2.214.1 (wir1p): 1. Steuerkompromiß.

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1. Steuerkompromiß.

Nachdem der Reichskanzler die Sitzung eröffnet hatte, berichtete der Reichsminister der Finanzen Dr. Hermes über den Entwurf eines Mantelgesetzes zur Steuervorlage, der auch das Gesetz der Zwangsanleihe umfasse1. Er bitte, diesen Gesetzentwurf zum Gegenstand einer Besprechung zu machen. Im übrigen bitte er, das Gesetz über das Branntweinmonopol möglichst bald in Kraft zu setzen. Er halte eine Verständigung mit den Parteien über die Vorwegnahme dieses Gesetzes für erwünscht. Er selbst wolle in dieser Richtung mit den Parteien Fühlung nehmen2.

1

Der Entwurf (R 43 I /2393 , Bl. 221) ist abgesehen von einer redaktionellen Abweichung identisch mit dem am 11.3.22 in den RT eingebrachten Entwurf (RT-Drucks. Nr. 3757, Bd. 371 ).

2

Das Gesetz wird als Anlage 14 im Rahmen des Gesetzes über Änderungen im Finanzwesen am 8.4.1922 veröffentlicht (RGBl. 1922 I, S. 405 ).

[586] Der Reichskanzler geht auf den Entwurf des Mantelgesetzes ein und glaubt, daß es sehr wesentlich wäre zu erfahren, wie sich die Mehrheitssozialdemokratische Partei Deutschlands zu dem Entwurf des Mantelgesetzes stelle. Eine Fühlungnahme zunächst mit den Regierungsparteien über den Entwurf sei notwendig. Der Reichskanzler macht, fortfahrend, auf die Dringlichkeit der Erledigung des Mangelgesetzes und der Steuervorlage aus außenpolitischen Gründen aufmerksam.

Reichsminister Dr. Hermes berichtet über den Stand der Gesetzesvorlage. Die Körperschaftssteuer und die Umsatzsteuer würden zur Zeit in den Ausschüssen beraten.

Der Reichskanzler schlägt vor, die Parteiführer um 5.15 Uhr zu einer kurzen Besprechung über die taktische Behandlung des vorliegenden Entwurfs eines Mantelgesetzes zu laden3.

3

Um 17.45 Uhr findet eine Besprechung des RMin. mit Vertretern der Regierungsparteien im RT-Gebäude statt, bei der der RK erneut auf eine schnelle Erledigung der Steuervorlagen drängt und darum bittet, über die Form des Mantelgesetzes, das als Initiativantrag eingebracht werden sollte, schlüssig zu werden. Ein Antrag Lange-Hegermann hinsichtlich des Zwangsanleihegesetzes und einer noch vorher auszuschreibenden freiwilligen Anleihe sollte zurückgestellt, die Fühlungnahme mit der DVP aufgenommen werden (R 43 I /1346 , Bl. 194).

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