2.47.1 (mu21p): Reichsreform.

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RTF

Reichsreform.

[Nachdem RIM und RVM je einen Entschließungsentwurf zur Erörterung gestellt haben1, der dem Ausschuß für Verfassungs- und Verwaltungsreform von der RReg. zur Annahme empfohlen werden soll, einigt sich das Kabinett auf einen dritten Entwurf2.]

1

Der Vorschlag des RIM lautete: „Der Ausschuß stimmt mit der RReg. darin überein, daß die Reichsreform getragen sein muß von der Erkenntnis der Notwendigkeit einer starken Reichsgewalt, der Bedeutung der vielgestaltigen Eigenarten des deutschen Volkslebens und des Erfordernisses sparsamster Finanzgebahrung der öffentlichen Haushalte. – Der Ausschuß hält im Gesamtinteresse und im Interesse der beteiligten Länder eine Verschmelzung von kleineren und mittleren Ländern mit den umliegenden Gebieten und die Beseitigung der Enklaven für dringend geboten. – Der Ausschuß setzt zur Bearbeitung der weiteren Fragen zwei Unterausschüsse ein und gibt diesen Ausschüssen folgende Richtlinien: I. Ausschuß für Gliederung und Organisation. 1. Es ist erforderlich, unterhalb des Reichs leistungsfähige Länder bestehen zu lassen. – Hierbei ist zu prüfen, wie die Verwaltung der Länder zu gestalten ist (Wahl der Landtage, Amtszeit der Landesregierungen. Landesspitze). – Ferner soll geklärt werden, wie die Organisation des Unterbaus in den Ländern nach einheitlichen Reichsgrundsätzen (Reichskommunalordnung) eingerichtet werden kann. 2. Grundsätzlich erscheint eine Zusammenfassung der preußischen Zentralregierung mit der RReg. erforderlich. Da sie jedoch nicht isoliert für sich durchgeführt werden kann, ist zunächst zu klären, wie in diesem Falle das Verhältnis des Reichs zu den übrigen Ländern und die Zusammensetzung des RR gestaltet werden soll. 3. Die Reichsverwaltungsbezirke sind den Ländergrenzen nach Möglichkeit anzupassen. – II. Ausschuß für Zuständigkeitsabgrenzung. 1. Das Institut der Auftragsverwaltung ist in dem Sinne auszuarbeiten, daß die Reichsregierung die Landesregierungen mit der Ausführung von Angelegenheiten der Reichsverwaltung beauftragen kann, so daß die Verwaltung alsdann nach näherer Anweisung der RReg. geführt wird und für die Ausführung die Verantwortung nicht gegenüber dem LT, sondern gegenüber dem RT besteht. 2. Es ist zu prüfen, inwieweit den Ländern zur Erledigung im Wege der Eigenverwaltung Aufgaben übertragen werden können, die nicht als Lebensfragen der Nation vom Reich oder im Auftrage des Reiches zu erledigen sind. Auf vielen Gebieten wird sich das Reich mit einer Oberschicht von Gesetzen und Anordnungen begnügen und die nähere Durchführung den Ländern unter selbständiger Verantwortung überlassen können“ (R 43 I /1433 , Bl. 325 f.).

Dagegen lautete der Vorschlag des RVM: „Der Ausschuß wolle beschließen, 2 Unterausschüsse einzusetzen. Der eine hat die Aufgabe, unter Aufrechterhaltung der Länder, die willens und in der Lage sind, ihre ihnen durch die Reichsverfassung zugewiesenen staatlichen Aufgaben selbständig zu erfüllen, über die Frage der territorialen Umgliederung des Reiches Vorschläge zu machen. Dies gilt insbesondere auch für solche Gebiete, die durch Gemengelage einzelner Gebietsteile eine besonders erschwerte und kostspielige Verwaltung zur Folge haben. – Der 2. Ausschuß hat die Frage zu untersuchen, wie eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Reich und Ländern hergestellt und dauernd gesichert werden kann. Derselbe Ausschuß hat weiter festzustellen, ob und wie neben der landeseigenen Verwaltung eine Auftragsverwaltung in dem Sinne geschaffen werden kann, daß die RReg. die Landesregierungen mit der Führung von Angelegenheiten der Reichsverwaltung beauftragt“ (a.a.O.).

2

Siehe Anm. 9 zu Dok. Nr. 46.

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