1.119.4 (str2p): a) Beendigung der Markenbrotversorgung in dem besetzten Gebiet.

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Die Kabinette Stresemann I und II. Band 2Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

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a) Beendigung der Markenbrotversorgung in dem besetzten Gebiet.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft führte aus, daß zwar gewisse Bedenken dagegen bestünden, die Markenbrotversorgung im besetzten Gebiet vom 19. November 1923 ab entsprechend einem am 30. Oktober d. J. von den zuständigen Ressorts gefaßten Beschlusse aufhören zu lassen und die Versorgung nur noch in derselben Weise wie im übrigen Deutschland zu sichern, nämlich dadurch, daß die Reichsgetreidestelle den Bedarfskommunalverbänden auf Antrag Getreide zum Tagespreis liefert. Trotzdem sei es jedoch erforderlich, bei dem Beschluß vom 30. Oktober zu bleiben23.

23

Wegen der Sorge, daß nach Abschaffung des Markenbrotes, das durch staatliche Subventionierung billig gehalten worden war, die Preise steigen würden, waren „aus dem besetzten Gebiet zahlreiche dringliche Vorstellungen erhoben worden, worin darauf verwiesen wird, daß gerade im gegenwärtigen Moment neben der Unsicherheit aller politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Erwerbslosigkeit einen großen Umfang im besetzten Gebiet angenommen habe und die Unterstützungen für die Erwerbslosen abgebaut würden“. Da jedoch die Differenz zwischen dem Betrag, zu dem bis 10. 11. Getreide zu beschaffen sei, und demjenigen, der künftig in Anschlag gebracht werden müsse, etwa 875 000 Billionen Mark betrage und sich aus der Differenz zu den benachbarten Teilen Deutschlands Schwierigkeiten ergäben, sei die Abschaffung ratsam. Für die Zeit vom 12.–18. 11. bleibe der festgesetzte Abgabepreis „voraussichtlich noch wesentlich hinter den im besetzten Gebiet gezahlten Preisen für freies Getreide und Mehl zurück“ (R 43 I /189 , Bl. 303–305).

[1007] Das Kabinett stimmte dieser Auffassung zu.

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