2.179.3 (wir1p): 3. Denkschrift, betreffend das Zusammenwirken von Reichstag und Reichswirtschaftsrat bei der Vorbereitung der Gesetzesvorlagen.

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3. Denkschrift, betreffend das Zusammenwirken von Reichstag und Reichswirtschaftsrat bei der Vorbereitung der Gesetzesvorlagen5.

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In der Denkschrift, die mit einem Anschreiben des RWiM vom 16.12.21 der RReg zugesandt worden war, setzt sich der RWiM mit den Vorschlägen des VRWiR und des Ältestenrates des RT auseinander; im folgenden wird daraus zitiert (R 43 I /1194 , Bl. 139-144).

Geheimrat Schäffer berichtete eingehend über den vorläufigen Entwurf des Reichswirtschaftsministeriums und stellte zum Schluß seines Referates folgende Fragen zur Debatte

a) ob gegen die vom Ältestenausschuß des Reichstags ausgesprochene grundsätzliche Auffassung, daß der Reichswirtschaftsrat nur der Beratung der Reichsregierung zu dienen habe6, Stellung zu nehmen ist;

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Der Ältestenrat habe einstimmig entschieden: 1. Da der VRWiR nach der Verfassung ein Beirat der Regierung, nicht aber des RT ist, so soll es der RReg überlassen bleiben zu bestimmen, ob und in welchem Umfang von den Gutachten des vorläufigen VRWiR dem RT Mitteilung gemacht werden soll. Eigene Anträge und Anregungen dazu will der Ältestenrat nicht stellen; 2. die Begründung solcher Gutachten durch ein Mitglied der Ausschüsse des VRWiR in einem Ausschuß des RT wurde nicht für angängig gehalten. Es müsse auch hier der Regierung überlassen bleiben, ob sie es für wünschenswert erachtet, ein Mitglied des VRWiR als Regierungsvertreter in gewissen Fällen in den RT-Ausschuß zu entsenden.“ Demgegenüber hält der RWiM die unter 1 wiedergegebene Auffassung „sowohl mit dem Inhalt des Artikels 165 der RV wie mit seiner Entstehungsgeschichte für unvereinbar. Der Artikel 165 sieht für den allein in der Verfassung behandelten endgültigen RWiR das Recht vor, seine Gutachten, wenn die Regierung nicht glaubt, sich ihnen anschließen zu können, selbst durch ein Mitglied im RT zu vertreten. Das bedeutet mit anderen Worten, daß der RWiR gerade der Beratung des RT zu dienen bestimmt ist.“ (Denkschrift R 43 I /1194 , Bl. 140-144).

b) ob abgesehen von Ausnahmefällen, die Vorlegung der Gesetzentwürfe an den vorläufigen Reichswirtschaftsrat vor der Vorlegung an den Reichstag zu erfolgen hat;

c) ob die Beifügung der vom vorläufigen Reichswirtschaftsrat erstatteten Gutachten bei der Vorlegung von Gesetzesvorlagen an den Reichsrat und den Reichstag stattfinden soll;

d) ob es zulässig erscheint, Mitglieder des Reichswirtschaftsrats als Regierungskommissare in die Ausschüsse des Reichsrats oder des Reichstags zu entsenden, mit dem Auftrage, daselbst die Stellungnahme des Reichswirtschaftsrats näher zu erläutern.

Nach längerer Aussprache, an der sich die Reichsminister Giesberts und Hermes sowie die Staatssekretäre Joël, Huber und Dr. Hirsch beteiligten, stellte sich das Kabinett auf folgenden Standpunkt:

[493] a) zur Zeit bestehe kein Anlaß, zu der Auffassung des Ältesten-Ausschusses des Reichstags Stellung zu nehmen;

b) es wurde beschlossen, daß die Vorlegung der Gesetzentwürfe an den vorläufigen Reichswirtschaftsrat spätestens gleichzeitig mit der Vorlegung an den Reichsrat zu erfolgen habe;

c) es wurde beschlossen, daß die Beifügung der vom vorläufigen Reichswirtschaftsrat erstatteten Gutachten bei der Vorlegung von Gesetzesvorlagen an den Reichsrat und den Reichstag stattfinden soll, soweit diese im gegebenen Zeitpunkt bereits vorlägen7;

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In seinem Rundschreiben vom 10.6.21 hatte der RWiM bereits angeregt, die Reichsministerien möchten den im RR oder RT vorzulegenden Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen je einen Abdruck der vom VRWiR zu übersendenden Berichte über Beratungen dieser Entwürfe in den Ausschüssen und in der Vollversammlung beifügen. In der Begründung zu den Entwürfen solle auf die Stellungnahme des VRWiR eingegangen, und falls der Bericht nicht vorgelegen hat, dies angegeben werden. Dieses Verfahren hatte bei den Ressorts außer im RWeMin. Zustimmung gefunden (Schreiben und Denkschrift R 43 I /1194 , Bl. 26, 49 f.).

d) Die Entscheidung der Frage, ob es zulässig sei, Mitglieder des Reichswirtschaftsrats als Regierungskommissare in die Ausschüsse des Reichrats oder des Reichstags zu entsenden, wurde bejaht. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Entsendung von Regierungskommissaren im einzelnen Falle zweckmäßig sei, wurde den einzelnen Ressorts überlassen.

Auf Anfrage des Reichsfinanzministers wurde ausdrücklich festgestellt, daß die Etatsvorlagen nicht unter die sozialpolitischen oder wirtschaftspolitischen Vorlagen fielen, die dem Reichswirtschaftsrat zu unterbreiten seien.

Der inzwischen erschienene Herr Reichskanzler teilt zunächst außerhalb der Tagesordnung mit, daß er erfahren habe, daß in Amsterdam am 4. und 5. Januar 1922 eine „Konferenz“ von englischen und deutschen Parlamentariern tagen solle, an der sich Mitglieder sämtlicher Reichstagsparteien zu beteiligen gedächten. Die Anregung solle die Deutsche Volkspartei gegeben haben. Der Abgeordnete Marx habe ihm auf seine Frage die Richtigkeit dieser Meldung bestätigt. Seine Frage, ob den Kabinettsmitgliedern, den Staatssekretären oder den übrigen anwesenden Herren etwas davon bekannt sei, wurde verneinend beantwortet.

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