1.64.1 (ma32p): Regelung der Bezüge der Wartegeld- und Ruhegehaltsempfänger. [Entwurf eines Besoldungsgesetzes.]

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Regelung der Bezüge der Wartegeld- und Ruhegehaltsempfänger. [Entwurf eines Besoldungsgesetzes.]

Der Reichsminister der Finanzen berichtete, daß er in Verfolg der Ministerbesprechung vom 30. September 19271 am 3. Oktober vor der heutigen Beratung mit Parteiführern der deutschnationalen Reichstagsfraktion und der Reichstagsfraktion der Deutschen Volkspartei verhandelt habe. Hierin sei es jedoch nicht gelungen, die beiden Parteien bezüglich der noch offenen Differenzpunkte über die Behandlung der Wartegeld- und Ruhegehaltsempfänger dem Standpunkt der beiden übrigen Regierungsparteien näherzubringen. Er habe aus der Aussprache allerdings die Überzeugung gewonnen, daß die beiden Rechtsparteien auf eine gesetzliche Festlegung des Grundsatzes, daß bei einer zwecks Anpassung der Wirtschaftslage vorgenommenen Änderung der Grundgehälter der Beamten auch die Bezüge der Wartegeld- und Ruhegehaltsempfänger sowie der Hinterbliebenen entsprechend geändert werden sollen, kein ausschlaggebendes Gewicht legen.

1

Dok. Nr. 304.

Das Kabinett war daher damit einverstanden, daß die Aufnahme einer solchen Bestimmung in das neue Besoldungsgesetz nicht weiter verfolgt werden solle.

Verschiedene Reichsminister waren nach dem Vortrage des Reichsministers der Finanzen der Meinung, daß das Kabinett vor weiteren Beschlüssen in der Sache nochmals anstreben solle, mit allen vier Regierungsparteien zusammen zu verhandeln, um diese nach Möglichkeit in der Frage der Behandlung der Wartegeldempfänger sowie in der Frage der Staffelung und des Staffeltarifs für die Prozentualzuschläge auf einer mittleren Linie zusammenzubringen.

Der Reichswirtschaftsminister stellte einen dahingehenden formellen Antrag.

Der Reichsminister der Finanzen führte demgegenüber aus, daß die Verhandlungen des Reichsrats über das Besoldungsgesetz am 4. Oktober ihren[945] Anfang nehmen2, und daß er unter allen Umständen empfehlen müsse, bis dahin die Regierungsvorlage über die Behandlung der Wartegeld- und Ruhegehaltsempfänger sowie der Hinterbliebenen dem Reichsrat vorzulegen, da sonst die Gefahr bestehe, daß der Reichsrat die Beratung über das ganze Gesetz mit der Begründung vertage, daß ohne Kenntnis des fehlenden Abschnitts eine vollständige Würdigung, namentlich der finanziellen Auswirkungen, nicht möglich sei. Eine Vertagung der Besoldungsreform im Reichsrat gefährde die rechtzeitige Fertigstellung der Besoldungsreform für den Reichstag.

2

Am 22.9.27 hatte der RFM dem RR den Entwurf eines Besoldungsgesetzes ohne den Abschnitt V betr. Wartegelder, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge vorgelegt; vgl. Dok. Nr. 302, Anm. 8.

Der Reichskanzler erklärte daraufhin, daß der Antrag des Reichswirtschaftsministers mit einer ordnungsgemäßen geschäftlichen Erledigung der Besoldungsreform nicht vereinbar sei.

Der Reichswirtschaftsminister sah unter diesen Umständen seinen Antrag als erledigt an.

Der Reichsminister der Finanzen schlug vor, die Bezüge der Wartegeldempfänger, Ruhegehaltsempfänger und Hinterbliebenen in folgender Weise zu erhöhen:

bei einem Grundgehalt

bis einschließlich

1 500 RM

25 v.H.

von mehr als 1 800 RM

bis einschließlich

3 500 RM

21 v.H.

von mehr als 3 500 RM

bis einschließlich

6 000 RM

18 v.H.

von mehr als 6 000 RM

bis einschließlich

11 000 RM

15 v.H.

von mehr als 11 000 RM

bis einschließlich

16 000 RM

12 v.H.

Nach längerer Debatte einigte sich das Reichskabinett auf folgende Sätze:

bei einem Grundgehalt

bis einschließlich

1 500 RM

25 v.H.

von mehr als 1 800 RM

bis einschließlich

3 500 RM

22 v.H.

von mehr als 3 500 RM

bis einschließlich

6 000 RM

19 v.H.

von mehr als 6 000 RM

bis einschließlich

11 000 RM

16 v.H.

von mehr als 11 000 RM

bis einschließlich

16 000 RM

12 v.H.

Die Einigung bezog sich jedoch nur auf die sogenannten Altpensionäre – aus der Zeit vor dem 1.4.1920 –, wobei ferner Einverständnis darüber bestand, daß es bezüglich der Altpensionäre bei dem früheren Vorschlag des Reichsministers der Finanzen bleiben solle, daß den besonders geschädigten Wartegeld- und Ruhegehaltsempfängern ein besonderer Zuschlag von 5 vom Hundert gewährt werden solle.

Die Abstimmung über die Frage der Behandlung der Wartegeldempfänger und über den Stufentarif für die Neupensionäre wurde einer weiteren Ministerbesprechung, die am Abend desselben Tages stattfinden soll, vorbehalten3, da dem Reichswirtschaftsminister zuvor noch Gelegenheit gegeben werden sollte, mit seiner Fraktion Fühlung zu nehmen.

3

Siehe Dok. Nr. 308.

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