2.61.6 (wir1p): 6. Erhöhung der Preise für Umlagegetreide.

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Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

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[158]6. Erhöhung der Preise für Umlagegetreide.

Gegen die von dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft vorgetragene Vorlage10 wurden von dem Reichswirtschaftsminister und – in etatrechtlicher Beziehung – von dem Vertreter des Reichsfinanzministeriums Bedenken erhoben. Bestimmte Anträge wurden jedoch von dem Reichswirtschaftsminister nicht gestellt, so daß der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft mit Rücksicht auf die ihm bereits zustehende Ermächtigung, die Preise festzusetzen11, die Vorlage zurückzog und erklärte, selbst darüber entscheiden zu wollen, ob die bisher begonnene Politik fortgesetzt werden soll oder nicht.

10

In der Vorlage (R 43 I /1259 , Bl. 36 f. und 1369, R 43 I /1369 , Bl. 336-338) geht es dem REM darum, in den besetzten Gebieten, in Oberschlesien und in der Provinz Ostpreußen den Getreidepreis stärker als nach der VO über die Preise für das Umlagegetreide aus der Ernte 1921 (RGBl. 1921 II, S. 804 ) zu stützen. Der RFM habe die Maßnahme sachlich mit der Begründung abgelehnt, daß die Preise des Umlagegetreides so hoch bemessen seien, daß auch die Landwirtschaft des besetzten Gebietes volle Deckung darin finden könne. Der REM bittet das Kabinett um schnelle Entscheidung, „da die Ernte in vollem Gange ist und die Umlage in den drei genannten Gebieten naturgemäß nicht vor Klärung der Preisfrage von der Landwirtschaft abgeliefert werden wird. Würde die Regelung der Preise sich weiter verzögern, so besteht sogar die Befürchtung, daß der ohnehin große Widerstand der Landwirtschaft in den drei Gebieten zu einer allgemeinen Sabotage der Umlage führt, was nicht ohne Rückwirkung auf das Aufbringen in den übrigen Reichsgebieten bleiben würde.“ (R 43 I /1259 , Bl. 65-67).

11

Siehe § 3 der VO über die Preise für das Umlagegetreide aus der Ernte 1921 (RGBl. 1921 II, S. 804 ).

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