2.118.1 (mu21p): 1. Personenkreis und Dauer der Krisenunterstützung.

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RTF

[401]1. Personenkreis und Dauer der Krisenunterstützung2.

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Der RArbM hatte dem Präs. der RAfAuA einen VO-Entw. bereits am 14.1.29 zugesandt, auf Grund dessen der Kreis der Erwerbslosen, die in die Krisenfürsorge aufzunehmen seien, vergrößert werden sollte (R 43 I /2034 , Bl. 3-5). Die Vorstände des ADGB und des AfA-Bundes hatten den RK darauf hingewiesen, daß die Erweiterung der Krisenfürsorge noch immer unzureichend sei und mehr Mittel bereitzustellen seien (26.1.29; R 43 I /2034 , Bl. 6 f.). Einen in gleiche Richtung zielenden Antrag hatten mehrere SPD-Abgeordneten am 1. 2. im RT gestellt (RT-Drucks. Nr. 776, Bd. 434 ). Die Kommunisten beabsichtigten, am 5. 2. eine Debatte über die Erwerbslosenfürsorge herbeizuführen, daher hatte sich der RArbM über die Ansichten des Kabinetts informieren wollen (Vermerk der Rkei vom 4. 2.; R 43 I /2034 , Bl. 8), dem er am 1. 2. eine Vorlage über die Krisenfürsorge hatte zugehen lassen (R 43 I /2034 , Bl. 15).

Der Reichsarbeitsminister trug die Vorlage vor3. Er stellte den Antrag, damit einverstanden zu sein, daß die Präsidenten der Landesarbeitsämter ermächtigt werden, die Krisenunterstützung, die gegenwärtig nur für Angehörige bestimmter Berufsgruppen zugelassen ist, auf alle Berufe auszudehnen. Ausgeschlossen bleiben sollen jedoch diejenigen Berufe, in denen die Arbeitslosigkeit als berufsüblich anerkannt ist sowie die Arbeiter, die nur Gelegenheitsarbeiten wechselnder Art verrichten. Erläuternd fügte der Reichsarbeitsminister hinzu, daß es sich nach seiner Auffassung empfehle, die Entscheidung über die Zulassung einzelner Berufsgruppen zur Krisenfürsorge den Landesarbeitsämtern zu überlassen und nicht dem Ministerium vorzubehalten, weil die Präsidenten der Landesarbeitsämter besser in der Lage seien, das Maß des Erforderlichen dem örtlichen Bedürfnis anzupassen. Es gebe Berufsgruppen und Bezirke, in denen die Arbeitsverhältnisse noch einigermaßen normal seien, so daß hier eine Verstärkung der Krisenfürsorge zur Zeit unterbleiben könne, z. B. bei großen Teilen des Bergbaus und des Reinigungsgewerbes.

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Der RArbM hatte darin berichtet, daß in weiten Kreisen der Wunsch nach Verstärkung der Krisenfürsorge bestehe und zwar hinsichtlich der Ausdehnung des Personenkreises und der Verlängerung der Bezugsdauer (1. 2.; R 43 I /2034 , Bl. 15).

In der nachfolgenden Aussprache wurden von verschiedenen Seiten, insbesondere vom Reichswirtschaftsminister und Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, Bedenken dagegen geäußert, die Erweiterung der Krisenfürsorge grundsätzlich auf alle Berufsgruppen auszudehnen. Durch eine solche Maßnahme werde ohne zwingenden Anlaß der Eindruck erweckt, als befinde sich die gesamte deutsche Wirtschaft gegenwärtig in einem Krisenzustand, während tatsächlich die Verhältnisse bei großen Berufsgruppen noch durchaus normal seien. Es wurde daher empfohlen, an der bisherigen Methode festzuhalten und das Maß der Zulassung zur Krisenfürsorge von zentraler Stelle aus möglichst genau positiv vorzuschreiben.

Der Reichswirtschaftsminister erklärte noch, daß er die Schwierigkeit des Arbeitslosenproblems durchaus nicht verkenne und sich der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen für die Erwerbslosen keineswegs verschließe. Er gab jedoch zu bedenken, ob es sich nicht empfehle, die letzte Entscheidung über die notwendigen finanziellen Konsequenzen noch hinauszuschieben. Die Entwicklung der Dinge lasse ihm eine Prüfung der Frage geboten erscheinen, ob der erforderlich werdende Mehraufwand nicht eine Verschiebung im Aufbau des Sozialetats selbst notwendig mache.

[402] Der Reichsminister der Finanzen erörterte die etatsrechtlichen Auswirkungen des Vorschlags des Reichsarbeitsministers und erklärte, daß im Rechnungsjahr 1928 jedenfalls eine nicht unerhebliche Überschreitung der Etatsansätze für die Krisenfürsorge eintreten werde4.

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Der RArbM hatte die aus seiner Vorlage erwachsenden Kosten mit monatlich 4 bis 5 Mio RM angegeben, so daß für den Rest des Rechnungsjahres noch 9 Mio RM erforderlich seien. Der RFM habe sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt, habe aber wegen der Wichtigkeit des Gegenstandes um Kabinettsberatung gebeten (R 43 I /2034 , Bl. 15).

Die Abstimmung über den Antrag des Reichsarbeitsministers wurde zurückgestellt bis zur Erledigung der Aussprache über den Punkt 2 der Tagesordnung.

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