1.51.1 (ma32p): 1. Entwurf eines Besoldungsgesetzes und einer Besoldungsordnung.

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RTF

1. Entwurf eines Besoldungsgesetzes und einer Besoldungsordnung2.

2

Fortsetzung der Beratung vom 10. 9. (Dok. Nr. 291).

Der Reichskanzler wies darauf hin, daß die Verhandlungen durchaus vertraulich[914] zu behandeln sind und daß gleichwohl in der Tagespresse Angaben gemacht worden seien, die genauere Kenntnis voraussetzten.

Es wurde beschlossen, die Amtsräte nach Gruppe 2 c, die Amtmänner nach Gruppe 3 b zu bringen.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß die Punkte, die der Entscheidung der aus dem Reichssparkommissar und den zuständigen Ressorts zusammengesetzten Kommission überwiesen worden seien, erledigt seien.

Reichswehr3:

3

Der im folgenden erörterte Entwurf einer Besoldungsordnung für die Wehrmacht war in den Akten der Rkei und des RFMin. nicht zu ermitteln.

Der Reichswehrminister begründete die Sonderstellung der Soldaten der Wehrmacht4 insbesondere damit, daß sie nicht lebenslänglich angestellt seien. Die Schwierigkeiten, die dadurch entstanden seien, daß Preußen die Schutzpolizei besser stellen will, als für die Reichswehr vorgesehen5, sollen durch eine Sonderbesprechung der Finanzminister und zuständigen Ressortminister behoben werden.

4

Für die Offiziere und Soldaten der Wehrmacht war, abweichend von der bisherigen Regelung, eine besondere Besoldungsordnung (Besoldungsordnung C) vorgesehen. Vgl. die Regierungsvorlage des Besoldungsgesetzes an den RR vom 22.9.27 (RR-Drucks. Nr. 127, Anlage 3) und an den RT vom 14.10.27 (RT-Drucks. Nr. 3656 , Anlage 3).

5

In einem Schreiben des PrIM (i. V. Abegg) an den PrFM vom 9.9.27 heißt es: Der RFM scheine dem Wunsch des RWeM nach Heraushebung der Reichswehr aus der allgemeinen Besoldungsordnung und nach besserer Besoldung im Vergleich zu den Zivilbeamten entsprechen zu wollen. Er, der PrIM, werde sich keinesfalls mit diesen Wünschen des RWeM einverstanden erklären können. „Es handelt sich hier um eine Frage von größter innerpolitischer Bedeutung, da das Verhältnis der besoldungsmäßigen Eingruppierung der im Dienste des Reiches und Staates stehenden Personen nun einmal auch entscheidend für den Rang derselben untereinander infolge des Fehlens einer besonderen Rangordnung geworden ist. Das Ziel der Reichswehr geht offensichtlich dahin, durch die höhere Besoldung der Offiziere den Vorrang des Militärs vor den jeweiligen Leitern der örtlichen und provinziellen Zivilbehörden zu erreichen und damit den ersten Schritt zur Wiederherstellung einer Suprematie, wie sie im alten Staate herrschte, zu tun. Eine Suprematie des Militärs erscheint mir aber mit dem Gedanken des freien Volksstaates völlig unvereinbar. […] Demgegenüber muß ich auf die Sicherstellung des Vorranges der Staatsverwaltung auch in der Besoldungsordnung entscheidenden Wert legen. Hinzu kommt, daß durch die Eingruppierung der Reichswehroffiziere auch die Eingruppierung der Polizeioffiziere bestimmt wird. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß die Polizeioffiziere mindestens in denselben Gruppen stehen müssen wie die Offiziere der Reichswehr, die weit weniger an Pflichten, Verantwortung und Gefährdung zu tragen haben. Die Polizeioffiziere wiederum können aus Gründen der Disziplin wie des Beamten- und Behördenaufbaus nicht höher eingruppiert werden als die leitenden, dienstlich über ihnen stehenden Verwaltungsbeamten. […] Sollte es bei der Heraushebung der Reichswehr verbleiben, so wäre meines Erachtens die unausbleibliche Folge, die das [Preußische] Staatsministerium ziehen müßte: eine Besoldungsordnung zu schaffen, die mindestens unter Gleichstellung der Polizeioffiziere mit den Reichswehroffizieren die ihnen übergeordneten Verwaltungsbeamten, insbesondere die politischen, noch über diese Gruppen hinaushebt.“ (R 43 I /2568 , Bl. 294–296).

Generale:

Der Preußische Finanzminister wünschte die Gleichstellung der Generale mit den Oberpräsidenten (22 000 M).

Der Reichswehrminister widersprach unter Hinweis auf die überragende Stellung der Gruppenkommandeure.

Der Reichskanzler stellte fest, daß die Reichsminister dem Vorschlage des Reichswehrministers beitraten.

[915] Generalleutnante:

Gegen die Eingruppierung der Generalleutnante erhob sich im Reichsministerium kein Widerspruch.

Generalmajore:

Der Preußische Finanzminister wünschte, daß die Generalmajore etwas ungünstiger gestellt würden als die Regierungspräsidenten. Die Kommandeure der Berliner Schutzpolizei, die wie die Generalmajore besoldet werden sollten, unterständen den Regierungspräsidenten.

Der Reichsminister der Finanzen erwiderte, daß die Regierungspräsidenten für Berlin und Essen herausgehoben seien.

Der Preußische Finanzminister stellte daraufhin seine Bedenken zurück.

Obersten:

Der Reichswehrminister beantragte die Erhöhung des Grundgehalts von 12 000 auf 12 600 M.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte sich einverstanden.

Der Preußische Finanzminister wandte sich gegen diese Besserstellung; sie müsse auch den Polizeiobersten zugute kommen. Daraus würden Schwierigkeiten mit den Regierungsvizepräsidenten und den Polizeipräsidenten erwachsen.

Nach längerer Aussprache wurde auf Vorschlag des Reichskanzlers beschlossen, die Frage in einer Ministerbesprechung zu erledigen. Auch die Frage der Besoldung der Oberstleutnante und Majore soll nochmals geprüft werden. Das gleiche gilt von der Besoldung der Hauptleute6.

6

Zur Fortsetzung der Beratung über die Besoldungsordnung der Wehrmacht siehe Dok. Nr. 295.

Nach der Mittagspause wurden die Verhandlungen mit Punkt 2 der Tagesordnung begonnen.

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