1.216.2 (ma32p): 2. Außerhalb der Tagesordnung: Geschäftsführung der im Amt befindlichen Reichsregierung.

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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2. Außerhalb der Tagesordnung: Geschäftsführung der im Amt befindlichen Reichsregierung.

Der Reichskanzler führte aus, daß sich das Kabinett vor einer materiellen Aussprache über die folgenden Punkte der Tagesordnung wohl zunächst über die grundsätzliche Frage schlüssig werden müsse, ob die im Amt befindliche Reichsregierung nach der Auflösung des Reichstags4 nur als geschäftsführende Reichsregierung weiter wirken solle, oder ob sie den Standpunkt einnehmen wolle, daß sie eine im Vollbesitz der verfassungsmäßigen Rechte befindliche Regierung sei und dementsprechend die Verwaltungsgeschäfte im vollen Umfange fortzuführen habe. In Ressortbesprechungen der letzten Zeit, z. B. bei den Beratungen über die Vorbereitung einer Verordnung des Reichspräsidenten zur Neuregelung der Amtsbezeichnungen, seien Zweifel über die Frage entstanden5. Nach seiner Auffassung sei die jetzige Regierung keine geschäftsführende, sondern eine nach der Verfassung vollverantwortliche Reichsregierung.

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Der RT war am 31. 3. aufgelöst worden; siehe Dok. Nr. 455, Anm. 5.

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Vorschläge der Ressorts zur Änderung von Amtsbezeichnungen waren bereits 1927 während der Kabinettsberatungen über den Entwurf des Besoldungsgesetzes erörtert worden. Damals hatte das Kabinett entschieden, daß im Besoldungsgesetz die bisherigen Amtsbezeichnungen beizubehalten seien; die für notwendig gehaltenen Änderungen sollten später durch eine VO des RPräs. vorgenommen werden (vgl. Dok. Nr. 296 und 302). Seit Februar 1928 hatten im RIMin. mehrere Ressortbesprechungen über eine Neuregelung der Amtsbezeichnungen stattgefunden. Hierüber berichtete MinR Vogels in einem Vermerk vom 12.4.28: Die Ressorts hätten sich über die Grundzüge der geplanten Neuregelung im wesentlichen geeinigt, dagegen noch nicht über verschiedene Spezialpunkte. Das RIMin. wolle nunmehr den Entwurf einer VO des RPräs. über die Amtsbezeichnungen aufstellen. Indessen hätten mehrere Ressortvertreter bezweifelt, ob sich das gegenwärtige Kabinett überhaupt noch mit der Frage der Amtsbezeichnungen befassen könne, nachdem der RT aufgelöst worden sei (R 43 I /2598 , Bl. 258–259).

Dieser Auffassung des Reichskanzlers stimmten der Reichsminister des Auswärtigen und der Reichsminister des Innern ausdrücklich zu.

Der Reichskanzler stellte darauf die Auffassung des Kabinetts dahin fest, daß die im Amt befindliche Reichsregierung nach der Auflösung des Reichstags nicht lediglich eine geschäftsführende Arbeitsregierung geworden, sondern eine[1426] für alle verfassungsmäßigen Aufgaben voll verantwortliche Reichsregierung geblieben ist und daß sie dementsprechend die Verwaltungsaufgaben, in erster Linie die bereits im Fluß befindlichen, in vollem Umfange weiterzuführen hat. Dies gilt insbesondere auch von den Vorarbeiten für eine auf Grund des § 34 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16.12.1927 zu erlassende Verordnung des Reichspräsidenten über die Amtsbezeichnungen der Beamten6.

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Am 28.4.28 übermittelte der RIM den Ressorts einen umfangreichen Referentenentwurf für eine VO des RPräs. über die Führung von Amtsbezeichnungen, die auf Grund des § 34 des Besoldungsgesetzes vom 16.12.27 (RGBl. I, S. 349 ) erlassen werden sollte (R 43 I /2598 , Bl. 263–293). Der Entwurf der VO fand jedoch weder die Zustimmung der Ressorts noch des RPräs. (Vermerk Vogels’ vom 8.5.28, R 43 I /2598 , Bl. 303–304). Die Stellungnahme des RPräs. teilte StS Meissner dem RIM mit Schreiben vom 15. 5. mit: Der RPräs. halte es „nicht für zweckmäßig, daß die Verordnung im gegenwärtigen Zeitpunkt und unter Gegenzeichnung der gegenwärtigen Reichsregierung erlassen wird. Ein Erlaß der Verordnung zurzeit würde die unausbleiblichen politischen Angriffe und die öffentliche und parlamentarische Kritik verstärken und verschärfen; es würde insbesondere der Vorwurf erhoben werden, die Reichsregierung und der Reichspräsident hätten das derzeitige Fehlen der parlamentarischen Kontrolle des Reichstags dazu benutzt, um eine rein bürokratische Erledigung, die dem bei der Verabschiedung des alten Besoldungsgesetzes bekundeten Willen des Reichstags zuwiderläuft, durchzusetzen.“ Der RPräs. sei der Auffassung, „daß die gesamte Frage nach Neubildung der Reichsregierung vom künftigen Kabinett sowohl nach ihrer politischen wie der verfassungsrechtlichen Seite sorgfältig geprüft und dann erneut ihm vorgelegt werden müsse“. In sachlicher Beziehung habe der RPräs. aus dem Entwurf der VO den Eindruck gewonnen, daß die „vorgeschlagenen Änderungen der bestehenden Amtsbezeichnungen das Maß des tatsächlichen Bedürfnisses überschreiten“. „Artikel 109 der Reichsverfassung schreibt Einfachheit und Sachlichkeit der Amtsbezeichnungen vor, der Entwurf vermehrt aber die bereits vorhandene Mannigfaltigkeit der Amtstitel um ein erhebliches.“ Die vorgesehenen neuen Amtsbezeichnungen seien z. T. gekünstelt, irreführend und verfassungswidrig (R 43 I /2598 , Bl. 305–311). Der Entwurf wurde daraufhin nicht weiterverfolgt.

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