2.198.1 (wir1p): Beseitigung der Hoheitszeichen des früheren Regimes und der Fürstenbilder aus den Amtsräumen und Dienstgebäuden der Reichsbehörden.

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Beseitigung der Hoheitszeichen des früheren Regimes und der Fürstenbilder aus den Amtsräumen und Dienstgebäuden der Reichsbehörden.

Reichsminister Köster trug den wesentlichen Inhalt der Vorlage vor1.

1

Die Abgeordneten Wels und Müller-Franken hatten eine in fünf Punkte untergliederte Anfrage zum Thema im RT eingebracht (RT-Drucks. Nr. 2658, Bd. 369 ) für deren Beantwortung der RIM mit Begleitschreiben vom 12.12.21 einen entsprechend der Anfrage fünffach untergliederten Antwortentwurf dem Kabinett vorlegt, der im wesentlichen der endgültig erteilten Antwort entspricht (RT-Drucks. Nr. 3693, Bd. 371 ). Er sah eine Anordnung der Reichsregierung vor, „daß die Hoheitszeichen des früheren Regimes, soweit das bisher noch nicht geschehen sein sollte, innerhalb einer kurz zu bemessenden Frist in den Dienstsiegeln und Amtsschildern der Reichsbehörden nicht mehr erscheinen und auch sonst aus den Amtsräumen und von den Gebäuden der Reichsbehörden grundsätzlich entfernt werden.“ (R 43 I /2204 , Bl. 197 f.).

[531] ReichswehrministerGeßler äußerte Bedenken gegen die Vorlage. Insbesondere glaubt er, daß die Durchführung des Erlasses auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen werde.

VizekanzlerBauer betonte, daß, nachdem die einzelnen Länder ähnliche Verordnungen erlassen hätten, das Reich nicht dahinter zurückstehen könne.

Ministerialdirektor Ritter vertrat den Standpunkt, daß es wohl genügen dürfte, die Bilder und Büsten des letzten Kaisers und seiner Familie zu entfernen. Bezüglich der Landesherren empfahl er, sich den entsprechenden Verordnungen der Länder anzupassen.

Reichsminister Köster führte weiter aus, daß die Vorlage nicht etwa erfolge, um in weiten Kreisen der Bevölkerung Unruhe hineinzutragen, sondern daß der Entwurf eine Folge der Agitation gewisser Kreise sei, der man im Interesse der Republik entgegentreten müsse.

Staatssekretär Zapf hält es für genügend, wenn entsprechend der Regelung in Preußen die Hoheitszeichen des früheren Regimes aus den dem Publikum zugänglichen Räumen entfernt würden2.

2

Die PrStReg. hatte in einem Erlaß vom 26.2.1920 angeordnet: „Die Bilder des ehemaligen Königshauses sowie alle anderen Bildwerke und Abzeichen, die als Versinnbildlichung des monarchischen Gedankens zu wirken geeignet sind, werden aus den dem Publikum zugänglichen Räumen aller staatlichen Gebäude entfernt. Ausgenommen sind solche Bilder nicht mehr lebender Mitglieder der ehemaligen Königsfamilie, die lediglich als historische Kunstwerke anzusehen sind. Jedoch ist auch bei diesen darauf Bedacht zu nehmen, daß sie nicht durch die Art ihrer Anbringung an hervorragender oder allgemein zugänglicher Stelle verwirrend oder verletzend wirken können. Von der Entfernung ausgenommen sind ferner alle festen Bestandteile der inneren oder äußeren Ornamentik der Gebäude, sowie historische Zusammenstellungen ehemaliger preußischer Könige sofern sie ihrem Charakter nach nicht eine Kundgebung für die beseitigte Staatsform als solche darstellen, sondern lediglich als geschichtliche Erinnerung an eine frühere Zeit der preußischen Geschichte zu wirken geeignet sind.“ (Zitiert nach dem in Anm. 1 gekennzeichneten Begleitschreiben des RIM vom 12.12.21).

ReichsverkehrsministerGroener empfiehlt, einen Unterschied zu machen zwischen künstlerischen und unkünstlerischen Darstellungen.

VizekanzlerBauer verliest darauf den Punkt 1 des Entwurfs. Es wird erwogen, vor dem Wort „anordnen“ das Wort „erneut“ zu setzen und die Worte „innerhalb einer kurz zu bemessenden Frist“ in Wegfall kommen zu lassen.

Die Sitzung wurde darauf abgebrochen3.

3

Am 1.2.22 wird dieser Punkt wieder im Kabinett erörtert (siehe Dok. Nr. 196, P. 7).

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