2.133.1 (ma31p): [Arbeitszeitnotgesetz.]

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 4). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

Extras:

 

Text

RTF

[Arbeitszeitnotgesetz1.]

1

Als Beratungsgegenstand ist im Originalprotokoll „Arbeitsschutzgesetz“ angegeben. Diese Angabe ist irreführend, denn hier wurde nicht der von der RReg. bereits verabschiedete Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes erörtert (siehe Dok. Nr. 127), sondern der Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung der Arbeitszeit-VO vom 21.12.23 (sog. Arbeitszeitnotgesetz), den der RArbM in der Besprechung mit den Regierungsparteien am 30.11.26 zur Diskussion gestellt hatte (siehe Dok. Nr. 132, bes. Anm. 4).

Ein Ausschuß der Regierungsparteien hatte inzwischen die Punkte 2 und 5 dieses GesEntw. neu formuliert. Sie lauten nun: „2) § 6 [der Arbeitszeit-VO] erhält folgenden Absatz 4: Wird nach Abs. 1 Überarbeit aus allgemein wirtschaftlichen Gründen zugelassen, so hat die Zulassungsbehörde diese von der Zahlung einer angemessenen Sondervergütung abhängig zu machen. Kommt über ihre Höhe unter den Beteiligten keine Einigung zustande, so bestimmt darüber die zulassende Behörde.“ – „5) Der § 11 Abs. 3 [der Arbeitszeit-VO] erhält folgende neue Fassung: Bei nur gelegentlicher und geringfügiger Mehrarbeit von Arbeitnehmern über 16 Jahren ist der Arbeitgeber nicht strafbar, wenn der Arbeitnehmer die Mehrarbeit freiwillig übernommen hat und wenn er nach Lage der gesamten Verhältnisse nicht befürchten könnte [muß offenbar heißen: nicht zu befürchten brauchte], daß ihm aus der Nichtleistung der Mehrarbeit eine Benachteiligung seitens des Arbeitgebers erwachsen würde.“ (Anlage B zum oben abgedruckten Protokoll). – Der vollständige Text des GesEntw. in der vom Ausschuß der Regierungsparteien formulierten Fassung ist abgedruckt in: Politisches Jahrbuch 1927/28, S. 426 f.

Der Vorsitzende der Fraktion der Deutschen Volkspartei, Herr Abg. Scholz, teilt mit, daß seine Fraktion mit geringer Mehrheit dem von dem Parteien-Unterausschuß formulierten Vorschlage der Reichsregierung (s. Anlage B) zugestimmt habe2. Sie verlange jedoch, daß die Worte „und geringfügiger“ im § 11 Abs. 3 der Formulierung gestrichen würden. Abg. Stegerwald berichtete, daß auch seine Fraktion der vom Unterausschuß gefundenen Neufassung zustimme, daß sie aber bitte, im § 11 Abs. 3 die Worte „einzelne Arbeitnehmer“ hinzuzusetzen. Dafür stimme sie zu, daß gemäß Antrag des Abg. Scholz die Worte „und geringfügiger“ gestrichen würden.

2

In einer Sitzung der Reichstagsfraktion der DVP am 1.12.26 (13.35 Uhr) teilte Scholz mit, „daß das Zentrum darauf bestehe, ein Notgesetz zu erlassen. Nebenher gehe das Bestreben des Kanzlers, in dieser Sache den Sozialdemokraten entgegenzukommen und die Große Koalition anzustreben.“ Scholz hielt es „für geboten, den Koalitionsparteien zu sagen, daß man bereit sei, im Sinne der Vorschläge Moldenhauers ein Notgesetz anzunehmen, aber keinen Schritt weiterzugehen“. Die Frage, ob überhaupt ein Notgesetz über die Arbeitszeit erlassen werden solle, wurde in vertraulicher Abstimmung von 21 DVP-Abgeordneten bejaht und von 16 verneint (Protokoll in R 45 II /67 , S. 25).

Nach längerer Aussprache über die Formulierung des § 11 Abs. 3 wird beschlossen, die Worte „und geringfügiger“ wie beantragt zu streichen und[387] statt der Worte „einzelne Arbeitnehmer“ die Worte „eine geringe Zahl von Arbeitnehmern“ hinzuzufügen. (Endgültige Fassung siehe Anlage C.)3

3

Nach diesem Beschluß soll § 11 Abs. 3 der Arbeitszeit-VO die folgende Fassung erhalten: „Bei nur gelegentlicher Mehrarbeit einer geringen Zahl von Arbeitnehmern über 16 Jahren ist der Arbeitgeber nicht strafbar, wenn der Arbeitnehmer die Mehrarbeit freiwillig übernommen hat und wenn er nach Lage der gesamten Verhältnisse nicht zu befürchten brauchte, daß ihm aus der Nichtleistung der Mehrarbeit eine Benachteiligung seitens des Arbeitgebers erwachsen würde.“ (nach „Anlage C“ zum obigen Protokoll).

Der Herr Reichskanzler stellte nunmehr fest, daß innerhalb der Regierungsparteien Einigkeit über den vom Reichsarbeitsminister zur Beratung gestellten Vorschlag bestehe. Er seinerseits werde nunmehr mit der Sozialdemokratischen Partei in Verbindung treten und ihre Auffassung über den genannten Vorschlag feststellen4.

4

Siehe dazu die Mitteilung des RK in der Kabinettssitzung vom 8.12.26 (Dok. Nr. 141, P. 4, Abs. 2).

Extras (Fußzeile):