2.128 (mu21p): Nr. 128 Vermerk Staatssekretär Pünders über eine Aussprache zwischen Vertretern des Reichs und der Preußischen Staatsregierung betr. Ansprüche der Länder gegen das Reich. 19. Februar 1929

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Nr. 128
Vermerk Staatssekretär Pünders über eine Aussprache zwischen Vertretern des Reichs und der Preußischen Staatsregierung betr. Ansprüche der Länder gegen das Reich. 19. Februar 19291

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Über dem Text notierte handschriftlich Pünder für v. Hagenow und Vogels, die Angelegenheit müsse „noch streng vertraulich bleiben, namentlich die süddeutschen Pläne.“

R 43 I /2335 , Bl. 48 f.

Gestern nachmittag fand eine erste Aussprache zwischen Vertretern des Reichs und der preußischen Staatsregierung statt über die Frage der endgültigen Erledigung der Entschädigungsansprüche der Länder gegen das Reich. Anwesend waren seitens der Reichsregierung Reichskanzler Müller, Reichsfinanzminister Dr. Hilferding und die Staatssekretäre Dr. Popitz und Dr. Pünder, seitens des preußischen Staatsministeriums Ministerpräsident Braun, Finanzminister Dr. Hoepker-Aschoff und Ministerialdirektor Dr. Brecht.

Der Reichsminister der Finanzen erläuterte kurz den Entwurf, der bisher nur intern für das Reichsfinanzministerium zusammengestellt ist. Es ist an ein gemeinsames Gesetz gedacht, in dem alle Ansprüche behandelt werden sollen, d. h. also auch mit eigenen Deckungsvorschlägen2.

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Gemeint ist wohl der in der Anlage zu diesem Vermerk befindliche GesEntw. mit dem Datum vom 21. 2. Er behandelt in §§ 1 bis 4 die Eisenbahnabfindung und die Vorschußzahlungen Preußens an die Reichsbahn, in §§ 5 und 6 die Besetzung des Reichsbahnverwaltungsrats, in §§ 7 bis 10 die Wasserstraßen und Seezeichen, in § 11 die Postabfindung, in § 12 die Kriegsleistungen, in §§ 13 und 14 die Biersteuergemeinschaft, in § 15 die Darlehen des Reichs an Hessen, in § 16 die Anleiheablösung. Ferner befindet sich in der Anlage ein GesEntw. vom 12. 2. mit dem handschriftlichen Vermerk Hilferdings „nicht endgültig, streng vertraulich“. Dieser Entwurf wurde jedoch erst im April 1929 aus den Handakten des StS Popitz an MinDir. v. Hagenow gesandt. Ob das auch für die vom 14. 2. datierte Begründung zu diesem GesEntw. gilt, die gleichfalls dem Vermerk beiliegt, ließ sich nicht ermitteln (R 43 I /2335 , Bl. 80-88, 51-77).

[435] Bezüglich der Eisenbahn wird Zurückstellung vorgeschlagen, aber unter grundsätzlicher Anerkennung des Anspruchs auf Entschädigung; dieser Anspruch soll aber durch Reichsgesetz erst dann erfüllt werden, wenn der Eisenbahnüberschuß für das Reich verfügbar wird.

Die seinerzeit von Preußen anläßlich der Betriebsübernahme der Eisenbahn durch das Reich gezahlten Vorschüsse sind mit abgelaufenen Zinsen auf 36 Millionen fixiert. Dieser Betrag soll vom 31.3.1929 ab verzinst und amortisiert werden.

Sodann erwähnte der Reichsfinanzminister einen kleinen Anspruch Anhalts, dessen nähere Einzelheiten mir nicht geläufig geworden sind. Er soll aber mit erledigt werden, einmal aus dem oben angegebenen allgemeinen Grunde, dann aber auch, um die Stimme Anhalts zu gewinnen3. Ähnlich verhält es sich mit einigen kleineren Ansprüchen von Bremen und Hamburg hinsichtlich der Übergabe von Eisenbahnanlagen.

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Es handelt sich wahrscheinlich um einen anhaltinischen Anspruch auf Eisenbahnrente, die von Preußen bis 1920 gezahlt worden war und sich auf Staatsverträge von 1864 und 1881 gründete, Das Reich bestritt diesen Anspruch. Es war beabsichtigt, für die Zeit ab 1920 301 000 RM und als Ablösungssumme für die Zukunft 440 000 RM zu zahlen (Teil V der Gesetzesbegründung vom 14.2.29; R 43 I /2335 , Bl. 56-77, hier: Bl. 71-74).

Der wichtigste Punkt, die Festsetzung des bayerischen Anspruchs hinsichtlich der Postabfindung auf 61 Millionen, erregte bei den preußischen Ministern Anstoß. Die Herren des Reichsfinanzministeriums führten aber aus, daß dieselbe Berechnungsart angewandt worden sei wie bei dem oben erwähnten preußischen Anspruch. Es handelt sich bei diesen 61 Millionen um einen einmaligen Anspruch, der gleichfalls von jetzt ab verzinst und amortisiert werden soll. Der entsprechende Anspruch von Württemberg wird auf 17 Millionen festgesetzt4.

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Bei der Postabfindung für Bayern und Württemberg sollte es sich um eine Pauschalvergütung handeln, bei der das Reich Zinsen und Amortisierung für die Zeit vom 1.4.20 bis zum 31.3.29 zu zahlen hatte (Gesetzesbegründung vom 14.2.29; R 43 I /2335 , Bl. 56-77, hier: Bl. 65-67).

Bezüglich Hessens wird eine besondere Art der Verrechnung der bisher geleisteten Kassenzuschüsse vorgeschlagen5. Auch dieser Punkt erregte bei den preußischen Vertretern zunächst noch Anstoß, da durch die Erwähnung dieser Angelegenheit in dem vorgeschlagenen Reichsgesetz die Leistung der Reichskassenvorschüsse an Hessen nachträglich sanktioniert wird. Ich vermute aber, daß schließlich doch nichts anderes übrig bleiben wird, als die Angelegenheit wenigstens nachträglich in Ordnung zu bringen. Erwähnt wurde in diesem Zusammenhang, daß das lang erwartete Gutachten des Reichssparkommissars über die Lage Hessens eben beim Reichsminister der Finanzen eingegangen sei und dadurch jetzt natürlich die politische Frage des Weiterbestandes Hessens in den Vordergrund gerückt sei6.

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Siehe hierzu Dok. Nr. 9, P. 3.

6

Das Gutachten wurde in den Akten der Rkei nicht ermittelt. MinR Wienstein berichtete darüber in einem Votum am 1.4.30. Danach hatte der RSparKom. Reformen vorgeschlagen, die auch in die hessische Verfassung eingriffen. Das Haushaltsdefizit für 1928/29 habe 5,75 Mio RM betragen. denen ein Vermögen von 200 Mio RM an Forsten und Domänen gegenübergestanden habe (R 43 I /2272 , Bl. 119 f.).

[436] Hinsichtlich der bekannten süddeutschen Biersteuerangelegenheit werden jährliche Zahlungen vorgeschlagen in Höhe von 45 Millionen an Bayern, 8,6 Millionen an Württemberg und 5 Millionen an Baden. Auch bei diesem Punkt entspann sich eine eingehende Debatte mit den preußischen Herren, die die endgültige Regelung dieser Frage auf die Dauer nur dann mitmachen wollten, wenn Bayern auf den ganzen § 35 des Finanzausgleichgesetzes verzichtet. Sie waren der Auffassung, daß die Zustimmung zu der kleinen Abänderung des § 35 (Antrag Hoch)7 schon zu erlangen wäre, wenn Bayern die 45 Millionen für das Etatsjahr 1929 bewilligt würden. Nicht zuletzt aus diesem Grunde kam man schließlich zu einer Vertagung der gestrigen Sitzung.

7

Der Antrag wurde nicht ermittelt. Gemeint ist wohl MinDir. Hog, der das PrFMin. im RR vertrat.

Einen weiteren Punkt der Erörterung bildeten Länderansprüche auf Grund von § 60 des Finanzausgleichgesetzes hinsichtlich der Kriegswohlfahrtspflege. Ganz klar durchgedacht schien mir dieser Punkt im Reichsfinanzministerium noch nicht zu sein. Jedenfalls kann ich näheres noch nicht angeben.

Ähnlich verhält es sich bei der Frage der Entschädigungsansprüche wegen der Wasserstraßen, wobei der Reichsfinanzminister hervorhob, daß dieser Punkt noch nicht ganz durchgesprochen sei: Preußen erhebt hier insbesondere Ansprüche wegen des Schleppmonopols8.

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Für die Ausübung des Schleppdienstes auf dem Mittellandkanal sollte Preußen 2 Mio RM erhalten. Die Gesamtabfindung für die Länder war mit 48,79 Mio RM angesetzt worden. von denen 23.5 Mio RM an Preußen. 13,5 Mio RM an Bremen und 6,5 Mio RM an Hamburg zu zahlen waren. Im Fall von Hochwasserschäden sollten keine Ersatzansprüche an das Reich gestellt werden (GesEntw. vom 21.2.29; R 43 I /2335 , Bl. 80-88, hier: Bl. 83-85).

Schließlich fragte Ministerpräsident Braun noch nach den angemeldeten preußischen Ansprüchen in Höhe von 3½ Milliarden wegen verlorenen Staatseigentums. Der Reichsminister der Finanzen suchte diese Frage dadurch zu erledigen, daß Preußen dafür ein eigenes Reichsgesetz über die Steuerung der Notlage im preußischen Osten konzediert erhalten sollte. Die preußischen Vertreter schienen damit aber noch nicht ganz einverstanden zu sein, ohne daß im übrigen der Punkt weiter vertieft wurde. Schließlich wurde allseitig für zweckmäßig befunden, die Aussprache genau nach einer Woche fortzusetzen, da bis dahin die Vorarbeiten des Reichsfinanzministeriums noch vertieft werden könnten und außerdem der Gang der Reichsratsdebatte hinsichtlich des Etats klarer zu übersehen sei9. Die neue Sitzung ist auf kommenden Montag, den 25. Februar, 3.30 Uhr nachmittags im Reichstag, Zimmer des Reichskanzlers, vereinbart10. Die eingangs erwähnten Sitzungsteilnehmer erhalten noch von Herrn Oberregierungsrat Walter unmittelbare Nachricht.

9

Das oldenburgische Staatsministerium legte Verwahrung am 28. 2. dagegen ein, daß – einer Pressenotiz zufolge – das Reich die Forderungen Preußens und der süddeutschen Länder mit 70 Mio RM befriedigen wolle. ohne die kleinen Staaten zu berücksichtigen (R 43 I /2335 , Bl. 95 f.). StS Pünder erwiderte darauf, daß es sich bei dieser Meldung nur um eine Kombination der Presse gehandelt habe. Der RFM bereite einen GesEntw. über die Länderansprüche erst vor (2.3.29; R 43 I /2335 , Bl. 97).

10

Siehe Dok. Nr. 138.

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