1.119.2 (str2p): 2. (Außerhalb der Tagesordnung) Ersatz von Reparationsleistungen der chemischen Industrie durch das Reich.

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Die Kabinette Stresemann I und II. Band 2Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

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[1006]2. (Außerhalb der Tagesordnung) Ersatz von Reparationsleistungen der chemischen Industrie durch das Reich.

Staatssekretär Müller führte kurz aus, daß die chemische Industrie dieselben Zugeständisse in bezug auf Ersatz der Reparationsleistungen haben wolle wie die Kohlenindustrie21.

21

Im RMinWiederaufbau hatten am 9. 11. StS a. D. v. Simson, GehR Duisberg und Direktor Mühlen die Wünsche der chemischen Industrie vorgetragen (R 43 I /453 , Bl. 215).

Der Reichskanzler wies darauf hin, daß das Reich sich damit einverstanden erklären könne, zu einem späteren Zeitpunkte bei Gesundung seiner Finanzen die Reparationsleistungen der chemischen Industrie zu ersetzen, daß aber steuerliche Vorteile wie bei der Kohlenindustrie nicht in Frage kämen.

Das Kabinett beschloß, daß den Vertretern der chemischen Industrie in diesem Sinne geschrieben werden soll und daß die Ressorts sich über den Wortlaut des aufzusetzenden Schreibens einigen wollen22.

22

StS Müller teilte der Interessengemeinschaft der deutschen Farbstoff-Fabriken am 9.11.23 mit, daß die RReg. durchaus die gefährdete Situation der chemischen Industrie im besetzten Gebiet anerkenne, aber zu Sonderleistungen in Anbetracht der finanziellen Lage nicht imstande sei. Wenn die Interessengemeinschaft, um Beschlagnahmungen zuvorzukommen, wieder Reparationsleistungen aufbringen wolle, werde das Reich nichts dagegen unternehmen und die Beträge den Werken gutschreiben. „Die Regierung stellt indessen fest, daß die hiermit ausgesprochene Zustimmung zum Abschluß eines solchen Abkommens keine Anerkennung des gegenwärtigen rechtswidrigen Zustandes in den besetzten Gebieten und keine Anerkennung einer Fähigkeit des Reiches zu irgendwelchen Reparationen unter den gegenwärtigen Verhältnissen bedeutet. – Sollte es zu einem Abkommen kommen, so ist dieses so kurzfristig als möglich, keinesfalls länger als bis zum 15. April 1924, abzuschließen.“ Vor dem Abschluß sollte sich die Interessengemeinschaft der Zustimmung des RMinWiederaufbau versichern (R 43 I /453 , Bl. 215).

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