2.166.4 (wir1p): 4. Entwurf eines Gesetzes über die öffentliche Bekanntmachung von Verurteilungen wegen Preistreiberei, Schleichhandels, verbotener Ausfuhr lebenswichtiger Gegenstände und unzulässigen Handels.

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4. Entwurf eines Gesetzes über die öffentliche Bekanntmachung von Verurteilungen wegen Preistreiberei, Schleichhandels, verbotener Ausfuhr lebenswichtiger Gegenstände und unzulässigen Handels.

Das Kabinett beschloß, dem Entwurf mit der Maßgabe zuzustimmen, daß in § 1 Abs. 2 Satz 13 neben dem öffentlichen Anschlag noch die Bekanntmachung durch eine Tageszeitung vorgeschrieben werden soll.

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Der Satz hatte in der ursprünglichen Fassung gelautet: „Wird auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten oder mehr oder auf Geldstrafe von zehntausend Mark oder mehr erkannt, so ist stets der öffentliche Anschlag auf Kosten des Schuldigen, allein oder neben anderen Arten der Bekanntmachung anzuordnen.“ (R 42 I /1246 , R 43 I /1246 , Bl. 208-218). Entwurf siehe RT-Drucks. Nr. 3221, Bd. 370 , bleibt unerledigt.

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