2.45.1 (str1p): 1. Finanzfragen (Devisenverordnung).

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[201]1. Finanzfragen (Devisenverordnung)1.

1

S. zu diesem Fragenkreis Dok. Nr. 36 u. 40, P. 4.

Der Herr Reichswirtschaftsminister legt den Entwurf der Devisenverordnung nebst Ausführungsbestimmungen vor. Bei Erörterung der Verordnung entsteht die Frage, ob die Befugnisse des Kommissars sofort auch auf Edelmetalle und ausländische Wertpapiere erstreckt werden sollen2.

2

Der Text des VO-Entw., der vom RWiM vorgelegt worden war, lautete: „Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reiches wird folgendes verordnet: § 1 Die Reichsregierung bestellt einen Kommissar mit außerordentlichen Vollmachten. Der Kommissar ist befugt, Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung für das Reich in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zwecke werden die Artikel 115, 117, 153 der Reichsverfassung vorübergehend außer Kraft gesetzt. § 2 Die Reichsregierung erläßt die zur Erfüllung der Befugnisse des Kommissars erforderlichen Bestimmungen und regelt das Verfahren. – Sie kann die Befugnisse des Kommissars auf die Erfassung von Edelmetallen erstrecken“ (BA: NL Saemisch  158, S. 51). Demgegenüber heißt es in der VO über die Devisenerfassung vom 7.9.23: „§ 1 Die Reichsregierung bestellt einen Kommissar für Devisenerfassung mit außerordentlichen Vollmachten. Der Kommissar ist befugt, Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, ausländische Wertpapiere und Edelmetalle für das Reich in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zwecke werden die Artikel 115, 117, 153 der Reichsverfassung außer Kraft gesetzt. Der Kommissar für Devisenerfassung ist eine Behörde, die dem Reichswirtschaftsminister untersteht. § 2 Die Reichsregierung erläßt die zur Erfüllung des Kommissars erforderlichen Bestimmungen und regelt das Verfahren. Sie kann dem Kommissar für Devisenerfassung und den von ihm bestimmten Stellen die Regelung im einzelnen überlassen. Sie kann Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsbestimmungen mit Freiheitsstrafen, Geldstrafe und mit Einziehung bedrohen und bei Zuwiderhandlungen gegen die Devisengesetzgebung oder Anordnungen des Kommissars Ordnungsstrafen, Sicherstellungen und Verfallerklärung ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung androhen“ (RGBl. I, S. 865 ).

Der Herr Reichswirtschaftsminister spricht sich gegen diese Ausdehnung aus, einmal, um eine Beunruhigung des Marktes zu verhüten und zum andern, da seiner Meinung nach es untunlich sei, Bestimmungen in die Verordnung aufzunehmen, die zunächst nicht effektiv werden sollen.

Der Herr Reichsminister der Finanzen stellt sich auf den entgegengesetzten Standpunkt; selbst wenn eine Beunruhigung der Börse eintritt, so hat dies seiner Meinung nach keine wirtschaftlich schädlichen Auswirkungen. Er hält es für zweckmäßig, selbst wenn zunächst noch nicht Gebrauch davon gemacht werden soll, die Verordnung sofort auf alle in Betracht kommenden Gegenstände auszudehnen.

Der gleichen Auffassung ist der Herr Reichskanzler. Entsprechend dieser Auffassung wird beschlossen, die Ausführungsbestimmungen sollen dementsprechend umgearbeitet werden3.

3

Der Entw. der Durchführungsbestimmungen zur VO des RWiM wurde von 21 Paragraphen auf 31 Paragraphen in der endgültigen Fassung erweitert.

Der Herr Reichskanzler übergibt den Vorsitz an den Herrn Vizekanzler4. Es wird zunächst in der Besprechung der Devisenverordnung nicht fortgefahren5 und die übrigen Punkte der Tagesordnung verhandelt.

4

Aus dem Terminkalender von Dr. Ehlers geht hervor, daß für diesen Tag anläßlich des 25jährigen Regierungsjubiläums der holländischen Königin ein Besuch bei dem niederländischen Gesandten vorgesehen war (BA: NL von Stockhausen  15). Am Abend sprach Stresemann vor der ausländischen Presse (s. Vermächtnis I, S. 107 f.).

5

Zur weiteren Erörterung s. u. nach P. 5.

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