1.229.3 (ma32p): 3. Eisenpreise.

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3. Eisenpreise.

Der Reichswirtschaftsminister machte eingehende Ausführungen über seine Verhandlungen mit der Eisenindustrie. Diese habe das Reichswirtschaftsministerium dauernd von den beabsichtigten Maßnahmen unterrichtet und über die Verhandlungen auf dem laufenden gehalten. Sie habe geglaubt, die Erhöhung des Eisenpreises nicht umgehen zu können12. Die Verbraucher hätten sich mit der Eisenpreiserhöhung einverstanden erklärt, nachdem ihnen in Aussicht gestellt worden sei, den Qualitätsüberpreis, der bisher gefordert wurde, herabzusetzen. Die Entlastung, die dem Verbraucher dadurch gegeben werde, sei größer als die Belastung durch die Preiserhöhung.

12

Am 10.5.28 hatte die Eisenindustrie eine Erhöhung der Preise für bestimmte Produkte bekanntgegeben, und zwar für Halbzeug, Formeisen und Stabeisen um 4 RM, für Bandeisen um 6 RM und für Walzdraht und Grobbleche um 7 RM je Tonne. Zuvor hatten Vertreter der Eisenindustrie in einer Besprechung im RWiMin. am 9. 5. die Preiserhöhungen begründet (Material hierzu in R 13 I /398 ). Vgl. Weisbrod, Schwerindustrie in der Weimarer Republik, S. 388 ff.

Die Heraufsetzung der Preise für Kohle13 und Eisen bezwecke die Aufrechterhaltung des Exports zu Minderpreisen. Die Spanne zwischen dem Inlands- und dem Auslandspreise sei noch erheblich, beim Eisen mindestens 20 M für die Tonne.

13

Zur Kohlenpreiserhöhung vgl. Dok. Nr. 467, P. 1.

Die Frage, ob der Inlandspreis weiter mit Rücksicht auf das Ausland belastet werden könne oder ob es besser sei, sich im Auslande langsam zurückzuziehen, müsse demnächst entschieden werden. Sie werde von der Enquete-Kommission14 untersucht. Die Verhandlungen ständen vor baldigem Abschluß. Dann werde das Reichswirtschaftsministerium hierüber eine Denkschrift15 herausgeben.

14

Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugungs- und Absatzbedingungen der dt. Wirtschaft.

15

Nicht ermittelt.

Da diese Frage noch nicht zur Entscheidung reif sei, könnten die Eisenzölle jetzt nicht herabgesetzt werden. Der internationale Eisenpakt würde vom Ausland gekündigt werden, sobald dies geschehe.

Gegen die Eisenpreiserhöhung könne die Kartellverordnung16 nicht mit Aussicht auf Erfolg angewandt werden. Die Eisenindustrie habe sich an die Abmachungen mit dem Reichswirtschaftsministerium über die Mitteilung beabsichtigter Maßnahmen loyal gehalten. Zur Anstrengung der Nichtigkeitsklage fehle das erforderliche Material. Die Untersuchungen würden monatelang[1466] dauern. Mit der Möglichkeit der Abweisung der Nichtigkeitsklage müsse gerechnet werden, zumal die Verbraucher der Preiserhöhung zugestimmt hätten.

16

„Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen“ vom 2.11.23 (RGBl. I, S. 1067 ).

Tatsächlich seien die Selbstkosten der Großeisenindustrie erheblich gewachsen. Der Eisenverbrauch im Inland sei zurückgegangen, die Ausfuhr dagegen sei um 20% gestiegen. Die Gewinne hätten sich auch dadurch weiter verringert. Der Streik in den schwedischen Erzgruben veranlasse erhebliche Mehrkosten. Die Ungunst der Lage der Eisenindustrie drücke sich in den Kursen aus. Die Banken hielten es nicht für möglich, den Kurs zu verbessern.

In einigen Wochen werde es möglich sein, über Maßnahmen hinsichtlich der Eisenindustrie Entschließung zu fassen.

Das Kabinett nahm von den Ausführungen Kenntnis.

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