2.60.2 (wir1p): 2. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Volksentscheid (Reichsabstimmungsordnung).

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2. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Volksentscheid (Reichsabstimmungsordnung).

Dem Entwurf wurde zugestimmt. Der Reichsminister des Innern wird das Weitere veranlassen2.

2

Es handelt sich um den Entwurf der nach § 45 des Gesetzes über den Volksentscheid vom 27.6.1921 (RGBl. 1921 II, S. 790 ) vom Reichsinnenminister mit Zustimmung des RR zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Der Entwurf in R 43 I /1888 , Bl. 56-67 ist identisch mit der endgültigen Fassung (RGBl. 1921 II, S. 1505  ff.).

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