1.72.3 (str2p): 3. Entwurf einer Verordnung über Verbrauchssteuern.

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3. Entwurf einer Verordnung über Verbrauchssteuern.

Der Reichsminister der Finanzen trug die Verordnung nebst Begründung vor und erklärte seine Bereitschaft, dem vom Reichsarbeitsminister erhobenen Einwand gegen die sofortige Inkraftsetzung dadurch Rechnung zu tragen, daß der Zeitpunkt der Inkraftsetzung durch den Reichsminister der Finanzen bestimmt werden solle12.

12

Der vom RFM am 18.10.23 vorgelegte Entw. sah zur Anpassung an die Inflation eine Anhebung der Zuckersteuer, der Salzsteuer, der Zündwarensteuer und der Spielkartensteuer vor (R 43 I /2410 , Bl. 336–338). Demgegenüber hatte der RArbM in einem Schreiben an den RFM vom 23.10.23 erklärt, er könne der weiteren Verteuerung lebensnotwendiger Güter wie Zucker und Salz nicht zustimmen, solange keine Sicherung durch ein wertbeständiges Zahlungsmittel gegeben sei. Außerdem wandte sich Brauns gegen die Festsetzung des Steuersatzes in Gold und verlangte, stattdessen auf die Rentenmark Bezug zu nehmen (R 43 I /2410 , Bl. 351). Hierzu bemerkte ORegR Grävell in einem Referentenvortrag vom 26.10.23: „Es ist zuzugeben, daß infolge der derzeitigen Belastung der Arbeitnehmerschaft durch die sog. Inflationssteuer eine weitere Belastung durch erhöhte Verbrauchssteuern kaum erträglich ist. Gleichwohl dürfte es mit Rücksicht darauf, daß die Verordnung erst am 1. November in Kraft treten soll, mit der Ausgabe der Rentenmark aber schon am 5. 11. zu rechnen ist, kaum erforderlich sein, die Artikel I und II der [Steuererhöhung bei Zucker und Salz] Verordnung zurückzustellen. – Bei der Bestimmung der Festsetzung der Steuern in Gold ist zweifellos das Reichsfinanzministerium davon ausgegangen, daß eine Rentenmark einer Goldmark gleich steht. Die formelle Abstimmung der Verordnungsentwürfe auf die Rentenmark dürfte empfehlenswert sein“ (R 43 I /2410 , Bl. 352).

Der Reichsminister für Wiederaufbau bat, der Stimmung in der Bevölkerung dadurch Rechnung zu tragen, daß bei der Bekanntgabe der Verordnung in der Presse darauf hingewiesen werde, daß gleichzeitig erhebliche Vermögensbesteuerung vorbereitet werde.

Der Reichsminister für Wiederaufbau stellte fest, daß der Vorlage zugestimmt werde13.

13

Die VO vom 27.10.23 wurde in RGBl. I, S. 1085  veröffentlicht. Der Steuersatz wurde weiterhin nach dem Goldwert angenommen. In Art. V war festgelegt, daß der RFM den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimme.

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