1.112 (str2p): Nr. 226 Die Sächsische Regierung an den Staatsgerichtshof. Dresden, 6. November 1923

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Nr. 226
Die Sächsische Regierung an den Staatsgerichtshof. Dresden, 6. November 1923

R 43 I /2309 , Bl. 305–309 Abschrift1

1

Die Klage wurde der RReg. vom Präsidenten des StGH Simons am 8.11.23 mit Bekanntgabe der vier Klagegründe (Ultimatum vom 27.10.23; VO vom 29.10.23; Amtsenthebung durch den RKom.; Verbot General Müllers, den LT zusammentreten zu lassen) zugesandt (R 43 I /2309 , Bl. 304).

[Betrifft: Klage gegen die Reichsexekution.]

Der Herr Reichskanzler hat unter dem 27. Oktober 1923 mit dem Schreiben Anlage 12 an den bisherigen Herrn Ministerpräsidenten Dr. Zeigner im Auftrage der Reichsregierung den Rücktritt der sächsischen Landesregierung gefordert, weil die Teilnahme kommunistischer Mitglieder an dieser Landesregierung angesichts der in dem Schreiben behandelten Vorgänge mit verfassungsmäßigen Zuständen unvereinbar sei. Er hat zugleich gefordert, ihm über[979] den Rücktritt der Regierung am folgenden Tage, den 28. Oktober 1923, Nachricht zu geben, und für den Fall, daß eine Neubildung der Regierung auf anderer Grundlage nicht sofort herbeigeführt werde, die Bestellung eines Reichskommissars für den Freistaat Sachsen durch den Inhaber der vollziehenden Gewalt angedroht. Der bisherige Herr Ministerpräsident Dr. Zeigner hat auf das Schreiben des Herrn Reichskanzlers mit dem Schreiben Anlage 2 vom 28. Oktober 1923 geantwortet3. Daraufhin hat der Herr Reichspräsident unter dem 29. Oktober 1923 die Verordnung Anlage 3 erlassen, auf Grund derer die Reichsregierung den Herrn Reichsjustizminister a. D. Dr. Heinze zum Reichskommissar für Sachsen ernannt hat4. Herr Dr. Heinze hat noch am 29. Oktober 1923 mit dem Schreiben Anlage 4 an die Herren Mitglieder der bisherigen sächsischen Regierung diese ihrer Ämter enthoben5. Sie sind darauf mit Ausnahme des nicht anwesenden Herrn Wirtschaftsministers Heckert unter Aufgebot einer großen Militärmacht, nachdem unmittelbar zuvor die Ministerialgebäude bei klingendem Spiel besetzt worden waren, mit militärischer Gewalt zum Verlassen des Regierungsgebäudes gezwungen worden6. An ihrer Statt sind Beauftragte des Herrn Reichskommissars mit der Weiterführung der Geschäfte der einzelnen Ministerien betraut worden7. Der Zusammentritt des sächsischen Landtages ist von dem Herrn Militärbefehlshaber Generalleutnant Müller durch die Bekanntmachung Anlage 5 vom 29. Oktober 1923 zunächst verhindert worden8.

2

S. Dok. Nr. 188.

3

S. Dok. Nr. 191.

4

S. VO vom 29.10.23 (RGBl. I, S. 995 ); Dok. Nr. 193; Dok. Nr. 194, P. 2.

5

Heinzes Schreiben, auf das auch Zeigner in seinem Schreiben an den RR vom 29.10.23 (s. Dok. Nr. 209) Bezug genommen hatte, lautete: „Ich bin durch die Reichsregierung unter dem 29.10.23 zum Reichskommissar für Sachsen ernannt. – Die sächsischen Minister sind hiermit ihrer Ämter enthoben.“ Es war jedem Regierungsmitglied zugestellt worden (R 43 I /2309 , Bl. 311 a).

6

S. Dok. Nr. 195; Dok. Nr. 196.

7

Es handelte sich um MinDir. a. D. Schmitt für Inneres, MinDir. Just für Finanzen, MinR Woelker für Kultus, OLGPr v. Mannsfeld für Justiz, MinDir. von Hübel für Wirtschaft und Handel, MinDir. Schulze für die Staatskanzlei (hs. Vermerk Heinzes v. 31.10.23 mit der Bitte um Dankschreiben an die Beamten; R 43 I /2309 , Bl. 320).

8

Müllers Bekanntmachung vom 29.10.23 lautete: „In Ausübung der vollziehenden Gewalt verordne ich: ‚Bis auf weiteres tritt der Landtag nicht zusammen‘“ (R 43 I /2309 , Bl. 311).

Das mit dem Schreiben Anlage 1 im Auftrage der Reichsregierung ausgesprochene Verlangen des Herrn Reichskanzlers, den Rücktritt der sächsischen Regierung zu vollziehen, findet in der Reichsverfassung keine Grundlage. Die Reichsverfassung gewährt der Reichsregierung keine Handhabe, die Bildung der Landesregierungen zu beeinflussen. Aus dem Artikel 15 der Reichsverfassung, der der Reichsregierung ein Aufsichtsrecht gewährt, läßt sich die Befugnis nicht entnehmen, die Landesregierung zum Rücktritt aufzufordern. Ebensowenig kann der Herr Reichskanzler sein Verlangen auf den Artikel 48 der Reichsverfassung stützen, da der Reichsregierung als solcher keine Zuständigkeit zu Maßnahmen des Ausnahmezustandes verliehen ist. Das Schreiben des Herrn Reichskanzlers Anlage 1 enthält danach eine Überschreitung der der Reichsregierung verfassungsmäßig zustehenden Befugnisse und eine Verletzung der Reichsverfassung9.

9

S. dazu die Verfassungsdiskussion zwischen Sollmann und Meissner in Dok. Nr. 186.

[980] Der Herr Reichskanzler hat sein Verlangen in dem Schreiben Anlage 1 auf das Verhalten der Kommunistischen Partei in Sachsen, ihres Landesvorstandes und ihrer Landtagsfraktion sowie einzelner ihrer Mitglieder, die der bisherigen sächsischen Regierung angehörten oder ihr als Beamte unterstanden, gegründet. Er hat Bezug genommen auf das Schreiben des Herrn Generalleutnants Müller an den bisherigen Herrn Ministerpräsidenten Dr. Zeigner vom 17. Oktober 1923, Anlage 6, das eine Rede des bisherigen Herrn Ministers Böttcher im Zoologischen Garten in Leipzig am 13. Oktober 1923 betrifft, auf einen Aufsatz des damaligen Leiters der Staatskanzlei Herrn Brandler und auf ein von dem Landesvorstand der Kommunistischen Partei Deutschlands und der sächsischen kommunistischen Landtagsfraktion verbreitetes Flugblatt10. Ganz abgesehen davon, daß dem Verlangen des Herrn Reichskanzlers vom 27. Oktober 1923 jede verfassungsmäßige Grundlage fehlte, bieten die von dem Herrn Reichskanzler für sein Vorgehen angeführten Gründe keinen Anlaß zu der von ihm gestellten Forderung. Wenn es auch angezeigt sein mag, daß sich Mitglieder einer Landesregierung bei ihrem außeramtlichen Auftreten in der Öffentlichkeit eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, so kann die Regierung als solche doch nicht für Äußerungen verantwortlich gemacht werden, die eins ihrer Mitglieder im Rahmen seiner Tätigkeit als Angehöriger einer politischen Partei gebraucht. Zum wenigsten aber muß der Regierung und der Volksvertretung das Recht vorbehalten bleiben, darüber zu befinden, welche Maßnahme sie wegen der außeramtlichen Äußerungen eines Regierungsmitgliedes für notwendig erachten. Der Aufsatz des bisherigen Leiters der Staatskanzlei, des Herrn Brandler, in dem offiziellen Organ der russischen kommunistischen Partei ist vor dem Dienstantritt des Herrn Brandler verfaßt und veröffentlicht worden. Überdies war sein Inhalt der sächsischen Regierung bei Eingang des Schreibens des Herrn Reichskanzlers Anlage 1 noch unbekannt. Auch der Inhalt des von dem Herrn Reichskanzler erwähnten Flugblattes ist erst am Nachmittage des 26. Oktober 1923, am Tage vor dem Schreiben des Herrn Reichskanzlers, zur Kenntnis einiger der nichtkommunistischen damaligen sächsischen Regierungsmitglieder gelangt. Das Flugblatt selbst hat der bisherigen Regierung vor dem Eingang des Schreibens des Herrn Reichskanzlers nicht vorgelegen.

10

S. Anm. 4, 7 und 13 zu Dok. Nr. 188.

Das Schreiben des Herrn Reichskanzlers Anlage 1 beruht offensichtlich auf der Annahme, daß der bisherige Herr Ministerpräsident Dr. Zeigner und die ihm parteipolitisch nahestehenden Mitglieder der bisherigen sächsischen Regierung gewillt waren, das Verhalten der kommunistischen Regierungsmitglieder hinzunehmen. Diese Annahme ist unzutreffend. Schon am 26. Oktober 1923 und ebenso am folgenden Tage haben innerhalb der Regierung Verhandlungen über das Ausscheiden der kommunistischen Mitglieder aus ihr stattgefunden11. Zu einer Entscheidung in dieser Richtung bedurfte es der Herbeiführung einer Entschließung der Landtagsfraktion, die den Ministerpräsidenten und die Mehrzahl der Regierungsmitglieder gestellt hatte. Die Herbeiführung dieser Entschließung vor dem Eingang des Schreibens des Herrn Reichskanzlers[981] war schon rein zeitlich nicht möglich. Am 28. Oktober 1923 hat der bisherige Herr Ministerpräsident Dr. Zeigner mit dem Schreiben Anlage 2 eine Entscheidung des Landtags, dessen nächste Sitzung für den 30. Oktober 1923 anberaumt war, über die Vertrauensfrage in Aussicht gestellt. Ungeachtet dieser Erklärung hat der Herr Reichspräsident die Verordnung vom 29. Oktober 1923 Anlage 3 vollzogen.

11

Vgl. die Äußerung Dittmanns in Dok. Nr. 193.

Der Herr Reichspräsident hat die Verordnung Anlage 3, durch die er den Herrn Reichskanzler ermächtigt, für die Dauer der Geltung der Verordnung Mitglieder der sächsischen Landesregierung und der sächsischen Landes- und Gemeindebehörden ihrer Stellung zu entheben und andere Personen mit der Führung der Dienstgeschäfte zu betrauen, auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiete des Freistaats Sachsen erlassen. Die Verordnung gründet sich danach auf den 2. Absatz des Artikels 48 der Reichsverfassung, wonach der Reichspräsident bei erheblicher Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Deutschen Reiche die zu ihrer Wiederherstellung nötigen Maßnahmen treffen kann. Wenn der Artikel 48 Absatz 2 der Reichsverfassung auch keine Einschränkung hinsichtlich der zulässigen Maßnahmen des Herrn Reichspräsidenten enthält, so unterliegt es doch keinem Zweifel, daß die Reichsverfassung, von den im Artikel 48 Absatz 2 selbst angeführten Ausnahmen abgesehen, durch Maßnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht angetastet werden darf. An die Schranken der Verfassung ist auch die Diktaturgewalt des Herrn Reichspräsidenten gebunden. Die Ermächtigung des Herrn Reichskanzlers zur vorläufigen Amtsenthebung von Mitgliedern der sächsischen Landesregierung enthält aber einen Eingriff in die verfassungsmäßig festgelegten Rechte eines Landes. Die Landesregierungen werden auf Grund der freistaatlichen Landesverfassungen gebildet und bedürfen nach Artikel 17 der Reichsverfassung des Vertrauens der Volksvertretung12. Den Ländern ist danach in der Reichsverfassung das Recht gewährleistet, über die Zusammensetzung, die Tätigkeit und den Rücktritt ihrer Regierungen allein zu befinden. Der Herr Reichspräsident ist auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 der Reichsverfassung keineswegs befugt, einen, wenn auch nur einstweiligen, Rücktritt einer Landesregierung zu erzwingen. Der Reichspräsident hat danach, sofern sich seine Verordnung auf den Artikel 48 Absatz 2 der Reichsverfassung gründet, die ihm durch die Verfassung verliehenen Befugnisse überschritten und die Verfassung des Deutschen Reiches verletzt.

12

S. dazu die Einstellung Meissners in Dok. Nr. 186.

Es kann auf sich beruhen, ob die Zwangsverwaltung eines Landes unter den Voraussetzungen des Artikels 48 Absatz 1 der Reichsverfassung zulässig ist. Denn der Herr Reichspräsident hat sich in seiner Verordnung vom 29. Oktober 1923 weder auf den Artikel 48 Absatz 1 berufen noch anderweitig die Reichsexekution gegen den Freistaat Sachsen angeordnet. Überdies waren die Voraussetzungen, unter denen der Herr Reichspräsident ein Land zur Erfüllung der ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten kann, nicht gegeben. Die bisherige[982] Regierung des Freistaates Sachsen war den ihr dem Reiche wie dem Lande gegenüber obliegenden Pflichten in jeder Weise nachgekommen. Es kann nicht anerkannt werden und wird auf das entschiedenste bestritten, daß die bisherige sächsische Regierung dem Herrn Reichspräsidenten Anlaß zur Anordnung einer Reichsexekution gegeben hat. Es wird weder dem Herrn Reichspräsidenten noch der Reichsregierung möglich sein, auch nur einen einzigen Fall namhaft zu machen, in dem die bisherige sächsische Regierung es an der Erfüllung der ihr verfassungs- oder gesetzmäßig obliegenden Pflichten hat fehlen lassen.

Nach der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 29. Oktober 1923 Anlage 3 war der Herr Reichskanzler ermächtigt, für die Dauer der Geltung dieser Verordnung Mitglieder der sächsischen Landesregierung ihrer Stellung zu entheben und andere Personen mit der Führung der Dienstgeschäfte zu beauftragen. Der Herr Reichskanzler hat von dieser ihm unter Verletzung der Verfassung verliehenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Die Reichsregierung hat unter dem 29. Oktober 1923 den Herrn Reichsminister a. D. Dr. Heinze zum Reichskommissar für Sachsen ernannt, und dieser hat unter dem gleichen Tage die sächsischen Minister ihrer Ämter enthoben und seine Beauftragten mit der Weiterführung der Geschäfte in den einzelnen Ministerien betraut13. Es wird bestritten, daß der Herr Reichskanzler berechtigt war, die ihm in der verfassungswidrigen Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 29. Oktober 1923 beigelegten Befugnisse durch die Reichsregierung einem Reichskommissar zu übertragen14. Die Verordnung bietet für eine Delegation im Gegensatz zu dem § 2 der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 26. September 1923 (RGBl. S. 905 ) keine Handhabe. Der Herr Reichskommissar hat sich auch nicht darauf beschränkt, eine einstweilige Amtsenthebung der Mitglieder der sächsischen Regierung auszusprechen. Er hat sie, wie seine Schreiben an die einzelnen Herren Minister zeigen, ohne jede Einschränkung ihrer Ämter enthoben und damit seine Befugnisse als Reichskommissar auf das schwerste mißbraucht. Er und der Herr Militärbefehlshaber Generalleutnant Müller haben sich auch nicht gescheut, den Rücktritt der Minister mit militärischer Gewalt zu erzwingen, indem sie sie durch bewaffnete militärische Kommandos aus den Ministerialgebäuden führen ließen. Der Herr Reichskanzler hat die ihm verfassungsmäßig zustehenden Befugnisse danach auch dadurch überschritten, daß er die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 29. Oktober 1923 mit seiner Gegenzeichnung versah und es überdies zuließ, daß der von der Reichsregierung bestellte Herr Reichskommissar Rechte ausübte, die in der Verordnung dem Herrn Reichskanzler allein beigelegt worden waren. Der Herr Reichskommissar verletzte seinerseits die Reichsverfassung dadurch, daß er Mitglieder einer verfassungsmäßig gebildeten Landesregierung ihrer Ämter enthob und ihren Rücktritt unter Inanspruchnahme der bewaffneten Macht erzwang. In gleicher Weise überschritt der Herr Generalleutnant Müller als Inhaber der vollziehenden Gewalt im Gebiete des Freistaates Sachsen die sich daraus für ihn ergebenden Befugnisse, indem er durch eine in Ausübung der vollziehenden[983] Gewalt erlassene, freilich am folgenden Tage wieder aufgehobene Verordnung den Zusammentritt eines verfassungsmäßig gebildeten Landtages verbot.

13

S. o. Anm. 7.

14

Vgl. die Gegenerklärung vom 30.11.23 (Dok. Nr. 282).

Auf Grund des Artikels 19 Absatz 1 der Reichsverfassung und des § 16 Ziffer 3 des Reichsgesetzes über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921 wird beantragt,

der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich wolle das im Auftrage der Reichsregierung gestellte Verlangen des Herrn Reichskanzlers in seinem Schreiben vom 27. Oktober 1923 an den bisherigen Herrn Ministerpräsidenten Dr. Zeigner nach Rücktritt der bisherigen sächsischen Landesregierung, die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 29. Oktober 1923, durch die der Herr Reichskanzler zur Enthebung von Mitgliedern der sächsischen Landesregierung ermächtigt worden ist, und die Amtsenthebung der Mitglieder dieser Regierung durch den Herrn Reichskommissar, Reichsminister a. D. Dr. Heinze, sowie seine Aufträge zur Weiterführung der Dienstgeschäfte an die von ihm damit betrauten Personen, endlich das Verbot des Zusammentritts des sächsischen Landtages durch den Herrn Generalleutnant Müller für mit der Reichsverfassung unvereinbar und verfassungswidrig erklären.

Zugleich wird beantragt,

vor der Beschlußfassung eine mündliche Verhandlung anzuordnen.

Für tunlichste Beschleunigung wäre die unterzeichnete Regierung besonders dankbar.

Soweit tatsächliche Behauptungen dieses Antrages von dem Gegner bestritten werden sollten, bleibt die Beweisantretung vorbehalten. Es wird gebeten, etwaige Gegenschriften der unterzeichneten Regierung mitzuteilen.

Die Regierung des Freistaates Sachsen.

gez. Fellisch,

Ministerpräsident.

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