2.201.7 (mu21p): 2. Frage der Übernahme der Justizverwaltung Mecklenburg-Schwerins auf das Reich.

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2. Frage der Übernahme der Justizverwaltung Mecklenburg-Schwerins auf das Reich.

Der Reichsminister der Justiz teilte mit, daß der Justizminister von Mecklenburg-Schwerin dringend um baldige Stellungnahme der Reichsregierung zu dieser Frage gebeten habe8. Er habe dem mecklenburgischen Justizminister eine ablehnende Haltung der Reichsregierung als wahrscheinlich bezeichnet, worauf dieser bemerkt habe, daß damit für Mecklenburg-Schwerin dann wohl der Weg nach Preußen frei sei.

8

Zur vorangegangenen Entwicklung siehe Dok. Nr. 107.

Der Reichsminister der Justiz begründete eingehend seinen Vorschlag, die Übernahme der mecklenburgischen Justizverwaltung auf das Reich abzulehnen.[656] Es würde durch einen solchen Einzelfall der organischen Weiterentwicklung des Problems Reich und Länder vorgegriffen werden, ohne daß man dabei auch nur eine zweckmäßige Rationalisierung der Justizverwaltung von Mecklenburg-Schwerin erreichen würde. Überdies werde die Übernahme der Justizverwaltung auf das Reich die Finanzen von Mecklenburg-Schwerin nicht sanieren.

Dies letztere wurde vom Reichsparkommissar bestätigt9. Der Etat des Landes weise zur Zeit ein Defizit von 2½ Millionen auf, das sich voraussichtlich noch mindestens verdoppeln werde. Es müßten, um Mecklenburg-Schwerin zu einer gesunden Finanzgebarung zu verhelfen, zunächst noch weit größere Mittel zur Verfügung gestellt werden.

9

Zum Antrag des Landes hatte der RSparKom. die Ansicht vertreten, daß die Übernahme der Justizverwaltung eines kleinen Landes durch das Reich ungenügend und „nicht unbedingt erfolgreich“ sei. Das Reich müsse auch die Kontrolle über die übrigen organisatorischen Maßnahmen erhalten. Die Übernahme der Justizverwaltung werde das Reich mit 4 666 532 RM belasten. Falle aber der § 35 des Finanzausgleichsgesetzes (Länderüberweisungen), werde sich für Mecklenburg-Schwerin „eine Mindereinnahme ergeben, die höher wäre als die durch die Justizausgaben erreichte Ersparnis“ (20. 3.; R 43 I /2276 , Bl. 203-205).

Der Reichsminister des Innern trat der Stellungnahme des Reichsministers der Justiz bei. Er schlug vor, die Ablehnung auch mit dem Hinweis auf die Arbeiten der Länderkonferenz zu begründen, denen nicht durch einzelne organisatorische Änderungen vorgegriffen werden solle.

Der Reichskanzler stellte das Einverständnis des Reichskabinetts mit der vom Reichsminister der Justiz vorgeschlagenen Ablehnung der Übernahme der Justizverwaltung Mecklenburg-Schwerins auf das Reich fest10.

10

Diese Mitteilung erging durch den StSRkei an die Landesregierung am 27.5.29 (R 43 I /2276 , Bl. 242).

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