2.40.5 (str1p): 5. Aufhebung der vierteljährlichen Vorauszahlung der Beamtengehälter.

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5. Aufhebung der vierteljährlichen Vorauszahlung der Beamtengehälter10.

10

S. zur bisherigen Entwicklung Dok. Nr. 25, P. 2.

Der Reichsminister der Finanzen erläutert die Vorlage11. Er führt aus, daß die Länder ihr Einverständnis erklärt hätten12.

11

Die Vorlage war der Rkei am 4.9.23 zugeleitet worden (R 43 I /2566 , Bl. 18/19), nachdem am 1.9.23 im RFMin. eine Ressortbesprechung stattgefunden hatte, in der sich die Vertreter aller Ministerien grundsätzlich für eine vorübergehende Aufhebung der vierteljährlichen Vorauszahlung ausgesprochen und den GesEntw. gebilligt hatten (R 43 I /2566 , Bl. 5–6).

12

Vgl. Anm. 11 zu Dok. Nr. 25.

Der Reichsminister für die besetzten Gebiete bittet um besondere Berücksichtigung der besetzten Gebiete. Er bittet, für die besetzten Gebiete die bisherigen Besoldungsbestimmungen in Kraft zu lassen.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ist der Ansicht, daß man dem besetzten Gebiet zum mindesten insoweit entgegenkommen müsse, als die Besatzungszulage für ein Vierteljahr im voraus gezahlt werde13.

13

Die Beamtenarbeitsgemeinschaft Rhein-Ruhr hatte mit Telegramm und Schreiben vom 31.8.23 gegen die Pressevorwürfe gegenüber der Beamtenschaft und gegen die vorgesehene Aufhebung der Vorauszahlung protestiert (R 43 I /2566 , Bl. 7–9). In der Ressortbesprechung am 1.9.23 (s. o. Anm. 11) hatte sich der Vertreter des RMinbesGeb. mit Unterstützung MinDir. von Schliebens für die weitere vierteljährliche Vorauszahlung an Beamte im besetzten Gebiet, die Vertreter des RMin. Wiederaufbau und des RSparKom. jedoch dagegen ausgesprochen (R 43 I /2566 , Bl. 5).

Das Kabinett beschließt, die vierteljährliche Vorauszahlung für Beamte vorläufig aufzuheben. Die Besatzungszulage für die besetzten Gebiete soll jedoch für ein Vierteljahr im voraus bezahlt werden14. Es soll ferner der[187] Reichsminister der Justiz die Frage der rechtlichen Grundlage für die zu erlassende Verordnung prüfen, durch welche die vierteljährliche Vorauszahlung vorübergehend aufgehoben wird15.

14

Der Deutsche Beamten-Wirtschaftsbund wandte sich mit einer Eingabe vom 20.9.23 an das RFMin., um auf die nachteilige Wirkung der Aufhebung dieser Vorauszahlung aufmerksam zu machen und darauf zu verweisen, daß die Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten „in erheblichem Maße auf die vierteljährlichen Gehaltsvorauszahlungen der Beamtenschaft eingestellt“ seien. Für die Dauer der verkürzten Gehaltsvorauszahlung sollten die Versorgungseinrichtungen durch einen Genossenschaftskredit des Reiches in Höhe von 2 000 000 Goldmark leistungsfähig gehalten werden (R 43 I /2566 , Bl. 31–34). An den Kölner OB Adenauer telegrafierte der RFM am 24.9.23: „Dem Vernehmen nach beabsichtigt Kölnische Stadtverwaltung, Vierteljahrsgehälter vorauszuzahlen, und zwar vor ersten Oktober. Solche Maßnahme würde die Ziele der Reichspolitik gefährden und muß unter allen Umständen unterbleiben, wenn nicht schwerwiegendste Folgen für das ganze Reich eintreten sollen“ (R 43 I /2566 , Bl. 35). Das Gesetz wurde im RT am 27.9.23 angenommen (RT-Bd. 361, S. 11908 ) und im RGBl. I, S. 915  veröffentlicht.

15

In der dritten Lesung des Gesetzes betonte RT-Präs. Löbe, es sei zweifelhaft, ob das Gesetz verfassungsändernden Charakter habe, doch wurde es mit einer qualifizierten Mehrheit angenommen (RT-Bd. 361, S. 11908 ). S. zur weiteren Behandlung Dok. Nr. 63 und 253.

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