1.122.3 (ma32p): 3. Besoldungsvorlage.

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3. Besoldungsvorlage.

Auf Vortrag von Min.Dir. Lothholz erörterte das Reichskabinett eine Reihe von Spezialpunkten zur Besoldungsvorlage.

Schaffung einer Zwischengruppe zur Besoldungsordnung A. […]

Ministerialzulage.

MinDir. Lothholz berichtete, daß im Haushaltsausschuß von allen Parteien eine Entschließung angenommen sei, derzufolge die Ministerialzulage auf ihrer augenblicklichen Höhe zu belassen sei6. Er habe den Standpunkt der Reichsregierung in dieser Frage dahin bekannt gegeben, daß diese unter allen Umständen eine Gleichstellung mit den Verhältnissen in Preußen anstrebe, habe es indessen nach dem Gang der Verhandlungen im Haushaltsausschuß nicht für richtig gehalten, zum Ausdruck zu bringen, daß das Reichskabinett sich grundsätzlich für eine Erhöhung der Ministerialzulage um 50 v.H. der bisherigen Sätze ausgesprochen habe.

6

Diese Entschließung war in der Sitzung des Haushaltsausschusses des RT vom 5. 12. bei der Beratung des Entwurfs des Besoldungsgesetzes angenommen worden.

Der Reichsminister der Justiz bat demgegenüber festzustellen, daß das Reichskabinett bereits zweimal beschlossen habe, für die Ministerialzulage eine Erhöhung von 50 v.H. ihrer jetzigen Sätze in Aussicht zu nehmen7.

7

Siehe Dok. Nr. 360 und Nr. 362 unter „Ministerialzulage“.

[1142] Das Reichskabinett bestätigte die Richtigkeit der Darlegungen des Reichsministers der Justiz8.

8

Auf Antrag des Haushaltsausschusses nahm das Plenum des RT bei der Verabschiedung des Besoldungsgesetzes am 15.12.27 folgende Entschließung an: „Der Reichstag ist der Auffassung, daß eine Erhöhung der Ministerialzulagen nach dem Stande vom 1. April 1927 weder beim Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes noch durch den Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1928/29 erfolgen darf.“ (RT-Bd. 394, S. 12165 ). Aktenmaterial hierzu in R 43 I /2587 .

Höhere Beamte.

Auf Wunsch des Reichsministers der Finanzen erörterte das Reichskabinett nochmals kurz den früheren Beschluß auf Erhöhung des Endgehaltes der Regierungsratsgruppe von 8400 auf 8700 RM unter gleichzeitiger Herabsetzung des Anfangsgehalts von 4800 auf 4500 RM9 und stellte erneut fest, daß dieser Beschluß von der ausdrücklichen Voraussetzung ausgehe, daß er keinerlei Rückwirkungen auf andere Gruppen im Gefolge haben dürfe10.

9

Siehe Dok. Nr. 362 unter „Höhere Beamte“.

10

Zum Fortgang siehe Dok. Nr. 366, P. 6.

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