1.213.1 (ma32p): Schlußgesetz.

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Schlußgesetz.

Staatssekretär Dr. Pünder berichtete über die Aussprache im Ältestenrat über die Schlußarbeiten des Reichstags. Er erklärte, daß dort mit der Möglichkeit gerechnet werde, daß der Reichstag mit dem sachlichen Beratungsstoff bereits am Donnerstag, den 29. März 1928 fertig werde, so daß die Auflösung des Reichstags, die in einer besonderen Sitzung erfolgen solle, bereits am Freitag erfolgen könne. Ferner habe sich die Aussprache auch darauf erstreckt, ob noch ein besonderes Mantelgesetz zu den Einzelgesetzen des Notprogramms verabschiedet werden müsse1. Die Mehrheit habe es für das richtigste gehalten, das Inkrafttreten der bereits verabschiedeten Einzelgesetze in einem Schlußparagraph eines der noch nicht vollständig durchberatenen Einzelgesetze des Notprogramms festzusetzen.

1

Vgl. dazu Dok. Nr. 434, dort auch Anm. 4.

Der Reichsminister der Justiz fügte ergänzend hinzu, daß der Reichstagspräsident Löbe ihm gegenüber vorgeschlagen habe, den Schlußparagraphen des noch nicht vollständig durchberatenen Rentenbank-Kreditgesetzes2 durch einen Initiativantrag der Parteien so umgestalten zu lassen, daß er den Zwecken des ursprünglich in Aussicht genommenen Mantelgesetzes entspreche. Der Reichsminister der Justiz erklärte, daß er diesen Vorschlag, der vom Reichstag selbst ausgehe, für annehmbar halte.

2

Gemeint ist der „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt“; vgl. dazu Dok. Nr. 452, Anm. 3, zweiter Absatz.

Der Reichsminister des Innern schloß sich dieser Auffassung an.

Auf Grund des Ergebnisses der Aussprache wurde beschlossen, den 7 Fraktionen des Reichstags die Einbringung folgenden Initiativantrages zur Novelle des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt zu empfehlen:

dem Artikel II folgende Fassung zu geben:

„Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1928 in Kraft. Gleichzeitig mit diesem Gesetz treten in Kraft:

1.

das vom Reichstag am 17. März 1928 beschlossene Gesetz über Leistungen in der Invaliden- und Angestelltenversicherung,[1393]

2.

das vom Reichstag am 21. März 1928 beschlossene Gesetz über Änderung des Zolltarifgesetzes,

3.

das vom Reichstag am 21. März 1928 beschlossene Gesetz über zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch.“3

3

Ein Initiativantrag mit diesem Wortlaut wurde von Abgeordneten der DNVP, des Zentrums, der DVP, der BVP und der WV am 28. 3. eingebracht (RT-Bd. 422 , Drucks. Nr. 4198 ) und vom RT am 30.3.28 angenommen. Siehe Art. II des „Zweiten Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt“ vom 31.3.28 (RGBl. I, S. 134 ).

[…]

Staatssekretär Zweigert wies darauf hin, daß zwischen dem Schluß der Sitzung, in welcher der Reichstag seine sachlichen Beratungen zu Ende geführt haben werde, und der Sitzung, in welcher die Auflösung erfolgen solle, genügend Zeit liegen müsse, um dem Reichsrat die Möglichkeit zu geben, zu den vom Reichstage noch verabschiedeten Gesetzen Stellung zu nehmen und zu prüfen, ob und inwieweit er von seinem Einspruchsrecht Gebrauch machen wolle. Für diesen Zweck habe sich der Reichsrat bereits darauf eingestellt, daß er am Vormittag des 30. März 1928 für eine Plenarsitzung verfügbar sein müsse, so daß die für die Auflösung des Reichstags in Aussicht zu nehmende Reichstagssitzung bereits am Nachmittag des 30. März 1928 stattfinden könne4.

4

Diese RT-Sitzung fand erst am 31.3.28 statt.

Der Reichskanzler warf die Frage auf, ob das Dekret über die Auflösung des Reichstags durch eine Regierungserklärung eingeleitet werden solle.

Die allgemeine Auffassung ging dahin, daß nur eine kurze Regierungserklärung in Frage kommen könne.

Der Reichskanzler stellte in Aussicht, daß er den Entwurf einer solchen Erklärung veranlassen wolle. Er werde alsdann vor der letzten Sitzung des Reichstags Gelegenheit nehmen, diesen Entwurf in einer Ministerbesprechung zur Erörterung zu stellen5.

5

Ein Protokoll dieser Ministerbesprechung war nicht zu ermitteln. – In der letzten Sitzung des RT am 31.3.28 gab RK Marx zunächst eine kurze Erklärung ab, in der er den Dank der RReg. für die parlamentarische Erledigung des Arbeitsnotprogramms aussprach, und verlas sodann die folgende Auflösungsverordnung des RPräs.: „Nachdem der Reichstag mit den gestern verabschiedeten Gesetzen das sogenannte Notprogramm erledigt hat, und da nicht zu erwarten ist, daß noch weitere größere gesetzgeberische Arbeiten in dieser Wahlperiode zum Abschluß gebracht werden können, löse ich auf Grund des Artikels 25 der Reichsverfassung den Reichstag auf.“ (RT-Bd. 395, S. 13984 ). Text der Auflösungsverordnung vom 31.3.28 auch in: RGBl. I, S. 136 . Die Fassung der VO war zuvor zwischen dem RK und dem RPräs. vereinbart worden (mehrere Entwürfe in R 43 I /1009 , Bl. 97 f., 101–104).

Die Sitzung wurde hierauf geschlossen.

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