1.164.2 (ma32p): [Anlage]

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 4). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

Extras:

 

Text

RTF

[Anlage5]

5

Vgl. oben Anm. 1.

R 43 I /1000 , S. 45–46 Umdruck

Zusammenstellung der Vorschläge für Maßnahmen gegen Splitterparteien.

Staatspolitische Gründe fordern eine Gestaltung der Wahltechnik, die die Festigung der politischen Parteien sichert, jedenfalls eine künstliche Züchtung von Zwerg- oder Splitterparteien nicht begünstigt. Als Maßnahmen gegen Splitterparteien kämen etwa folgende in Frage:

I. Im Wege der einfachen Reichsgesetzgebung für das Reichswahlverfahren:

1. Auf dem amtlichen Stimmzettel werden nur die Wahlvorschläge der Parteien mit den Namen der Spitzenbewerber vorgedruckt, die im letzten Reichstag vertreten waren, entweder

a) mindestens durch 4 Abgeordnete, oder

b) mindestens in Fraktionsstärke.

[1274] Für die übrigen Wahlvorschläge ist auf dem Stimmzettel am Schlusse ein Feld zur Eintragung freizulassen.

2. Beteiligung der Parteien an den Kosten der Herstellung und des Versandes der amtlichen Stimmzettel, indem

a)

die Kosten der Herstellung und des Versandes der amtlichen Stimmzettel den Parteien auferlegt werden, die bei Einreichung der Wahlvorschläge einen der Höhe der mutmaßlichen Kosten entsprechenden Geldbetrag einzahlen. Keine unterschiedliche Behandlung der großen und kleinen, der alten und neuen Parteien.

b)

Auferlegung einer Geldkaution im Rahmen der mutmaßlichen Stimmzettelkosten unter Rückzahlung der Geldkaution, wenn auf den Wahlvorschlag Sitze entfallen oder soweit mit Hilfe seiner Reststimmen Sitze auf Reichswahlvorschläge zugeteilt werden6.

6

Hierzu Anmerkung der Vorlage: „Es kann zweifelhaft sein, ob der Staatsgerichtshof die Heranziehung der Parteien zur Tragung der Stimmzettelkosten als eine verfassungsmäßig unzulässige Beschränkung in der Ausübung des Wahlrechts erachtet. In den bisherigen Fällen stand die Frage nicht zur Entscheidung.“

3. Abschaffung des amtlichen Einheitsstimmzettels.

4. Zuteilung von Sitzen auf Reichswahlvorschläge nur insoweit, als Sitze in den Wahlkreisen (nicht wie bisher in Wahlkreisen und Wahlkreisverbänden) erzielt worden sind. Zur Beurteilung der Auswirkung dieser Änderung wird auf die anliegende Übersicht über die Kreis-, Verbands- und Reichswahlvorschlagssitze bei den beiden Reichstagswahlen von 1924 verwiesen7.

7

Fundort der Übersicht: R 43 I /1000 , S. 47; nicht gedruckt..

II. Durch verfassungsänderndes Reichsgesetz:

1. Erhöhung der Unterschriftenzahl bei Einreichung von Wahlvorschlägen (unter Umständen bis zur Hälfte der Stimmenzahl, die zur Erlangung eines Mandates notwendig ist).

2. Zahlung eines Geldbetrages ohne Rücksicht auf die Stimmzettelkosten

a)

mit Rückzahlung des Betrags, wenn Sitze in bestimmter Zahl erlangt werden,

b)

ohne Rückzahlungsmöglichkeit.

3. Alle Maßnahmen, die auf eine reichsrechtliche Beschränkung des Landeswahlrechts durch ein Reichsrahmengesetz hinauslaufen, oder reichsrechtliche Vorschriften, welche die unter I sowie II 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen in Erweiterung oder authentischer Auslegung des Artikel 17 Abs. 1 Satz 2 der Reichsverfassung für verfassungsmäßig zulässig erklären.

4. Sanktionierung der bestehenden, nach den Feststellungen des Staatsgerichtshofs mit der Reichsverfassung möglicherweise widersprechenden Landeswahlgesetze8 durch Reichsgesetz.

8

Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zur Verfassungsmäßigkeit von Landeswahlgesetzen ist nachgewiesen bei Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, S. 132, Anm. 3. Zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 17.12.27 betr. Hessen, Hamburg und Mecklenburg-Strelitz siehe Dok. Nr. 385, Anm. 2.

Extras (Fußzeile):