2.61.2 (wir1p): 2. Entwurf eines Kapitalverkehrssteuergesetzes.

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2. Entwurf eines Kapitalverkehrssteuergesetzes.

Staatssekretär Hirsch war der Auffassung, daß man die Anschaffungsgeschäfte von Zahlungsmitteln, die sich auf Auslandswerte beziehen, von der Börsenumsatzsteuer freilassen solle, damit nicht der Devisenhandel aus Deutschland herausgedrängt würde. Staatssekretär Zapf hielt es demgegenüber für notwendig, auch diese Anschaffungsgeschäfte grundsätzlich zu erfassen; im übrigen sei es ja dem Reichsminister der Finanzen in § 41 des Entwurfes überlassen, die Steuer zu ermäßigen oder aufzuheben3. Das Kabinett stimmte[157] schließlich einem Vorschlag des Staatssekretärs Zapf auf Einfügung einer Bestimmung des Inhalts zu, daß die Reichsregierung ermächtigt würde, auch die Anschaffungsgeschäfte von Devisen bis zu einem noch zu vereinbarenden Satz zu besteuern. Zwischen dem Reichsfinanz- und dem Reichswirtschaftsministerium soll darüber noch eine Verständigung stattfinden.

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Der Einwand StS Hirschs bezieht sich auf Teil III des Gesetzentwurfs; in der allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfs heißt es zu diesem Problem: „Nach dem Reichsstempelgesetz sind Umsätze in ausländischem Geld und ausländischen Banknoten steuerpflichtig. Dagegen sind die Umsätze in Devisen (Auszahlungen, Schecks, Wechsel usw.) bis jetzt der Versteuerung nicht unterworfen. Hierfür sprach, daß unter normalen Verhältnissen eine Versteuerung der Devisen den internationalen Handelsverkehr erschwert hätte, auch bei Devisenumsätzen erhebliche Gewinne nicht erzielt wurden. Dies trifft bei den gegenwärtigen Verhältnissen indes nicht mehr zu, insbesondere hat der spekulative Ankauf der Devisen einen gewaltigen Umfang eingenommen und vielfach den Spekulanten große Gewinne in den Schoß geworfen. Es besteht überdies die Gefahr, daß durch den Ankauf von Devisen Vermögen der Versteuerung entzogen wird. Es ist darum im Entwurfe vorgeschlagen, auch die Anschaffungsgeschäfte über Devisen der Versteuerung zu unterwerfen. Die Trennung der Spekulationsgeschäfte von den übrigen läßt sich nicht durchführen. Der Steuersatz muß darum verhältnismäßig niedrig gehalten werden. Abgesehen von Deutsch-Österreich gibt es bis jetzt im Ausland keine Steuer von Devisenumsätzen. Bei einer erheblichen Anspannung der Steuersätze würde die Gefahr bestehen, daß das Geschäft ins Ausland abwandert. Bei dem großen Umfang der Devisengeschäfte lassen sich trotz niedriger Steuersätze erhebliche Einnahmen für den Fiskus erzielen. Da unter normalen Verhältnissen eine Besteuerung der Devisenumsätze bedenklich werden kann, soll nach § 40 [muß heißen 41] des Entwurfs dem Reichsminister der Finanzen mit Einspruchsrecht des Reichsrates und des Reichstags die Befugnis zustehen, die Steuer von derartigen Umsätzen fallen zu lassen.“ (R 43 I /2409 , Bl. 260-275, hier: Bl. 269).

Bei der Gewerbeanschaffungssteuer4 empfahl Staatssekretär Hirsch, das landwirtschaftliche Inventar herauszulassen und es nicht beim Umsatz, sondern bei der allgemeinen Erfassung des Zuwachses zu erfassen. Staatssekretär Zapf entgegnete, daß die Erfassung auch dieses Umsatzes ein Gebot der Gerechtigkeit sei. Der Antrag des Staatssekretärs Hirsch wurde abgelehnt. Im übrigen wurde dem Entwurf zugestimmt5.

4

Siehe dazu Begründung zum Entwurf eines Kapitalverkehrssteuergesetzes, V (RT-Drucks. Nr. 2865 , S. 27, Bd. 369).

5

Der Gesetzentwurf geht dem RT nach Zustimmung des RR am 25.10.1921 zu (RT-Drucks. Nr. 2865, Bd. 369 ), er wird nach zahlreichen Änderungen in dritter Lesung am 31.3.1922 verabschiedet (RT Bd. 353, S. 6777 ) und im Rahmen des Gesetzes über Änderungen im Finanzwesen am 8.4.1922 als Anlage 4 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 354 ).

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