2.191.5 (wir1p): 5. Verwertung der von der Heeresverwaltung nicht übernommenen Reichsverpflegungs- und Reichsbekleidungsämter und Beteiligung des Reichs an den für diesen Zweck zu bildenden Aktiengesellschaften.

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5. Verwertung der von der Heeresverwaltung nicht übernommenen Reichsverpflegungs- und Reichsbekleidungsämter und Beteiligung des Reichs an den für diesen Zweck zu bildenden Aktiengesellschaften.

Das Kabinett erklärt sich mit der vom Reichsschatzministerium in dem Schreiben vom 12. Januar 1922 (Rk. 310) vorgeschlagenen Verwertung der Reichsverpflegungs- Reichsbekleidungsämter einverstanden, soweit diese nicht ganz oder teilweise von der Heeresverwaltung übernommen werden7.

7

Das RSchMin. begründet in seinem Schreiben vom 12.1.22 die Maßnahme wie folgt: „Infolge Wiederüberganges der Heeresverwaltung vom Reichsschatzministerium an das Reichswehrministerium ist der größere Teil der Reichsbekleidungsämter und der Reichsverpflegungsämter für seinen ursprünglichen Zweck entbehrlich geworden. Das Reichsschatzministerium hat sich infolgedessen bemüht, sie anderweit zu verwerten.“ (R 43 I /1374 , Bl. 68 f.).

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