2.21.5 (sch1p): 5. [Eisenbahnfrage]

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5. [Eisenbahnfrage]

Reichsminister Erzberger berichtet über die Fortsetzung der Verhandlungen zur Übernahme der Eisenbahnen auf das Reich. Der Entwurf der in die Verfassung aufzunehmenden Bestimmungen sei fertiggestellt.

Reichsminister Schiffer bemängelte, daß danach beim Scheitern die Verständigung und bei der daraufhin vorgeschriebenen Regelung durch Reichsgesetz das Schiedsgericht nur über die Höhe, nicht auch über die Bedingungen der Entschädigung entscheiden solle; beides sei untrennbar.

Reichsminister Erzberger erwiderte, daß man absichtlich die Festlegung der Bedingungen dem Gesetz habe vorbehalten wollen, so daß dem Schiedsgericht nur zu entscheiden übrig bliebe, welche Höhe die Entschädigung über diese Bedingungen haben solle5.

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Die Frage der Übertragung der Staatseisenbahnen auf das Reich war in dem Regierungsentwurf für eine Verfassung des dt. Reichs, der der NatVers am 21.2.1919 zugeleitet worden war (NatVers-Drucks. Bd. 335, Nr. 59 ), noch sehr gemäßigt und im Sinne der bayer. Bedenken gegen eine Zwangslösung formuliert gewesen. Unter Art. 90 hieß es lediglich: „Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen in seine Verwaltung zu übernehmen. Die Übernahme kann nur im Wege des Vertrags gegen Entschädigung erfolgen.“ Der Widerstand Bayerns machte jedoch die Zwangslösung unvermeidlich. Die Kommission der Ländervertreter unter Vorsitz des UStS im RIMin., Lewald, beschloß daher am 17.3.1919, wie aus den Ausführungen des bayer. Verkehrsministers Frauendorfer während der 31. Sitzung des bayer. Landeseisenbahnrats am 31.3.1919 (GehStA München, MA 103 936) hervorgeht, daß der zweite Satz des Art. 90 folgende Fassung erhalten sollte: „Die Übernahme hat spätestens bis zum 1. April 19. . durch Vertrag gegen Entschädigung zu erfolgen. Die Übertragung auf das Reich kann davon abhängig gemacht werden, daß die Staatseisenbahnen sämtlich in die Verwaltung des Reichs übergehen. Ist bis zum 1. April 19. . eine Verständigung nicht herbeigeführt, so wird die Übereignung im Wege der Reichsgesetzgebung mit der Maßgabe getroffen, daß die Übernahmebedingungen durch ein Schiedsgericht festgesetzt werden.“ Der Begrenzungstermin war zunächst offengelassen, jedoch fand am 18.3.1919 eine Sitzung zwischen Vertretern der PrStReg. und des RMin. statt, auf der als äußerster Termin der Übernahme sämtlicher Staatsbahnen in Reichsbesitz der 1.4.1921 festgelegt wurde (Kl.Erw. 409; vgl. Dok. Nr. 17, P. 2). Zur weiteren Entwicklung der Verfassungsbestimmungen betr. die Überführung der Eisenbahnen auf das Reich s. Dok. Nr. 56, P. 4.

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