bei denjenigen Sitzungen des Reichskabinetts, welche unter dem Vorsitz des Herrn RPräs. stattgefunden haben und in denen besonders wichtige Angelegenheiten zur Beratung kamen. So ist das Staatsministerium erst unlängst wieder nicht eingeladen worden, als in einer vom Herrn RPräs. präsidierten Kabinettssitzung die Frage des Eintritts Deutschlands in den Völkerbund zur Erörterung stand.“ [Ministerrat vom 23. 9.; Dok. Nr. 304]. Eine solche Praxis trage nicht der Stellung Preußens Rechnung, „das für sich allein größer ist, als alle anderen deutschen Länder zusammen und bei all diesen Entscheidungen am unmittelbarsten betroffen wird“. Selbstverständlich beanspruche die Pr. Reg. nicht, zu Sitzungen hinzugezogen zu werden, die rein interne Angelegenheiten des Kabinetts, etwa seine Umbildung, zum Gegenstand hätten (R 43 I /1313 , Bl. 108).

Er glaube nicht, daß es möglich sei, eine Änderung in dem bisherigen Verfahren eintreten zu lassen. Es sei unumgänglich, den Ministern Gelegenheit zu Aussprachen auch ohne Beteiligung eines Vertreters des Preußischen Staatsministeriums zu geben. Natürlich müsse die Angelegenheit mit Takt geregelt werden. Auf der anderen Seite dürfe man jedoch auch nicht zu ängstlich in der Zuziehung des preußischen Vertreters sein. Im allgemeinen müsse man sich auf den Standpunkt stellen, daß eine Zuziehung immer angängig sei, wenn es sich lediglich um die Erledigung von Arbeiten der laufenden Verwaltung handele.

Die Auffassung ging einstimmig dahin, es bei dem bisherigen Verfahren zu belassen.

Staatssekretär Bracht teilte ferner mit, daß es der Preußische Ministerpräsident unliebsam empfunden habe, bei den letzten Sitzungen, die unter dem Vorsitz des Herrn Reichspräsidenten stattgefunden haben, nicht zugezogen[1145] worden zu sein. Auch hier dürfte das vorgeschlagene Verfahren richtig gewesen sein. Immer dann, wenn es sich darum handele, einen politischen Ausgleich zwischen den Herren Reichsministern herbeizuführen, werde die Anwesenheit eines preußischen Vertreters sehr störend wirken. Auch der Herr Reichspräsident empfehle, hier fest zu bleiben. Er schlage vor, auch in dieser Richtung an der bisherigen Praxis festzuhalten, falls, was er noch feststellen werde, der Herr Reichspräsident bei seiner ursprünglich geäußerten Auffassung bleibe.

Dem Vorschlag wurde zugestimmt2.

2

Nach Abstimmung mit dem Büro des RPräs. antwortet der RK dem PrMinPräs. mit Schreiben vom 11. 10.: Die Aufrechterhaltung einer engen Fühlung zwischen den Regierungen des Reichs und Preußens läge auch ihm besonders am Herzen. Die gegenwärtige RReg. habe sich stets an die 1919 getroffene Vereinbarung gehalten. Diese schließe jedoch nicht aus, daß von der Teilnahme des Staatssekretärs an Sitzungen der anderen Regierung in den Fällen abgesehen wird, „in denen es sich um die Vorbereitung zu einer Stellungnahme gegenüber Wünschen, Anregungen oder Entschließungen des anderen Kabinetts handelt“. Bei den vom PrMinPräs. erwähnten Sitzungen des Kabinetts unter Vorsitz des RPräs. habe es sich um grundlegende Fragen der auswärtigen Politik gehandelt, deren Behandlung nach Art. 78 der RV Sache des Reichs und an denen der RPräs. gemäß Art. 45 der RV besonders beteiligt sei. Würden zu solchen Besprechungen Vertreter der Pr. Reg. zugezogen, so würden zweifellos auch die übrigen Länder eine Beteiligung verlangen; das aber würde eine vertrauliche Beratung erschweren oder unmöglich machen. Indessen sei er, der RK, bereit, den PrMinPräs. auch über solche Besprechungen persönlich oder durch den StSRkei zu informieren (R 43 I /1313 , Bl. 112f; hier weitere Vorgänge).

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