2.43.3 (ma31p): 3. Zusammensetzung des Sondergerichts.

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3. Zusammensetzung des Sondergerichts.

Der Reichskanzler berichtete über die Verhandlungen mit der Sozialdemokratie. Sie habe den Wunsch, durch Nennung von Namen Garantien bezüglich des Wirkens des Sondergerichts zu erhalten7. Es frage sich, wie man diesem[101] Wunsche der Sozialdemokratie entsprechen könne. Nach eingehender Aussprache wurde beschlossen, dem Herrn Reichspräsidenten vorzuschlagen, sich damit einverstanden zu erklären, daß der Sozialdemokratie eine größere Liste von Namen bekanntgegeben werde, aus der die Reichsregierung die Mitglieder des Sondergerichts auszuwählen gedenke. Falls der Herr Reichspräsident sich mit diesem Vorschlag einverstanden erkläre, solle davon der Sozialdemokratie Mitteilung gemacht, sodann eine Liste aufgestellt werden, die nach Genehmigung durch den Herrn Reichspräsidenten der Sozialdemokratie (einem kleinen Kreise der Fraktion) zu übergeben sei8.

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Bei der parlamentarischen Beratung des von der RReg. vorgelegten GesEntw. über die Fürstenabfindung (RT-Bd. 408 , Drucks. Nr. 2324 ) bildete die Zusammensetzung des geplanten „Reichssondergerichts“ einen besonderen Streitpunkt zwischen den Regierungsparteien und der SPD. Der GesEntw. sieht in § 1 vor, daß für vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den dt. Ländern und den ehemaligen Fürstenhäusern ein Reichssondergericht geschaffen wird, das in der Besetzung von neun Mitgliedern entscheidet. Vorsitzender ist der Präs. des Reichsgerichts in Leipzig. Die acht weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom RPräs. auf Vorschlag der RReg. ernannt; vier der Mitglieder und deren Stellvertreter müssen Mitglieder von ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten sein. – Während der Beratungen des GesEntw. im Rechtsausschuß des RT (vgl. Dok. Nr. 29, Anm. 1) hatten die SPD-Vertreter zu § 1 einen Änderungsantrag eingebracht. Danach sind die Mitglieder des Reichssondergerichts vom RT zu wählen; vier der Mitglieder sollen „die Fähigkeit zum Richteramt besitzen“, die anderen Mitglieder müssen „Laien“ sein (R 43 I /2207 , Bl. 111). Dieser SPD-Antrag war vom Rechtsausschuß in der Sitzung vom 23. 6. abgelehnt worden (R 43 I /2210 , Bl. 139). In der RT-Sitzung vom 29. 6. erklärte der Abg. Rosenfeld für die SPD-Fraktion: „Zu dem Gericht [d. h. Reichssondergericht] hebe ich hervor, daß wir nichts Näheres über seine Zusammensetzung wissen. Der Reichspräsident soll auf Vorschlag der Reichsregierung die Mitglieder des Gerichts ernennen. Nun, die jetzige Reichsregierung ist nicht unsere Regierung. Den Reichspräsidenten haben wir Sozialdemokraten nicht gewählt. Wir sind deshalb nicht in der Lage, diesem neuen Gericht Vorschußvertrauen entgegenzubringen. Dazu kommt, daß wir weder die Vorschläge der Regierung kennen noch wissen, ob der Reichspräsident die Vorschläge der Regierung akzeptieren wird. Wir haben vorgeschlagen, wir schlagen auch jetzt vor die Wahl der Mitglieder des Gerichts durch den Reichstag. Dann ist wenigstens eins sicher: eine monarchistische Mehrheit unter den Richtern ist nicht möglich. Durch die Gesetzesvorlage soll das Richtermonopol abermals festgelegt werden […]. Wir lehnen es ab, dieses Richtermonopol nochmals festzulegen.“ (RT-Bd. 390, S. 7673 ).

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Fortsetzung siehe Dok. Nr. 44, P. 11.

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