2.132.4 (wir1p): 4. Aufhebung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. September 1921.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

Extras:

 

Text

RTF

4. Aufhebung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. September 19214.

4

Für die Aufhebung der VO des RPräs. vom 28.9.1921 (RGBl. 1921 II S. 1271 ) lagen die Anträge Bartz (Nr. 2735, Bd. 369), Hergt (Nr. 2738, Bd. 369) und Agnes (Nr. 2704, Bd. 369) und Genossen dem RT vor; der RT hatte die Anträge am 1.10.1921 nach zweitägiger Debatte dem Rechtsausschuß zur Beratung zugewiesen (RT Bd. 351, S. 4726 ), der am 4.11.1921 den Antrag gestellt hatte, „der Reichstag wolle beschließen: den vorliegenden Anträgen die verfassungsmäßige Zustimmung nicht zu erteilen“. (RT-Drucks. Nr. 2986, Bd. 369 ). Der mündliche Bericht des Ausschusses durch den Abgeordneten Marx wird jedoch erst am 16.12.1921 erstattet (RT Bd. 352, S. 5266  ff.). Obwohl im RT der Gesandte von Preger namens der bayerischen Regierung darauf hinweist, daß zwischen RReg. und bayerischer Regierung bei der Einigung über die Fassung der VO vom 28.9.21 Übereinstimmung darüber geherrscht habe, daß die genannte VO nicht schon nach kurzer Zeit ohne vorherige Einvernahme mit Bayern ersatzlos aufgehoben werden könne, beschließt der RT am 16. 12. durch Abstimmung die Aufhebung der VO und damit die Ablehnung des Antrags des Rechtsausschusses (RT Bd. 352, S. 5291 ). Die VO wird am 23.12.1921 durch VO aufgehoben (RGBl. 1921 II, S. 1664 ).

Der Reichsminister des Innern teilte mit, daß voraussichtlich am Montag [7.11.1921] bei der Beratung des Antrags Agnes und Genossen5 die Frage der Aufhebung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 28.9.21 wieder angeschnitten werden würde. Es würde zu erörtern sein, ob dazu eine bestimmte Erklärung abgegeben werden solle. Der Reichskanzler erwiderte, daß der Bayerischen Regierung seinerzeit die Zusage gegeben worden sei, vor der Aufhebung dieser Verordnung mit der Bayerischen Regierung in Fühlung zu treten. Zweckmäßig würde daher am Montag im Ausschuß nur eine vorsichtige Erklärung etwa dahin abzugeben sein, daß ein entsprechendes Gesetz in Vorbereitung sei und daß die Regierung hoffe, schon im vorbereitenden Stadium binnen kurzem angeben zu können, wie sie sich die Aufhebung denke. Eine weitere Erklärung solle man nicht abgeben. Der Reichskanzler führte ferner aus, daß er glaube, man könne die Verordnung nicht lange mehr aufrecht erhalten, wenn nicht das Gesetz bald zustande komme. Zunächst müsse die Angelegenheit jedenfalls dilatorisch behandelt werden. Das Kabinett stimmte den Ausführungen zu.

5

Siehe RT-Drucks. Nr. 2704, Bd. 369 .

Extras (Fußzeile):