2.116.2 (wir1p): 2. Entwurf eines Gesetzes über Notstandsmaßnahmen zur Unterstützung von Empfängern von Renten aus der Invalidenversicherung.

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2. Entwurf eines Gesetzes über Notstandsmaßnahmen zur Unterstützung von Empfängern von Renten aus der Invalidenversicherung.

Reichsminister Brauns berichtete, unter Zugrundelegung auch des Schreibens des Reichsministers der Finanzen vom 14. Oktober 1921, über die beabsichtigten gesetzgeberischen Maßnahmen zur Unterstützung der Rentenempfänger1.[321] Zu § 2 bemerkte er insbesondere, daß er bei seiner ursprünglichen Absicht, das Gesamteinkommen auf 2500 M festzusetzen, verbleibe, obwohl er mit Rücksicht auf die den Militärrentnern gewährten Bezüge eine Zeitlang geschwankt hätte, ob dieser Betrag nicht zu hoch sei. Er hätte sich inzwischen jedoch davon überzeugt, daß der Betrag von 2100 M für die Empfänger der Invaliden- und Altersrente nicht ausreiche. – Zu § 4 stellte er zur Erwägung, ob nicht den heutigen Geldverhältnissen entsprechend eine Aufrundung auf volle Markbeträge vorzuschreiben sei2.

1

Der Gesetzentwurf war der Rkei mit Schreiben des RArbM vom 8.10.21, das einen Vermerk Wevers trägt, Brauns habe persönlich gebeten, die Angelegenheit möglichst bald im Kabinett zu verabschieden, zugegangen; in § 2 des Entwurfs war vorgesehen: „Die Unterstützung ist in einer solchen Höhe zu bemessen, daß das Gesamteinkommen des Empfängers einer Invaliden- oder Altersrente den Betrag von 2500 Mark [gegenüber 1000 Mark nach dem Gesetz vom 23.7.1921], einer Witwen- oder Witwerrente den Betrag von 2000 Mark [gegenüber vorher 750 Mark] und einer Waisenrente den Betrag von 1000 Mark [gegenüber vorher 400 Mark] erreicht“. Der RFM hatte am 14. 10. mitgeteilt: „Wie ich erfahren habe, vertritt der Herr RArbM neuerdings die Ansicht, daß die in § 2 des der Reichsregierung zur Beschlußfassung vorgelegten Entwurfes eines Gesetzes über Nostandsmaßnahmen […] vorgeschlagenen Höchstgrenzen des zur Unterstützung berechtigten Gesamteinkommens über das mit der politischen Gesamtlage, insbesondere auch der finanziellen Lage des Reiches, der Länder und der Gemeinden, vereinbarte Maß hinausgehen und das zur Unterstützung berechtigende Gesamteinkommen der Empfänger von Invaliden- oder Altersrenten auf 2100 Mark wird herabgesetzt werden müssen, was auch eine Verringerung der für die Witwen- und Waisenrenten vorgeschlagenen Summen nach sich ziehen muß.“ (R 43 I /2096 , Bl. 95-99).

2

Der Entwurf sah nur eine Aufrundung auf volle fünf Pfennig vor.

Gegen die Festsetzung des Gesamteinkommens auf 2500 M wurden wegen der für die Militärrentenberechtigten vorgesehenen Bezüge von verschiedenen Seiten Bedenken erhoben. Er hielt es für zweckmäßig, die Grenze von 2100 M vorläufig in den Entwurf einzusetzen. Sollte der Reichsrat oder der Reichstag den Militärrentenempfängern höhere Bezüge zusprechen, so wäre es immer noch möglich, diesen Änderungen die Unterstützungen für die Empfänger aus der Invalidenversicherung anzupassen.

Es wurde darauf nach eingehender weiterer Aussprache dem Entwurf mit der Maßgabe zugestimmt, daß

1.

in § 2 das Gesamteinkommen des Empfängers einer Invaliden- oder Altersrente auf den Betrag von 2100 M festgesetzt wurde,

2.

die nach § 4 zu zahlenden Beträge auf volle Mark aufzurunden sind,

3.

daß dem § 53 eine andere Fassung gegeben wird. Zu diesem Zweck soll vom Reichsarbeitsministerium zu einer besonderen Ressortbesprechung eingeladen werden4.

3

§ 5 lautete: „Den Gemeinden wird von den ihnen auf Grund dieses Gesetzes erwachsenden Ausgaben ein Drittel von den Gemeindeverbänden oder Ländern, und ein weiteres Drittel vom Reich ersetzt“. In der endgültigen Fassung lautet der entsprechende § 7: „Das Reich ersetzt den Gemeinden 80% der von ihnen verauslagten Unterstützungsbeträge.“ (Siehe RGBl. 1921, S. 1533  ff.).

4

Fortsetzung siehe Dok. Nr. 128, P. 1.

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