1.16.5 (str2p): 4. Auszahlung der Bezüge an die Reichsbediensteten.

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[558]4. Auszahlung der Bezüge an die Reichsbediensteten.

Der Reichsminister der Finanzen machte davon Mitteilung, daß in letzter Zeit Vorsteher von Behörden, besonders im besetzten Gebiet, in vielen Fällen Zahlungen an Reichsbedienstete veranlaßt hätten, die vom Reichsfinanzministerium nicht angeordnet worden waren21. Auf Antrag des Reichsministers der Finanzen faßte das Kabinett folgenden Beschluß:

21

Mit Schreiben vom 12.10.23 an das RKab. hatte der RFM sich zu dieser Frage geäußert und mitgeteilt, daß am Vortage im besetzten Gebiet Behörden den Beamten das 5fache der im Reichsbesoldungsblatt angeordneten Zahlungen geleistet hätten. „Derartige Zahlungen sind untragbar: 1) aus finanziellen Gründen, da hierdurch die Reichsmittel in völlig unübersehbarer Höhe in Anspruch genommen werden, und dann wegen der Auswirkungen auf das unbesetzte Gebiet; denn wenn im besetzten Gebiet derartig hohe Zahlungen geleistet werden, lassen sich auch wesentliche Erhöhungen der Bezüge der Reichsbediensteten im unbesetzten Gebiet, besonders in den Randgebieten nicht vermeiden, wenn sie auch durch die Verhältnisse an sich nicht begründet sind. 2) in politischer Beziehung, da durch derartige eigenmächtige Anordnungen nachgeordneter Dienststellen jegliche Reichs- und Staatsautorität untergraben wird.“ Der von Preußen als Staatskommissar nach Köln entsandte MinDir. Bracht solle auch als Reichskommissar eingesetzt werden, ohne dessen Zustimmung nur die im Reichsbesoldungsblatt genannten Zahlungen geleistet werden dürften. Es folgten die im Protokoll wiedergegebenen Anträge (R 43 I /2566 , Bl. 47–48).

„1.

Der Ministerialdirektor im preußischen Wohlfahrtsministerium Bracht, zur Zeit in Köln, wird gleichzeitig zum Reichskommissar für Besoldungs- und Lohnfragen im besetzten und Einbruchsgebiet ernannt. Ohne seine Zustimmung dürfen andere Zahlungen und zu anderen Zeiten, als solche durch das Reichsbesoldungsblatt angeordnet sind, an Reichsbedienstete nicht geleistet werden. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, dem genannten Reichskommissar auch Vollmachten auf finanziellem Gebiet in anderen Beziehungen zu erteilen22.

2.

Gegen alle Beamte, die eigenmächtige Zahlungen an Reichsbedienstete anordnen oder leisten, die, sei es in der Höhe oder dem Zeitpunkt der Zahlung (Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen u. dergl.), von den allgemeinen Anordnungen abweichen, wird unnachsichtlich das Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Dienstentlassung eingeleitet werden. Auch der Umstand, daß etwa andere Behörden gegen die allgemeinen Anordnungen verstoßen, berechtigt keineswegs zu eigenmächtigem Vorgehen, Die persönliche Haftbarmachung der verantwortlichen Beamten für alle Folgen ihre Maßnahmen gemäß § 32 der Haushaltsordnung bleibt vorbehalten23“.

22

Bracht wurde am 17.10.23 zum RKom. ernannt (R 43 I /2566 , Bl. 53), am darauffolgenden Tag erhielt er die Ermächtigung, entsprechend den örtlichen Verhältnissen Sonderkommissare einzusetzen (R 43 I /2566 , Bl. 54). Für die besetzten und Einbruchsgebiete der bayer. Pfalz und Rheinhessens wurde mit gleichen Befugnissen am 29.11.23 als Kommissar ORegR Fritz eingesetzt (R 43 I /2566 , Bl. 76).

23

Über diesen Beschluß wurden sämtliche Reichsressorts, die Reichsschuldenverwaltung, das Reichsbankdirektorium, der Rechnungshof und die Reichshauptkasse am 17.10.23 unterrichtet (R 43 I /2566 , Bl. 53).

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