2.83.3 (str1p): b) Reichsverordnung über die Verhängung des Ausnahmezustandes und ihr Verhältnis zur bayerischen Landesverordnung über die Verhängung des Ausnahmezustandes.

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Die Kabinette Stresemann I und II. Band 1Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

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b) Reichsverordnung über die Verhängung des Ausnahmezustandes und ihr Verhältnis zur bayerischen Landesverordnung über die Verhängung des Ausnahmezustandes10.

10

Zur Erklärung des Ausnahmezustandes durch die RReg. (RGBl. I, S. 905 f.) s. unten die Ausführungen des RJM und des RK; zur bayer. Verhängung des Ausnahmezustandes s. E. Deuerlein, Der Hitlerputsch, Dok. Nr. 12; zum Konflikt Bayern–Reich im September und Oktober s. die Dokumentensammlung in E. R. Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte III, S. 301 ff.; Ursachen und Folgen V, Dok. Nr. 1149. Seeckts Adjutant, Oberleutnant v. Selchow, hat über die Verhängung des Ausnahmezustands in seinem Tagebuch aufgezeichnet: „Heute Nacht Kab.Sitzung um 12 Uhr. Grund: Überraschend ist in Bayern der Ausnahmezustand erklärt worden. Generalstaatskommissar wurde der frühere Ministerpräsident v. Kahr. Es blieb der Reichsregierung daraufhin nichts übrig, als durch Verhängung des Ausnahmezustandes im ganzen Reich, dem entgegenzutreten. Das Reichskabinett beschloß, diesen anzuordnen und die vollziehende Gewalt dem Reichswehrminister zu übertragen. Die Abänderung der Verfassung nach § 48, dem berühmten Gummiparagraphen, lag fertig im Schubfach. Das Wort Diktatur wurde peinlichst vermieden. – Seeckt kam erst in den frühen Morgenstunden nach Haus. – Wenn auch der Reichswehrminister die vollziehende Gewalt hat, so weiß doch jeder, daß hinter ihr die Wehrmacht, d. h. Seeckt, steht. Wenn er nur gesundheitlich durchhält. – Als ich ihn heute früh zur Wachtruppe abholen wollte, saß er freudestrahlend am Schreibtisch und erzählte mir von der Kab.Sitzung. Ich sagte ihm, daß man darauf schon lange gewartet habe, worauf er meinte, er hätte oft genug vor dem Kabinett darauf hingewiesen, daß ein Konflikt zwischen Reichswehr und Rechtsorganisationen unter allen Umständen vermieden werden müsse, wozu es jetzt nun um ein Haar gekommen wäre. Schwierigkeiten würde es noch genug geben! Er zielte auf die Uneinigkeit der Deutschen ab“ (27.9.23; BA-MA: NL v. Rabenau  11, Bl. 13/14).

[381] Der Herr Reichsminister der Justiz wendet sich in seinen Ausführungen zunächst gegen die Art, wie die Ausnahmeverordnung des Reichs zustande gekommen sei11. Er müsse es bedauern, daß man das Reichsjustizministerium nicht zugezogen habe, besonders da Fragen in der Verordnung geregelt worden seien, die für die Justizverwaltung von ganz besonderem Belange seien. So müsse er gewisse Bestimmungen des § 5 der Verordnung unbedingt ablehnen. Auch die Fassung des § 6 der Verordnung sei für ihn nicht tragbar, denn durch diese Bestimmung werde ja der Reichsjustizminister dem Reichswehrminister unterstellt und das widerspreche der Reichsverfassung12. Er habe dieserhalb[382] bereits mit dem Herrn Reichswehrminister Fühlung genommen und es sei zwischen diesem und ihm zu der folgenden Vereinbarung gekommen:

11

Für den Fall, daß der Ausnahmezustand verhängt werden müsse, hatte am 25.9.23 eine vorbereitende Referentenbesprechung im RIMin. stattgefunden, in der auch ein VO-Entw. vorgelegen hatte, der den Militärbefehlshabern Regierungskommissare für die Zivilverwaltung mit weitreichenden Befugnissen beiordnete (R 43 I /2708 , Bl. 152–157).

12

Nachdem der RJM „gegen den strafrechtlichen und strafprozessualen Inhalt“ der VO in der Kabinettssitzung „schwere Bedenken geäußert“ hatte, sah er sich verpflichtet, seinen Standpunkt der RReg. mit Schreiben vom 29.9.23 „auch noch schriftlich darzulegen“. Radbruch sprach sich gegen die vermögensrechtlichen Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 als zu unklar aus und erklärte, er habe eine Geldstrafe in unbestimmter Höhe für empfehlenswert gehalten. Die Androhung der Todesstrafe bei einem unklaren Tatbestand wie in § 4 Abs. 2 Satz 1 erscheine ihm unvertretbar. An § 5 bemängelte Radbruch, daß unklar sei, ob bei den dort genannten Verbrechen stets auf Todesstrafe zu erkennen sei; die Dehnbarkeit des § 92 StGB lasse die Anwendung der Todesstrafe nicht zu. Nach der Behandlung des Landfriedensbruches in der VO würden ausgerechnet die Rädelsführer den Strafverschärfungen entgehen. „Der letzte Tatbestand, an den die Todesstrafdrohung geknüpft ist, ist der, daß der Täter ‚im bewußten und gewollten Zusammentreffen mit Bewaffneten‘ gehandelt hat. Sprachlich läßt sich dies nur so verstehen, daß den Landfriedensbrecher und den Aufrührer die Todesstrafe soll treffen können, wenn er den Landfriedensbruch oder den Aufruhr einer bewaffneten Macht gegenüber begangen hat. Das würde zur Folge haben, daß beispielsweise bei einem Zusammenstoß waffenloser, verfassungstreuer Personen mit bewaffneten Verfassungsgegnern die ersteren mit dem Tode bestraft werden könnten.“ Offensichtlich sei an die Begriffsbestimmung der Mittäterschaft gedacht worden, dann müsse das Wort „Zusammentreffen“ jetzt durch das Wort „Zusammenwirken“ ersetzt werden. Ungeklärt sei das Verhältnis der vom RJM zu bildenden Gerichte gegenüber dem Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik. „Die hervorgehobenen Mängel der Verordnung vom 26. September 1923 lassen es meines Erachtens unabweichlich erscheinen, die Vorschriften der §§ 4 bis 6 der Verfassung, sobald dies irgend politisch möglich ist, einer eingehenden Nachprüfung zu unterwerfen. Die gegenwärtige Fassung der §§ 4 und 5 bietet der Rechtsanwendung so viele fast unlösbare Schwierigkeiten und ist zum Teil so vieldeutig, daß sich mit Sicherheit schwere Nachteile für die Rechtssicherheit voraussehen lassen. Ich würde es daher nicht für möglich halten, die Verantwortung für den strafrechtlichen und strafprozessualen Inhalt der Verordnung weiterhin zu tragen, wenn nicht die Vorschriften der §§ 4 bis 6 bei nächster Gelegenheit im Sinne meiner Darlegungen abgeändert werden, und muß Wert darauf legen, daß die Frage einer Abänderung der Verordnung alsbald in einer Kabinettssitzung zur Erörterung gestellt wird“ (R 43 I /2708 , Bl. 158–162).

Der Herr Reichsminister wird von der Bestimmung des § 6 der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten nur im Benehmen mit dem Herrn Reichsminister [der] Justiz Gebrauch machen13.

13

Nach § 6 der VO hatte der RJM auf Ansuchen des Inhabers der vollziehenden Gewalt außerordentliche Gerichte zu bilden (RGBl. 1923 I, S. 906 ). Dem RWeM sandte der RJM noch am 27.9.23 ein Schreiben, in dem er unter Bezugnahme auf eine gemeinsame Unterredung in Gegenwart des RPräs. deren Ergebnis dahin festlegte, „daß die Einsetzung außerordentlicher Gerichte gemäß § 6 der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 26. d. M. nur mit meinem Einverständnis erfolgen wird. Ich darf dabei darauf hinweisen, daß allein diese Auslegung dem Artikel 36 der Reichsverfassung entspricht, der auch durch Verordnung gemäß Artikel 48 nicht außer Kraft gesetzt werden kann“ (R 43 I /2703 , Bl. 192).

Der Herr Reichskanzler entgegnet dem Herrn Reichsminister der Justiz, daß erst in der Nacht vom 26. zum 27. September d. J. durch Pressefragen bekannt geworden sei14, daß Bayern beabsichtige, den Ausnahmezustand zu verhängen. Hierdurch habe sich für die Reichsregierung die Notwendigkeit ergeben, sofort zu handeln15. Er habe die Zentrale der Reichskanzlei beauftragt, die Herren Reichsminister unverzüglich persönlich zu einer Sitzung in der Reichskanzlei einzuladen16. Dies sei geschehen. Bedauerlicherweise seien nicht alle Herren Reichsminister erreicht worden. Trotzdem aber sei man durch die Ereignisse gezwungen gewesen, die Verordnung unverzüglich in Kraft zu setzen17.

14

Zur Frage der Information aus München hatte der RIM bereits am Vortage in einem an den RK „persönlich“ gerichteten Schreiben kritisch bemerkt, daß die Münchener Gesandtschaft die RReg. angesichts der heraufziehenden Krise im Stich lasse. Seit der Amtsübernahme habe Sollmann aus München fast ausschließlich Presseberichte erhalten, die er als Zeitungslektüre schon am Vortage zur Kenntnis genommen habe. „Ich glaube anregen zu dürfen, daß die Münchener Gesandtschaft in den Tagen wie den jetzigen ein oder zweimal Berlin telefonisch anrufen sollte, um uns über die Bewegung in Bayern zu unterrichten“ (Pol. Arch.: NL Stresemann  2).

15

S. hierzu Vermächtnis I, S. 131 f.; K. Schwend, Bayern zwischen Monarchie und Diktatur, S. 215 ff.; H. Meier-Welcker, Seeckt, S. 376 ff.

16

Der Auftrag dürfte an die Telefon„zentrale“ gegangen sein, da sich in R 43 I keine schriftlichen Einladungen ermitteln ließen.

17

Die Beratung und die Ausfertigung der VO muß ihrem Datum nach noch vor Mitternacht erfolgt sein. Bereits am 27. 9. erschien sie im RGBl. I, S. 905 f. und wurde dem RT als Drucksache Nr. 6202 bekanntgegeben.

Der Herr Reichskanzler fährt dann fort: Die brennende Frage, die nunmehr zu lösen sei, sei die, ob der Herr Reichspräsident an die Bayerische Regierung herantreten solle mit dem Ersuchen, die Verordnung über den Ausnahmezustand in Bayern nunmehr aufzuheben. Wenn man nicht die Sicherheit habe, daß Bayern diesem Ersuchen unverzüglich stattgebe, so sei es besser, daß man ein derartiges Ersuchen erst gar nicht an die Bayerische Regierung richte18. Vor allem müßte jetzt einmal die Frage geklärt werden, wie sich die Reichsverordnung zur bayerischen Verordnung verhalte und ob Bayern verfassungsmäßig[383] verpflichtet sei, auf ein Ansuchen dieser Art die Verordnung tatsächlich aufzuheben19.

18

S. hierzu Dok. Nr. 87. Von StS Zweigert entworfen, lagen in der Kabinettssitzung ein wahrscheinlich von RPräs., RK und RIM zu unterzeichnendes Schreiben an das Bayer. StMin. sowie ein Schreiben des RK an MinPräs. von Knilling, beide datiert vom 27.9.23 vor, in denen die VO des RPräs. über die bayer. AusnahmeVO gestellt und damit diese außer Kraft gesetzt wurde (R 43 I /2218 , Bl. 135–138).

19

S. dazu G. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, S. 296 ff.

Der Herr Reichswehrminister berichtet über die tatsächliche Lage, wie sie durch die bayerische Verordnung gegenwärtig in München geschaffen sei. Die vollziehende Gewalt sei allein in den Händen des Generals v. Lossow20. Unmöglich sei die Auffassung gewisser bayerischer Kreise, die behaupten, daß, solange der Ausnahmezustand in Bayern nicht aufgehoben sei, dieser dem Reichsausnahmezustand vorgehe. Er habe dem General v. Lossow mitgeteilt, daß dieser für alles, was sich in Bayern ereigne, die alleinige Verantwortung trage. Er bitte auch der Bayerischen Gesandtschaft gegenüber, keinerlei Zweifel darüber zu lassen, daß General v. Lossow allein die vollziehende Gewalt inne habe21.

20

Die Bayer.VO vom 26.9.23 übertrug die vollziehende Gewalt auf den Generalstaatskommissar (s. RT-Drucks. Nr. 6223, Bd. 380 ).

21

Zu der Beauftragung Lossows durch den RWeM. s. Dok. Nr. 93.

Der Herr Reichsminister der Justiz beantwortete die beiden Fragen wie folgt:

1.

Wie verhält sich Reichs- und bayerische Verordnung? Die bayerische Verordnung trete insoweit außer Kraft, als sie mit der Reichsverordnung im Widerspruch stehe.

2.

Muß die bayerische Regierung die Verordnung auf Ersuchen aufheben?

Ja. Nach der allein möglichen Auslegung der Reichsverfassung sei die bayerische Regierung verpflichtet, die Verordnung unverzüglich auf Anfordern außer Kraft zu setzen.

Der Herr Reichsminister des Innern bittet zu erwägen, welche Verwirrung in Bayern, namentlich in den Kreisen der Beamtenschaft entstehen müsse, wenn Reichs- und Landesverordnung nebeneinander bestehen bleiben. Er halte zunächst die Absendung eines Rundtelegramms an die Reichsbeamten für notwendig, daß sie lediglich den Anordnungen des Reichswehrministers oder des Militärbefehlshabers, Generals v. Lossow, Folge zu leisten hätten. Er würde es lebhaft bedauern, wenn man nicht noch heute ein Ersuchen um Aufhebung der bayerischen Verordnung an die Bayerische Regierung schicke. Schon in der Ernennung von Kahr zum Generalstaatskommissar für Bayern erblicke er eine starke Herausforderung an alle republikanischen Kreise. Es müsse jetzt unter allen Umständen dem bayerischen Volke gezeigt werden, daß die Reichsgewalt über der Landesgewalt stehe. Er bitte daher das Kabinett, noch heute zu beschließen, einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung an die Bayerische Regierung abzusenden.

Der Herr Reichspostminister ist der Auffassung, man solle mit dem Antrage an die Bayerische Regierung warten, da es möglich sei, daß sich durch das Verbot der heutigen Versammlungen der nationalsozialistischen Arbeiterpartei die Lage vielleicht entspanne22.

22

S. dazu Dok. Nr. 84.

Der Herr Reichsverkehrsminister bittet, vor Herantreten an die Bayerische Regierung, die Rechtsfrage eingehend zu klären und auf die bereits vorhandenen[384] Rechtsvoten, die Bayern früher einmal in gleicher Angelegenheit aufgestellt habe23, einzugehen. Außerdem halte es er für zweckmäßig, den Hauptmann Heiß und den Fürsten Wrede in Schutzhaft nehmen zu lassen24.

23

Oeser bezieht sich auf den Konflikt vom Juni/Juli 1922; s. dazu: Die Kabinette Wirth I/ II, S. 962 ff.; G. Jasper, Der Schutz der Republik, S. 92 ff.; vgl. ferner G. Radbruch, Der innere Weg, S. 157 ff.

24

Fürst Karl von Wrede hatte innerhalb der SA eine Reiterstaffel aufgebaut. Bezeichnend für seine politische Haltung ist der Aufruf nach dem mißglückten Putsch vom 8./9.11.23 (s. E. Deuerlein, Der Hitlerputsch, S. 358–365). Heiß war aus der Reichswehr entlassen worden, da der IMKK bekannt geworden war, daß er in Nürnberg geheime Waffenlager angelegt hatte, die rechtsradikalen Organisationen zur Verfügung stehen sollten (BA: NL von Epp  7). Als Führer des Kampfbundes „Reichsflagge“ hatte Heiß auf dem Deutschen Tag in Augsburg eine von StS von Haniel als „innerpolitisch sehr aufreizend“ charakterisierte Rede gehalten (24, 9. 23; R 43 I /2233 , Bl. 315) und darin unter Beifall ausgeführt: „Die Freiheitsbewegung marschiert in Bayern, wenn sie die Behörden auch nicht wollen. Die Revolution ist tot. Wenn es sein muß, schreiten wir zur nationalen Selbsthilfe. Wir haben nicht mehr viel Zeit zu verlieren. Die Zeit ist gegen uns. Die deutsche Frage muß von Bayern ausgehen, wird aber in Berlin mit bayerischen Fäusten gelöst“ (München Augsburger Abendzeitung, Nr. 260 von 23.9.23).

Der Herr Reichswehrminister betont nochmals, daß allein verantwortlich in Bayern gegenwärtig General von Lossow sei; diesem müsse man es auch überlassen, wen er verhaften wolle. Er halte es nicht für zweckmäßig, Einzeldirektiven an ihn zu erteilen.

Der Herr Reichskanzler der die Sitzung für kurze Zeit verlassen hatte, teilte nach Rückkehr mit, er habe soeben von der Münchener Regierung fernmündlich die Nachricht erhalten, daß General v. Lossow die Aufhebung der bayerischen Verordnung verlangt habe. Der Herr Ministerpräsident v. Knilling habe ihm darauf erklärt, daß die Regierung eine Zurücknahme der Ausnahmeverordnung nicht ertragen würde. Falls das Ersuchen an die Bayerische Regierung gerichtet werde, so werde in Bayern sofort eine Einheitsfront gegen die Regierung entstehen. Der Bayerische Ministerpräsident bittet abzuwarten, ob sich das Zusammenarbeiten zwischen Herrn v. Lossow und Herrn v. Kahr nicht wie bisher auch weiterhin reibungslos abspielen werde. Der Herr Reichskanzler selbst ist auch der Auffassung, zunächst die Entwicklung der Verhältnisse in Bayern abzuwarten und von einem Beschluß, ein Aufhebungsersuchen an die Bayerische Regierung zu richten, heute Abstand zu nehmen.

Der Herr Reichsminister des Innern bittet, in diesem Falle die Beschlußfassung aber spätestens bis morgen auszusetzen, da er nur unter dieser Bedingung die sozialdemokratische Fraktion bewogen habe, von einer Forderung auf Stellung des Antrages Abstand zu nehmen.

Der Herr Reichswehrminister berichtet kurz über die Ausführung der Verordnung und über die Ernennung der Regierungskommissare:

Der Reichswehrminister hat auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. September 1923 die vollziehende Gewalt auf folgende Militär-Befehlshaber übertragen: General v. Dassel für den Bezirk des Wehrkreises 1 (Ostpreußen, Restprovinz Westpreußen), General v. Tschischwitz für den Bezirk des Wehrkreises 2 (Pommern, Schleswig-Holstein, Grenzmark Westpreußen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, oldenburgischer Landesteil Eutin, Groß-Hamburg, Lübeck), General v. Horn für den Bezirk des Wehrkreises 3[385] (Braunschweig, Niederschlesien, Oberschlesien, Grenzmark Posen), General Müller für den Bezirk des Wehrkreises 4 (Sachsen, ohne Regierungsbezirk Erfurt, Sachsen, Anhalt, Braunschweigischer Landesteil Calvörde), General Reinhardt für den Bezirk des Wehrkreises 5 (Hessen-Nassau, Regierungsbezirk Erfurt, Hessen, Thüringen, Waldeck, Württemberg, Baden), General v. Loßberg für den Bezirk des Wehrkreises 6 (Hannover, unbesetztes Westfalen, unbesetztes Rheinland, Braunschweig, Oldenburg, Bremen, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe), General v. Lossow für den Bezirk des Wehrkreises 7 (Bayern).

Im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern hat der Reichswehrminister zu Regierungskommissaren ernannt25: Dr. Siehr, Oberpräsident, für das Gebiet des Wehrkreises 1, Hartwig, Mitglied des Landtages, für den Bezirk des Wehrkreises 2, Richter, Polizeipräsident, für den Bezirk des Wehrkreises 3, Gronowski, Oberpräsident, für den Bezirk des Wehrkreises 626.

25

In einem Schreiben an den Hamburger Senator Hense führte PrIM Severing offensichtlich unter Bezugnahme auf die nächtliche Sitzung aus: „Als in der Sitzung der Reichsregierung, in der der militärische Ausnahmezustand beschlossen wurde, die Frage der Regierungs-Kommissare auftauchte, wurde von den Vertretern des Reichswehrministeriums erklärt, daß keine Bedenken beständen, den im Staatsgebiet Preußen bestehenden Wehrkreiskommandos einen Regierungskommissar beizugeben. Ich habe den Herren dann entsprechende Vorschläge unterbreitet, die ohne weiteres akzeptiert worden sind. Die Vertreter des Reichswehrministeriums legten Wert darauf, daß die Regierungskommissare am Sitz des Wehrkreiskommandos ansässig seien, um durch die Möglichkeit einer ständigen Fühlungnahme das Zusammenarbeiten reibungslos und schnell zu gestalten“ (Arch. soz. Dem.: NL Severing  10/ 175).

26

Die entsprechende Mitteilung an die Länder erging durch den RWeM am 27.9.23 (R 43 I /2703 , Bl. 171–173). Zur Reaktion s. Dok. Nr. 85 u. 88. Am 10.10.23 bemühte sich der RWeM, wie aus den Lieber-Aufzeichnungen hervorgeht, das Verhältnis zwischen den Inhabern der vollziehenden Gewalt und den Zivilbehörden zu klären: „Anweisung Geßlers an die Befehlshaber, während des mil. Ausnahmezustandes die Einheitlichkeit mit den Zivilbehörden zu wahren. Es sollen daher alle Anordnungen vermieden werden, die die Autorität der Zivilbehörden beeinträchtigen. Die vollziehende Gewalt darf nicht an örtliche Befehlshaber übertragen werden, u. a.“ (BA-MA: NL von Rabenau  40, Bl. 44).

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