2.16.8 (wir1p): 8. Stellungnahme zu den Anträgen Müller-Franken u. Gen. und Aderhold u. Gen. zur Erwerbslosenfürsorge.

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8. Stellungnahme zu den Anträgen Müller-Franken u. Gen. und Aderhold u. Gen. zur Erwerbslosenfürsorge.

Das Kabinett beschließt hinsichtlich dem vom Reichsarbeitsminister mit Schreiben vom 25. Mai 1921 gestellten Antrage8 betreffend Arbeitslosenfürsorge folgendes:

8

Die gleichlautenden Anträge Müller-Franken (RT-Drucks. Nr. 1887, Bd. 366 ) und Aderhold (RT-Drucks. Nr. 1888, Bd. 366 ) vom 22.4.1921 gehen im wesentlichen zurück auf ein Schreiben des ADGB an den RK vom 26.2.1921, in dem der ADGB neben anderen grundsätzlichen Forderungen die RReg. ersuchte, mit öffentlichen Geldern Arbeitsplätze, insbesondere auf dem Bausektor, zu schaffen (Wortlaut s. R 43 I /2026 , Bl. 80-84). Mit Schreiben vom 23.3.1921 hatte der RK ausführlich Antwort dahingehend erteilt, daß die RReg. sich bemühen werde, Arbeitsplätze auf Grund der öffentlichen Haushalte zu beschaffen, einer auch geforderten Erhöhung der Arbeitslosenunterstützung jedoch nicht zustimmen könne. Anläßlich der Anträge Müller-Franken und Aderhold im RT, die am 28. 5. den Unterausschuß des 5. Ausschusses und am 30. 5. den 5. Ausschuß selbst beschäftigen sollten, hatte der RArbM das RKab. ersucht, zu den Forderungen der RT-Anträge A 2, 6, 7, 9 und B (s. Anm. 9 ff.) noch vor diesem Termin Stellung zu nehmen. Die schriftliche Stellungnahme des RArbM lag dem Kabinett vor (R 43 I /2027 , Bl. 22-25).

[34] zu 2: Die Erörterung dieses Punktes wird vertagt9.

9

Die Antragsteller hatten unter diesem Punkt gefordert, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge insbesondere die von der Arbeitslosigkeit hart betroffenen Gebiete zu berücksichtigen und durch Schichtwechsel mit verkürzter Arbeitszeit für die Beschäftigung der doppelten Arbeiterzahl zu sorgen. Nach dem Vorschlag des RArbM sollte die RReg. den Reichsressorts empfehlen, bei den Unternehmern möglichst durch Einlegung von Doppel- und Feierschichten auf Mehreinstellung von Arbeitskräften hinzuwirken (R 43 I /2027 , Bl. 23).

zu 6 u. 7: Der Befragung des Reichswirtschaftsrats wird zugestimmt10.

10

Nach den unter diesen Punkten zusammengefaßten Vorstellungen der Antragsteller sollte in den Gebieten, in denen die Arbeitsbeschaffung „auf keinem anderen Wege möglich“ sei, die Arbeitszeit auch der in privaten Betrieben Beschäftigten unter der Bedingung verkürzt werden, daß der dadurch bedingte Lohnausfall zu zwei Dritteln durch den Arbeitgeber ersetzt würde. Reich und Länder sollten den Arbeitgeber aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge zur Hälfte entschädigen. Nach dem Vorschlag des RArbM sollte vor einer Stellungnahme der RReg. auch der RWiR ein Gutachten hierzu abgeben, da die zentralen Arbeitgebergemeinschaften sich zu dieser Frage noch nicht abschließend geäußert hätten (R 43 I /2027 , Bl. 23, 24 f.).

zu 9: Die Erhöhung der laufenden Unterstützungen wird abgelehnt. Eine einmalige Beihilfe gemäß den Vorschlägen des Reichsarbeitsministers wird beschlossen11.

11

Der RArbM hatte für eine einmalige Zuwendung an langfristig Erwerbslose (6 Monate Unterstützungsdauer) plädiert; dabei sollte ein bestimmter Betrag auf jeden langfristig Erwerbslosen ausgeworfen und die dadurch entstehenden Lasten nach dem üblichen Schlüssel auf Reich, Länder und Gemeinden verteilt werden (R 43 I /2027 , Bl. 23, 24 f.).

zu B: Die Fortgewährung der Wintersätze bis zum 1. August wird beschlossen12.

12

Der RArbM schlägt vor, die zunächst bis zum 30. Juni 1921 verlängerten Wintersätze bis zum 31. Juli 1921 zu verlängern, da einerseits einer Erhöhung der laufenden Bezüge grundsätzlich nicht zugestimmt werden könne, andererseits aber zur Zeit für eine Herabsetzung der Leistungen wegen der schlechten Verhältnisse keine Möglichkeit bestehe (R 43 I /2027 , Bl. 23, 24 f.).

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