1.10.7 (wir2p): 7. Übergang des Reichswasserschutzes auf das Reichsverkehrsministerium.

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7. Übergang des Reichswasserschutzes auf das Reichsverkehrsministerium.

Nach Vortrag durch den Reichsminister des Innern bzw. Staatssekretär Kirschstein beschließt das Kabinett, daß entsprechend dem Beschlusse des Hauptausschusses des Reichstags der Reichswasserschutz nach den vom Reichsverkehrsministerium beabsichtigten Richtlinien auf das Reichsverkehrsministerium zu übertragen ist, und zwar ungeteilt, jedoch mit dem Ziel, daß die sachliche Verfügung über den Wasserschutz an der Küste von der Reichszollverwaltung getroffen werden soll13.

13

Bei der Beratung des Etats des Reichswasserschutzes im Haushalt des RIMin. hatte der RR gefordert, den Reichswasserschutz auf ein anderes Ressort zu übertragen. In den Verhandlungen hierüber mit dem RFMin. (Zollverwaltung) und dem RVMin. hatte der RVM zunächst eine Übernahme abgelehnt, während der RFM die Bereitschaft erklärte, den Reichswasserschutz an der Küste und an den Flußmündungen zu übernehmen und die Beamtenschaft der Zollverwaltung einzugliedern. Die Übernahme der Binnenwasserformationen auf sein Ressort lehnte er ab. Auf ein Schreiben des RIM vom 24.3.1922, das die in Aussicht genommene Neuregelung – nämlich Übertragung des genannten Teiles auf das RFMin., des Restes auf die zuständigen Länderverwaltungen (Landeswasserpolizei) – vor das Kabinett bringen sollte, reagierte der RVM in seinem Schreiben vom 2.4.1922 an den StSRkei mit dem Vorschlag, den Reichswasserschutz nach bestimmten, von ihm aufgestellten Richtlinien ungeteilt in das RVMin. einzugliedern (R 43 I /2150 , Bl. 105 f., 109-111).

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