2.24.11 (vsc1p): 11. Außerhalb der Tagesordnung: Entwurf einer Verordnung über die Aufhebung der Verordnung zur Vermehrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit.

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11. Außerhalb der Tagesordnung: Entwurf einer Verordnung über die Aufhebung der Verordnung zur Vermehrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit.

Der Reichsarbeitsminister nahm Bezug auf die schriftliche Vorlage vom 13. Dezember 1932 – Rk. 11981 – und erbat die Zustimmung der Reichsregierung zum Entwurf einer Verordnung über die Aufhebung der Verordnung zur Vermehrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit34.

34

Die Aufhebung vor allem der Tariflohnlockerungsbestimmungen der angezogenen VO vom 5.9.1932 (Einzelheiten s. Dok. Nr. 1, Anm. 11) war zuletzt vom RKab. v. Papen am 25. 11. erwogen, bis auf weiteres aber zurückgestellt worden. Die erneute Aufhebungsforderung begründete der RArbM damit, daß die Bestimmungen „in der Praxis die an sie geknüpften Erwartungen nicht erfüllen“ konnten. Vordringlich scheint jedoch die Tatsache gewesen zu sein, daß in den RT-Sitzungen vom 6. bis 9. 12. „sämtliche größere Parteien Anträge in dieser Richtung gestellt“ und die Außerkraftsetzung der dieser VO zugrundeliegenden sozialpolitischen Generalermächtigung betrieben hatten (Der RArbM an den StSRkei, 13.12.1932; R 43 I /2046 , Bl. 118 f.).

[100] Der Reichskanzler stellte nach kurzer Aussprache zur Sache die Zustimmung der Reichsregierung zum Entwurf der Verordnung fest35.

35

Als Beendigungstermin für die TariflohnlockerungsVO vom 5.9.1932 ist der 31.12.1932 vorgesehen. Um jedoch Arbeitgeber, die von der VO Gebrauch gemacht haben, vor wirtschaftlichem Schaden zu bewahren, kann der Schlichter unter gewissen Voraussetzungen die Berechtigung zur Tariflohnunterschreitung noch bis zum 31.1.1933 verlängern. Der 2. Teil der VO, der den Schlichter ermächtigte, für gefährdete Betriebe auf tariflichem Gebiet Erleichterungen zu gewähren, kommt Ende Januar 1933 in Wegfall (VO vom 14.12.1932; RGBl. I, S. 545 ). Die Befugnis, die vorgenannte VO zu erlassen, stützte sich noch auf eine der RReg. in der heftig umstrittenen VO des RPräs. zur Belebung der Wirtschaft vom 4.9.1932 erteilte Ermächtigung (RGBl. I, S. 425 , 428). Der betreffende sozialpolitische Teil dieser Not-VO wird, nachdem das RT-Plenum den diesbezüglich vom Zentrum eingebrachten GesEntw. am 9. 12. gegen die Stimmen von DNVP und DVP angenommen hat, durch ein ReichsGes. vom 17.12.1932 gestrichen (RGBl. I, S. 547 ). – Alle weiteren sozial- und wirtschaftspolitischen Anträge werden mit den Stimmen des Zentrums und der NSDAP an die zuständigen RT-Ausschüsse überwiesen (RT-Bd. 455, S. 80  ff.) und damit ihrer den Bestand der RReg. gefährdenden Brisanz vorläufig entkleidet.

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