1.69.2 (str2p): 2. Sachlieferungen.

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Die Kabinette Stresemann I und II. Band 2Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

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2. Sachlieferungen.

Der Reichsminister der Finanzen gab eine Darstellung des Sachverhalts und teilte mit, daß alle Ressorts mit seinem Vorschlage einverstanden wären3.

3

S. hierzu Dok. Nr. 137. Wegen der politischen Bedeutung hatte der RMWiederaufbau vorgeschlagen, die Angelegenheit in Ressortbesprechungen zu beraten und die Verordnung den betroffenen alliierten Regierungen wie der Reparationskommission zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen hatte er einen Gegenvorschlag vorbereitet, in dem vorgesehen war, daß in Verbindung mit der Mitteilung, daß die Zahlungen eingestellt würden, den Ländern, die davon betroffen seien, erklärt werden sollte, die RReg. sei auf Anträge innerhalb einer bestimmten Frist bereit, „die angefangenen Lieferungen zu den vereinbarten Preisen fortzuführen gegen die Verpflichtung, den noch nicht durch Gutschrift getilgten Teil des Preises bei Abnahme bar an das Reich zu bezahlen.“ Der RMWiederaufbau sah in dieser Haltung eine loyale Lösung, da durch sie die alliierten Staaten, von der Einstellung der Reparationszahlungen abgesehen, keine eigentliche Schädigung erlitten. Da zudem vorwiegend die finanziell schlecht gestellten Staaten Portugal und Serbien von dieser Regelung betroffen seien, werde sie in der Praxis kaum zur Anwendung gelangen. Ferner machte der RMWiederaufbau darauf aufmerksam, daß auch innerwirtschaftlich eine schwere Schädigung für die Firmen eintreten werde, die Spezialartikel liefern würden, die nur für den Besteller von Wert seien und sonst unverkäuflich blieben. „Ich habe es für notwendig gehalten, auf diese innerwirtschaftliche Wirkung der Verordnung hinzuweisen, wenn auch vielleicht die Finanznot das Reich zwingt, über derartige Bedenken hinauszugehen“ (23.10.23; R 43 I /39 , Bl. 423).

[843] Der Gesandte Ritter widersprach dem und führte aus, daß das Auswärtige Amt sich aus zwei Gründen dem Vorschlage nicht anschließen könne. Bedenken beständen

1. gegen den Zeitpunkt,

2. gegen die Konstruktion.

Bezüglich des Zeitpunktes sei, wenn man schon gezwungen wäre, über die Beschlüsse vom 11. August hinauszugehen, notwendig, dann auch wirklich alle noch laufenden Zahlungen, also auch die Bezahlung der italienischen Kohlenlieferungen4 und die Zahlungen aus der recovery act5 einzustellen.

4

S. dazu zuletzt Dok. Nr. 172.

5

Nach der Reparation Recovery Act von 1921 wurden 26% der Erlöse aus deutschen Exporten nach Großbritannien von den Importeuren direkt an das Schatzamt abgeführt und dort dem dt. Reparationskonto gutgeschrieben. Anfang August hatten die Bemühungen begonnen, die engl. Regierung zu einem zeitweiligen Aussetzen dieser Regelung zu bewegen (Das Kabinett Cuno, Dok. Nr. 235, P. III). – Eine Verpflichtung zu dt. Sachlieferungen an England ergab sich aus den Restitutionsbestimmungen des Art. 238 VV. Zur Regelung dieser Verpflichtungen war am 28.8.23 zwischen der dt. und brit. Reg. ein Abkommen unterzeichnet worden, durch das Großbritannien auf alle Restitutionsverpflichtungen Deutschlands gegen einen Goldmark-Kredit von 7,5 Mill. zum Ankauf deutschen Industriematerials verzichtete (RMWiederaufbau an den RK, 11.9.23; R 43 I /39 , Bl. 172–175). Dagegen legte der RFM am 26.9.23 „auf das Entscheidenste“ Widerspruch ein, da er in diesem Abkommen einen Verstoß gegen den Reg.Beschluß vom 11. 8. auf Einstellung aller Sachlieferungen erblickte. Es komme künftig darauf an, eine deutsche Gesamt-Reparationsleistung feststellen zu lassen, bei der zu vermeiden sei, daß Empfangsberechtigte Prioritäten anmelden, „die den Reparationszahlungen vorangehen“ (R 43 I /39 , Bl. 334). Demgegenüber stellte der RMWiederaufbau fest, daß in die Vereinbarungen Klauseln über die Behandlung der Frage während der Einstellung der Sachlieferungen und nach Beendigung des Lieferungsmoratoriums eingearbeitet seien. Er betonte, daß die Einstellung zahlenmäßig festumrissener Verpflichtungen an Stelle der verschwommenen und unklaren Restitutionslasten die Einbeziehung der Restitution in eine festzusetzende Gesamtschuldenlast wesentlich erleichtere. Er wolle versuchen, mit dem RFM und dem AA einen Ausgleich herbeizuführen (R 43 I /39 , Bl. 400–401).

Diesen Ausführungen – betreffend den Zeitpunkt – wurde zugestimmt6.

6

In seinem Schreiben vom 23.10.23 (s. o. Anm. 3) hatte der RMWiederaufbau erklärt: Die neue Erklärung treffe die alliierten Staaten schärfer als jene vom 11.8.23; „denn die allierten Länder haben diese Lieferungen, mit deren fristgemäßen Eingang sie bestimmt gerechnet haben, in ihre wirtschaftlichen Berechnungen eingestellt und zum Teil Bauten und Anlagen für sie geschaffen, so daß ihr Ausbleiben Schädigungen zur Folge hat, die weit über den Verlust dieser Lieferungen hinausgehen. Es ist damit zu rechnen, daß die Bekanntgabe der Einstellung in allen beteiligten Ländern eine weit größere Entrüstung hervorruft als die Entscheidung vom 11. August 1923 und daß sie in der ganzen Welt den Gegenstand einer starken Propaganda gegen Deutschland bilden wird. Wenn indes die finanzielle Lage des Deutschen Reichs dazu zwingt, den Weg der Zahlungseinstellung zu beschreiten ohne Rücksicht auf die außenpolitischen Folgen, so bleibt doch zu erwägen, ob es zweckmäßig ist, die dahinzielende Verordnung als Einzelmaßnahme ohne besonderen Anlaß lediglich mit der Begründung unseres finanziellen Zusammenbruchs ergehen zu lassen, oder ob es nicht richtiger ist, damit zu warten, bis unsere außenpolitische Lage, evtl. der Abbruch der Verhandlungen mit Frankreich und Belgien, es ermöglicht, weitere Gründe hierfür zu finden, insbesondere vor der Welt der Intransigenz Frankreichs und Belgiens die Schuld hieran aufzubürden.“

[844] Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß er in den nächsten Tagen nach vorhergegangener Chefbesprechung eine alle Fragen umfassende Verordnung vorlegen werde. Die Angelegenheit wurde daraufhin vertagt7.

7

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 194, P. 1.

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